Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 221 (NJ DDR 1986, S. 221); Neue Justiz 6/86 221 sellschaftlichen Kräften erhoben.** Es geht dabei um die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und in diesem Rahmen um politische Vertrauensbildung sowie auch um die Klärung von Rechtsfragen. Die Auseinandersetzung um diese Fragen hat an Schärfe zugenommen, weil die NATO unverändert an der Strategie der „flexible response“ (flexible Erwiderung) festhält, die vom Ersteinsatz von Kernwaffen in einem mit konventionellen Waffen geführten Krieg ausgeht.*5 In einer vom Stockholmer Internationalen Friedensfor- schungsinstitut (Stockholm International Peace Research Institute = SIPRI) unlängst herausgegebenen Sammlung von Aufsätzen international bekannter Persönlichkeiten werden verschiedene Positionen und Argumente zur Erstanwendung von Kernwaffen untersucht.16 Interessant ist, daß selbst führende NATO-Politiker aus unterschiedlicher Sicht eine Änderung der Politik und Strategie der NATO in Richtung auf einen Nicht-Ersteinsatz von Kernwaffen fordern. Dabei zeigt sich, daß solche Positionen, wie sie die sozialistische Völkerrechtswissenschaft zum Verbot des Ersteinsatzes von Kernwaffen vertritt, weitgehend unterstützt und durch verschiedene Argumente, insbesondere auch hinsichtlich der Bedeutung difeser Problematik für Europa, untermauert werden. Mögliche Fälle des Einsatzes von Kernwaffen und ihre völkerrechtliche Wertung Bei der Zusammenfassung des Standes der Diskussion zur Nicht-Erstanwendung von Kernwaffen und zu den sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen unterscheiden die Herausgeber der SIPRI-Publikation14 15 16 17 drei mögliche Fälle des Einsatzes von Kernwaffen: a) in einem Überraschungsangriff mit dem Ziel, das strategische Nuklearpotential des Gegners zu vernichten; b) im Verlauf der Eskalation eines mit konventionellen Waffen begonnenen militärischen Konflikts; c) in einer Vergeltungsmaßnahme auf einen nuklearen Angriff. Bei der völkerrechtlichen Wertung dieser drei Alternativen vertreten die Herausgeber die Auffassung, daß der Einsatz von Kernwaffen im Falle a) einen Erstschlag im Rahmen eines Aggressionskrieges darstellt und grundlegende Normen des Völkerrechts verletzt. Sie weisen darauf hin, daß die UN-Charta das Verbot der Aggression enthält, „unabhängig davon, welche Art von Waffen zur Anwendung kommt“ (S. 6, 23). Der Einsatz von Kernwaffen im Fall c) als Erwiderung auf einen nuklearen Angriff wird als erlaubt betrachtet, soweit die Proportionalität im Ausmaß gegeben ist. Die Autoren argumentieren diesen Fall nicht aus. Ihre Position kann aber auf das Recht der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung gestützt werden, das in Art. 51 der UN-Charta geregelt ist. Als kontrovers werden die Positionen hinsichtlich des Einsatzes von Kernwaffen im Fall b) eingeschätzt. Die Herausgeber lehnen auch in diesem Fall den Ersteinsatz von Kernwaffen ab. Sie verweisen u. a. darauf, daß es „absolut keine Garantie gibt, eine nukleare Kriegführung in ihrem Ausmaß zu begrenzen, sobald die nukleare Schwelle überschritten wurde“ (S. 6). In Übereinstimmung mit der Völkerrechtsliteratur heben sie die Bedeutung der Normen und Regeln des humanitären Völkerrechts hervor18 und argumentieren, daß das Recht auf Selbstverteidigung nicht unbegrenzt ist. Einschränkungen in der Wahl der Mittel zur Kriegführung sehen sie insbesondere in den allgemein anerkannten Regeln der Kriegführung, wie sie im IV. Haager Abkommen von 1907 und in den vier Genfer Konventionen von 1949 enthalten sind, insbesondere zur Unterscheidung von Kombattanten und Nichtkombattanten sowie militärischer und ziviler Ziele, zum Schutz der Zivilbevölkerung, zur Respektierung der Unverletzlichkeit des Territoriums neutraler Staaten. Einschränkungen ergeben sich ferner aus der analogen Anwendung des bereits vertraglich vereinbarten Verbots bestimmter Waffenarten (Genfer Protokoll von 1925) und im Falle eines nicht spezifischen Verbots einer bestimmten Waffenart aus der sog. Martens’schen Klausel (Präambel des IV. Haager Abkommens), wonach -die Kriegführenden an die Grundsätze des Völkerrechts gebunden sind, „wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens“-19 (S. 7, 23, 24). In dem Zusammenhang weisen die Herausgeber darauf hin, daß die UdSSR, die bereits 1946 das Verbot der Produktion und Anwendung dieser Waffen vorgeschlagen hatte, auch später als das Kernwaffenmonopol der USA gebrochen Auszeichnungen Orden „Banner