Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 211 (NJ DDR 1986, S. 211); Neue Justiz 5/86 211 auch richtig hervor, daß für den Angeklagten trotz des für ihn erkennbar erheblichen Trunkenheitsgrades des Bürgers St. keine Pflicht bestand, dessen Angriff zu dulden oder ihm auszuweichen. Ein weiterer wesentlicher Grundsatz des Notwehrrechts ist, daß die Abwehr des rechtswidrigen Angriffs in einer der Gefährlichkeit angemessenen Art und Weise erfolgen muß. Dazu wurde in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt, daß sich die Angemessenheit einer Notwehrhandlung danach bestimmt, ob die eingesetzten Verteidigungsmittel und -me-thoden zur Abwehr des konkreten bzw. zu erwartenden Angriffs in Anbetracht seiner Gefährlichkeit erforderlich waren. Der in Notwehr Handelnde kann daher solche Abwehrmittel einsetzen, die für den Angreifer die gleiche Gefahr in sich bergen, wie sie dem Angegriffenen droht (vgl. OG, Urteil vom 29. November 1968 - 5 Zst 16/68 - [NJ 1969, Heft 3, S. 88]; Urteil vom 17. Oktober 1969 - 5 Zst 8/69 - [NJ 1969, Heft 23, S. 746]; Urteil vom 7. Mai 1971 - 5 Ust 27/71 - [NJ 1971, Heft 16, S. 491]; Urteil vom 13. Februar 1973 5 Zst 1/73 [NJ 1973, Heft 19, S. 579]; BG Cottbus, Urteil vom 14. August 1972 002 BSB 151/72 mit Anmerkung von U. Roehl [NJ 1973, Heft 19, S. 581]; S. Wittehbeck/J. Schreiter, „Probleme der Notwehr", a. a. O.; H. Bein, „Zur Angemessenheit einer Notwehrhandlung", NJ 1973, Heft 5, S. 146). Für die Beurteilung eines drohenden Angriffs gelten dieselben Kriterien wie für die Einschätzung der Gefährlichkeit eines bereits im Gange befindlichen Angriffs. Es kommt darauf an, welche Mittel der Angreifer einsetzen wird. Auch aus seinen Äußerungen, aus der Art der Drohung oder aus dem aggressiven Vorverhalten des Angreifers kann das Ausmaß der Gefährlichkeit des drohenden Angriffs erkannt und die erforderliche Verteidigung hierauf ausgerichtet werden (vgl. Anmerkung U. Roehl, a. a. O., S. 583). Wird der rechtswidrig Angegriffene wie im vorliegenden Fall mit einem Faustschlag bedroht, dann darf er diesem Angriff mit gleichen Mitteln zuvorkommen. Keinesfalls darf die Angemessenheit der Abwehrhandlung allein nach den beim Angreifer tatsächlich eingetretenen Folgen beurteilt werden (vgl. OG, Urteil vom 17. Oktober 1969 5 Zst 8/69 [a. a. O.]; OG, Urteil vom 13. Februar 1973 5 Zst 1/73 [a. a. O.]). Eine Notwehrhandlung kann auch dann noch angemessen sein, wenn der sich Verteidigende keine, der Angreifer aber schwere bzw. wie im vorliegenden Fall sogar tödliche Verletzungen erleidet. Es darf allerdings kein krasses Mißverhältnis zwischen der konkreten Gefährlichkeit des Angriffs und der Art sowie der Intensität der Verteidigung bestehen (OG, Urteil vom 15. April 1975 5 Zst 4/75 [NJ 1975, Heft 14, S. 429]). Ein solches krasses Mißverhältnis war im vorliegenden Fall nicht gegeben. MARIA REINHARDT, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Buchumschau Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Erich Krauß und Prof. Dr. Reiner Arlt: Kommentar zum Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 Staatsverlag der DDR, Berlin 1985 134 Seiten; EVP (DDR): 7 M Im Kommentar wird das LPG-Gesetz im Zusammenhang mit wichtigen angrenzenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG vom 28. Juli 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 937) sowie der BodennutzungsVO vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), erläutert. Das verfassungsrechtlich geregelte Verhältnis von Staat und LPG wird dabei im Kommentar zutreffend als Einheit von staatlicher Leitung und genossenschaftlicher Demokratie reflektiert. Um ihre Eigenverantwortung richtig wahrnehmen zu können, erhalten die LPGs umfassende Anleitung und Unterstützung durch die Staatsorgane, und zwar u. a. als staatliche Empfehlungen (S. 28, 36). Solche Empfehlungen sind aber weder als Weisungen noch als Auflagen zu qualifizieren, da LPGs im Gegensatz zu VEBs oder VEGs keine übergeordneten Organe haben. Aus praktischer Sicht stellt sich m. E. die im Kommentar leider nicht behandelte Frage nach der Rechtslage, wenn eine solche Empfehlung nicht zu einer verbindlichen innergenossenschaftlichen Regelung umgesetzt werden kann, weil ein entsprechender Beschluß der Leitungsorgane nicht zustande