Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 225 (NJ DDR 1986, S. 225); Neue Justiz 6/86 225 Wirksame Rechtsprechung zu Verurteilungen auf Bewährung und Geldstrafen Oberrichter Dr. GERHARD KÖRNER, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht Im System der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nehmen die Verurteilungen auf Bewährung und die Geldstrafen einen bedeutsamen Platz ein. Sie werden seit Jahren kontinuierlich und mit hoher Wirksamkeit im Einzelfall wie hinsichtlich der Bekämpfung der Straftaten insgesamt angewendet.1 Von dieser Voraussetzung ging die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Rechtsprechung bei der Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung und bei der Anwendung der Geldstrafe am 9. April 1986 aus. Entsprechend seiner Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung wertete das Plenum des Obersten Gerichts die bisherigen Erfahrungen der gerichtlichen Praxis aus und bestätigte die darauf beruhenden Orientierungen für die weitere Arbeit. Einige Fragen aus dieser Plenartagung sollen hier behandelt werden, wobei zwei Gesichtspunkte voranzustellen sind: Erstens haben bisherige Einschätzungen gezeigt, daß die den Gerichten gestellte Aufgabe, die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, auch auf dem Gebiet der Strafrechtsprechung erfolgreich verwirklicht wurde. In Übereinstimmung mit den anderen Justizorganen konkretisieren die Orientierungen der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts die bisherigen Dokumente zur Anleitung auf dem Gebiet dieser Strafarten. Das betrifft vor allem die im März 1980 durchgeführte Plenartagung zur Rechtsprechung bei der Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung1 2 3 sowie den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht zur Anwendung der Geldstrafe vom Oktober 1979.3 Zweitens können Strafen nur dann differenziert angewendet und überzeugend in jedem Einzelfall begründet werden, wenn die Gerichte neben den allgemeinen Strafzumessungskriterien gleichzeitig die deliktsspezifischen Besonderheiten berücksichtigen. In mehreren Dokumenten, insbesondere in Plenarmaterialien, Beschlüssen des Präsidiums und in Entscheidungen, hat das Oberste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, daß die Schwere einer Straftat das entscheidende Kriterium für den Ausspruch der jeweiligen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, für die Höhe der Strafe sowie für eventuell notwendige weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit darstellt. Das verlangt, die speziellen Wesenszüge, die das zu beurteilende Delikt kennzeichnen, herauszuarbeiten und diese unter Beachtung der in der Person des Täters liegenden Umstände der Strafzumessung zugrunde zu legend Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung Die Verurteilung auf Bewährung ist eine der am häufigsten angewendeten Strafart. Die Erfahrungen bestätigen, daß diese Maßnahme in der Regel richtig ausgesprochen wird.5 Besonders die wachsende Bereitschaft und Fähigkeit der Kollektive der Werktätigen,*den Prozeß der Erziehung während der Bewährungszeit zu unterstützen, ist eine entscheidende Grundlage für die Wirksamkeit der Strafe im Einzelfall sowie für die Vorbeugung von Strafrechtsverletzungen generell. Es kommt darauf an, den Anwendungsbereich der Ver- Fortsetzung von S. 224 Eingabenbearbeitung stellt hohe Ansprüche an die Persönlichkeit des Staatsanwalts, an seine Fähigkeit, Eingaben in jeder Beziehung unvoreingenommen zu prüfen und erforderlichenfalls auch bereit zu sein, soweit es seine Arbeit betrifft, eigene Fehler einzugestehen und sich zu korrigieren. Das ist mitunter nicht einfach und erfordert ein hohes Maß an politischer und moralischer Reife und Charakterfestigkeit. Die Art und Weise der Eingabenbearbeitung muß zum Gegenstand beständiger Erziehung gemacht werden, der Erziehung zu einer kommunistischen Haltung zu den Anliegen und Beschwerden der Bürger. urteilung auf Bewährung weiter zu präzisieren und durch eine rechtlich verbindliche Ausgestaltung Bewährungssituationen im Sinne echter Verpflichtungen für den Verurteilten zu schaffen, die wirksam verknüpft sind mit den Aktivitäten der gesellschaftlichen Kräfte bei ihrer Realisierung sowie der Kontrolle des Bewährungsprozesses. Anliegen der mit