der Arbeit“ Stufe III Ingeborg Benedix, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Dt. Rudolf Biebl, Oberrichter am Obersten Gericht Waltraud Grusa, Staatsanwalt beim Stadtsanwalt des Bezirks Potsdam Dt. Franz Jonkisch, Leiter der Rechtsabteilung im Amt für Erfindungsund Patentwesen der DDR Reinhard Kobert, Leiter der Abteilung Arbeitsrecht im Staatssekretariat für Arbeit und Löhne Dr. Wolfgang Koch, Justitiar im Ministerium für Schwermaschinen-und Anlagenbau Reinhold Michalczik, Richter am Kreisgericht Schwerin-Stadt Dr. Helmut Neumann, Leiter der Rechtsstelle im Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie Gerhard Silbernagel, Richter am Obersten Gericht Günther Wieland, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Zeitweiliges Kollektiv (unter Leitung des Staatsanwalts des Bezirks Erfurt) zur Durchsetzung fortgeschrittener Arbeitsmethoden im Kreis Eisenach war beständig auf einem Verbot der Anwendung als einem ersten Schritt zu einem umfassenden Programm der Abrüstung bestand, während die USA eine Politik verfolgten, die die Möglichkeit des massiven Einsatzes von Kernwaffen selbst in Erwiderung eines auf niedriger Stufe geführten konventionellen Angriffs einschloß (S. 8). Gleichzeitig stellen die Herausgeber fest, daß sich auf breiter Front eine Ablehnung der Doktrin abzeichnet, die von der Legalität der Erstanwendung von Kernwaffen ausgeht. Im Hinblick auf die Interessen Europas, das in erster Linie von einem Ersteinsatz der Kernwaffen durch die NATO betroffen wäre, wird die Glaubwürdigkeit der Erstanwendungsdoktrin der NATO als Abschreckungs- und Verteidigungsdoktrin unter verschiedenen Gesichtspunkten in Frage gestellt: nicht nur deshalb so argumentieren sie , weil die Verbündeten dep USA im Falle einer extremen Situation kaum ein Vetorecht hinsichtlich des Ersteinsatzes von ihrem Territorium aus hätten, ja, nicht einmal konsultiert würden, sondern hauptsächlich deshalb, weil der Beginn einer nuklearen Kriegführung in keiner Weise als eine vernünftige Verteidigung betrachtet werden könnte. Die Verteidigung Europas kann nicht mit Kernwaffen erreicht - werden, weil von dem Augenblick an,, in dem die Erstanwendungspolitik der 14 Vgl. z. B. die o. g. Resolution der UN-VoHversammlung 38/73 G, ferner Res. 37/78 J (Nichtanwendung von Kernwaffen und Verhütung eines Kernwaffenkrieges) vom 9. Dezember 1982 (ln: Dokumente zur Abrüstung 1977 1982, a. a. O., S. 374), Res. 38/75 (Verurteilung eines Kernwaffenkrieges) vom 15. Dezember 1983 und Res. 38/183 G (Verhütung eines Kernwaffenkrieges) vom 20. Dezember 1983 (beide ln: ITNO-Bllanz 1983/84, S. 67 und S. 71) sowie Res. 36/100 (Deklaration zur Verhütung einer nuklearen Katastrophe) vom 9. Dezember 1981 (TTNO-Bilanz 1981/82, S. 116). M.-F. Furet/J.-C. Martlnez/H. Dorandeu (La Guerre et le Droit, Paris 1979, S. 98 f.) betrachten eine multilaterale Verpflichtung zur Nicht-Erstanwendung von Kernwaffen als das Beste, was man erwarten könnte; eine Realisierung dessen sehen sie jedoch gegenwärtig als unwahrscheinlich an. 15 Vgl. B. W. Rogers, „NATO-Strategie: Erfordernisse für glaubwürdige Abschreckung und für Bündniszusammenhalt“, Europa-Archiv (Bonn) 1984, Heft 13, S. 390 ff. 16 No-Flrst-Use (Hrsg. F. BlaCkaby/J. Goldblat/S. Lodgaard), SIPRI, London/Phlladelphia 1984, 151 S. (engl.). Das Buch vermittelt einen Oberblidc über den gegenwärtigen Stand der Diskussion, die Im Teil I von den drei Herausgebern zusammengefaßt wird. Die hauptsächlichen Argumente für und gegen eine Politik der Nicht-Erstanwendung von Kernwaffen werden mit zwei Grundsatzartikeln lm Teil H wiedergegeben, die dann ln Teil IH von neun bekannten Autoren unter verschiedenen Aspekten kommentiert werden. Ein kurzer Dokumentenanhang enthält u. a. die auf der 2. UN-Sondertagung über Abrüstung 1982 abgegebenen Stellungnahmen der Staaten zum Nicht-Ersteinsatz von Kernwaffen sowie die Erklärungen der fünf kernwaffenbesitzenden Staaten über Sicherheitsgarantien gegenüber nichtkernwaffenbesitzenden Staaten. 17 Seitenangaben im Text beziehen sich auf dieses Buch. 18 Vgl. dazu u. a.: The Law of War and Dublous Weapons (Hrsg. SIPRI), Stockholm 1976. ■ 19 Abgedrucäct bei: H. Standke/L. Krumblegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 176.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 221 (NJ DDR 1986, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 221 (NJ DDR 1986, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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