kam. Unstreitig ist wie im Kommentar mehrfach betont , daß die Rechtsanwendung durch die genossenschaftlichen Organe und die staatlichen Empfehlungen in ihrer Wirkungsrichtung übereinstimmen müssen. Im 2. Abschnitt (S. 31 ff.) werden Wesen, Struktur und Leitung s formen der landwirtschaftlichen Kooperation instruktiv behandelt. Dem Kommentar ist darin zuzustimmen, daß trotz unterschiedlicher Zwecksetzung der Kooperationsbeziehungen in der Landwirtschaft vom Regelungsgegenstand gleichartige gesellschaftliche Verhältnisse erfaßt werden, so daß es gerechtfertigt ist, für alle Formen landwirtschaftlicher Kooperation die gleichen Rechtsgrundsätze (S. 36 f.) anzuwenden. Nach ausführlicher Darstellung der wirtschaftsleitenden Funktionen, die dem Kooperationsrat übertragen werden können, ist der Kommentar allerdings die Erläuterung schuldig geblieben, inwieweit die Kooperationsräte die im Territorium aufeinander abgestimmte Bilanzierung aus § 12 Abs. 1 LPG-G wahrnehmen können. Das wäre auch deshalb von Interesse gewesen, weil an anderer Stelle (K. Heuer, Wirtschaftsrecht 1983, Heft 3, S. 130) m. E. zutreffend ausgeführt wird, daß der konkrete Mechanismus der Verflechtung zwischen Plan, Bilanz und Vertrag, wie er im Vertragsgesetz und in der BilanzierungsVO geregelt ist, hier keine Anwendung findet. Bei der Kommentierung zu § 16 LPG-G (Regelung der Kooperationsbeziehungen) findet der Leser wertvolle Anregungen zur Gestaltung der Kooperation. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit ist dabei m. E. die Feststellung (S. 53) hervorhebenswert, daß die zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe verpflichtet sind, unbedingt erforderliche Maßnahmen zur Änderung stabiler und langfristiger Kooperationsbeziehungen mit den LPGs und ihren Kooperationspartnern abzustimmen, um nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen abzuwenden (§ 16 Abs. 4 LPG-G). Breiter Raum wird in der Kommentierung der genossenschaftlichen Bodennutzung eingeräumt (S. 56 f.). Der als Rechtspflicht für alle LPGs normierte Grundsatz der rationellen Bodennutzung liegt im Schnittpunkt verschiedener Rechtszweige, muß jedoch als Einheit gesehen werden, da seine Bestandteile weder voneinander losgelöst noch gegenübergestellt werden dürfen. Neben dem Hebel der ökonomischen Abgabe werden im Kommentar die Rechtsfolgen bei solchen Pflichtverletzungen wie nicht ordnungsgemäßer Erfassung des genossenschaftlich genutzten Bodens umfassend erläutert. Ausgehend vom Recht der LPG zur Ausübung der Bodennutzung werden Inhalt und Umfang des genossenschaftlichen Bodennutzungsrechts überzeugend dargestellt (S. 61 ff.). Die zum Teil noch immer nicht eindeutig geklärte Frage, ob der Gebäudeeigentümer bei baulichen Veränderungen durch die LPG einen Zustimmungsvorbehalt erklären kann, ist in diesem Zusammenhang m. E. zutreffend verneint worden. Auch die Ausführungen über den Bewirtschaftungsvertrag von Kleinstflächen werden auf Interesse stoßen, zumal Rest- und Splitterflächen häufig von unberechtigten Besitzern genutzt werden. Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, daß Kleinstflächen unentgeltlich genutzt werden und daß für die Gestaltung von abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträgen der Gerichtsweg ebenso offen ist wie bei Nachbarrechtsstreitigkeiten (S. 66). Wichtig, weil rechtserheblich, ist bei den Ausführungen zum genossenschaftlichen Eigentum der Hinweis darauf, daß das Eigentumsrecht des Genossenschaftsbauern am eingebrach ten Boden bestehenbleibt (S. 67, 86), während der darauf geleistete Pflichtinventarbeitrag unteilbares genossenschaftliches Eigentum geworden und erweitert zu reproduzieren ist (S. 75, 83). Wann und wie der zusätzliche Inventarbeitrag zurückzuzahlen ist, darüber beschließt die Vollversammlung (S. 120). Die Ausführungen über die Durchsetzung des Leistungsprinzips, zur gesetzlich zulässigen Differenzierung zwischen den Produktionskollektiven nach dem;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 211 (NJ DDR 1986, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 211 (NJ DDR 1986, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Ordnungsstrafen zu nehmen, Die Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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