der Verurteilung auf Bewährung verbundenen Ausgestaltung muß sein, den Straftäter zur Auseinandersetzung mit seiner Straftat anzuhalten. . , Gerade die Schaffung echter Bewährungssituationen, die nachdrücklich unterstreichen, daß die ausgesprochene Maßnahme unmittelbarer Bestandteil der Strafe ist und daß bei deren schuldhafter Nichterfüllung rechtliche Sanktionen folgen können, ist ein wichtiges Ziel des sozialistischen Strafrechts. Die in § 33 Abs. 3 und 4 StGB enthaltenen Maßnahmen und die Zusatzstrafen nach §33 Abs. 5 StGB sind deshalb differenziert anzuwenden und mit den gesellschaftlichen Aktivitäten (insbesondere der Arbeitskollektive) bei der Realisierung zu verbinden. Die Gerichte müssen aber gleichzeitig darauf Einfluß nehmen, daß die Pflichten und Rechte der Leiter und der Arbeitskollektive' im Interesse der erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten wahrgenommen werden (§32 StGB; §342 StPO; §14 Abs. 1 der l.DB zur StPO). Eine besondere Rolle spielen dabei die Verpflichtungen zur Bewährung am Arbeitsplatz gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 1 StGB. Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz Diese Maßnahme wird von allen nach § 33 Abs. 4 StGB möglichen Verpflichtungen am häufigsten angewendet. Voraussetzungen für die Anwendung sind nach den Orientierungen der 14. Plenartagung ein disziplinwidriges Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die Erfüllung seiner Arbeitspflichten oder häufiger Arbeitsstellenwechsel oder andere Gründe, die eine intensive erzieherische Einflußnahme erforderlich machen (insbesondere, wenn begründete Hinweise vorliegen, daß sich der Betreffende der Erziehung und Kontrolle zu entziehen versucht). Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz wird überwiegend für den Arbeitsplatz ausgesprochen, an dem 1 Vgl. H. Duft/H. Weber, „Höhere Wirksamkeit der Verurteilung aut Bewahrung und der Strafaussetzung aut Bewährung“, NJ 1975, Heit 2, S. 34; H. Weber, „Gesellschaftliche Erziehung von Strafrechtsverletzern durch Arbeitskollektive“, NJ 1976, Heft 9, S. 249; G. Jahn/G. Körner, „Aufgaben der Gerichte bei Verurteilungen auf Bewährung“, NJ 1978, Heft 8, S. 338; S. Wittenbeck/ R. Schröder, „Die Anwendung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe“, NJ 1980, Heft 1, S. 15; Bericht des Präsidiums an die 15. Plenartagung des Obersten Gerichts am 20. März 1980, „Zur Rechtsprechung der Gerichte bei der Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung“, OG-Informatlonen 1980, Nr. 2, S. 2. 4 2 Vgl. S. Wittenbeck, „Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung“, NJ 1980, Heft 5, S. 201. 3 Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts vom 22. Oktober 1979 zur Anwendung der Geldstrafe durch die Gerichte der DDR bei strafbaren Handlungen, OG-Informationen 1979, Nr. 7, S. 3. 4 Vgl. u. a. Bericht des Präsidiums an die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts am 30. Juni 1983, „Die Rechtsprechung der Gerichte zum Schutz der Bürger vor Angriffen auf die Gesundheit, die Sicherheit und Geborgenheit“, OG-Informatlonen 1983, Nr. 4, S. 3; R. Blebl, „Differenzierte Strafzumessung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum“, NJ 1984, Heft 9. S. 375; J. Schlegel/ M. Amboß/M. Michalski, „Zur Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sexualstraftaten“, NJ 1985, Heft 10, S. 401; R. Schröder, „Strafrechtsprechung auf dem Gebiet des Verkehrs- und Transportwesens“, NJ 1985, Heft 12, S. 489. 5 Vgl. S. Wittenbeck, a. a. O.; H. Toeplitz, „Die Leitung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht nach dem IX. Parteitag der SED“, NJ 1980, Heft 11, S. 482 ff. (483). Das Oberste Gericht hat in mehreren Entscheidungen zu den Anwendungsvoraussetzungen und zur Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung Stellung genommen; vgl. dazu u. a. OG, Urteil vom 21. Mal 1980 - 4 OSK 10/80 - (NJ 1980, Heft 9, S. 431); Urteil vom 17. Juli 1980 - 3 OSK 12/80 - (NJ 1980, Heft 10, S. 477); Urteil vom 13. Mal 1982 - 4 OSK 8/82 - (NJ 1982, Heft 8, S. 381); Urteil vom 9. September 1983 - 3 OSK 15/83 - (NJ 1983, Heft 12, S. 509); Urteil vom 18. Dezember 1984 - 5 OSK 4/84 - (NJ 1985, Heft 4, S. 161).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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