Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 209 (NJ DDR 1986, S. 209); Neue Justiz 5/86 209 chen. Insoweit ist der Auffassung der Verklagten zu widersprechen, daß zwar eine Verunreinigung oder Beschädigung von Kleidungsstücken, Möbelstücken oder von Fußbodenbelägen infolge explodierter Flaschen einen Mangel i. S. von § 156 ZGB darstelle, nicht aber die vorliegende schwere körperliche Beeinträchtigung der Klägerin. Nach Auffassung des Senats wird auch die Grenze der erfahrungsgemäßen Verhältnismäßigkeit, die ein Schaden bei einem begründeten Ersatzanspruch aus § 156 ZGB nicht überschreiten sollte, nicht allein von der Höhe des Schadensbetrags bestimmt, sondern durch die Ursache, die Art und das Ausmaß des Schadens in seiner Gesamtheit sowie durch dessen Unmittelbarkeit im Verhältnis zum Mangel (vgl. OG, Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 OZK 20/81 - [NJ 1981, Heft 10, S. 474]). Daß der gesundheitliche Schaden der Klägerin im vorliegenden Fall besonders hoch ist in derartigen Schadensfällen kommt es sonst meist nur zu oberflächlichen Schnittverletzungen an Armen oder Händen , liegt darin begründet, daß die Glassplitter in ein besonders empfindliches Organ eingedrungen sind und dadurch die Funktion eines wichtigen Sinnesorgans verlorenging. Der vorliegende Schadensfall ist insoweit ein nicht alltägliches Schadensereignis. Dennoch sind der Vorgang der Explosion von Getränkeflaschen und die daraus entstehenden Folgen durch umherfliegende Glassplitter als nicht untypisch einzuordnen, weil das nicht abhängig davon ist, welche Körperteile betroffen werden. Nach alledem steht der Klägerin ein Ersatzanspruch nach § 156 ZGB zu. Ersatzansprüche nach § 156 ZGB sind ihrem Wesen nach Ansprüche aus dem Garantierecht, so daß sie, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Garantie (§ 148 ZGB) vorliegen, ohne Prüfung eines Verschuldens des Verkäufers bzw. Herstellers geltend gemacht werden können. Der Nachweis einer Pflichtverletzung ist ebenfalls nicht erforderlich. Daraus ergibt sich, daß bei der Prüfung eines auf § 156 ZGB gestützten Antrags eine Befreiung von der Schadenersatzpflicht nach den §§ 333, 334 ZGB ausgeschlossen ist. Gerade darin liegt die rechtliche Besserstellung des Käufers im Garantierecht des ZGB, die nach Auffassung des Senats auch für die Regelung des Mängelfolgeschadens gemäß § 156 ZGB gilt. Insoweit folgt der Senat, abweichend von dem im Urteil des Obersten Gerichts vom 13. Februar 1979 2 OZK 1/79 (NJ 1979, Heft 9, S. 419) aufgestellten Grundsatz, der von H. Richter/M. Niemann in NJ 1981, Heft 7, S. 323 vertretenen Meinung. Allerdings bleibt zu beachten, daß als Mangelfolgeschaden nur der unmittelbare Schaden erfaßt wird. Die durch die gesetzlichen Vertreter der Klägerin darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Schadensfall aufgewendeten Fahrtkosten bzw. entstandenen Beträge an Verdienstausfall übersteigen die Grenzen e'rfahrungs gemäßer Verhältnismäßigkeit und sind im Rahmen des § 156 ZGB als Garantieleistung nicht begründet (vgl. I. Tauchnitz, a. a. O.), so daß der diesbezügliche Klageantrag auf Ersatz von weiteren 1 510,13 M abzuweisen war. Für die Bemessung der Höhe des Mangelfolgeschadens sind folgende Umstände beachtlich: Die Klägerin hat im Alter von 3*/2 Jahren die Sehkraft eines Auges verloren, wobei neben dem Ausfall dieses Sinnesorgans eine kosmetische Entstellung eingetreten ist, die nach ärztlicher Angabe im Laufe der Jahre zunehmen kann. Diese Dauerschädigung, die einen Körperschaden von 30 Prozent darstellt, wird die Klägerin während der schulischen Ausbildung sowie bei der Berufswahl, beim Erlernen und bei der Ausübung ihres künftigen Berufs sowie im gesellschaftlichen Leben generell nicht unerheblich beeinträchtigen. Nicht zuletzt ist die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung zu berücksichtigen, der das zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erst 372jährige Kind ausgesetzt war. Der geltend gemachte Schadenersatzbetrag von 4 000 M ist somit voll zuzuerkennen (vgl. Ziff. 5.1. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]). Nach dem augenfachärztlichen Gutachten kann nicht ausgeschlossen werden, daß künftig weitere ärztliche Behandlun- gen als Folge des Schadensereignisses erforderlich sein werden und die Klägerin dadurch weitere materielle Nachteile haben wird, für deren Ersatz die Verklagte ebenfalls verantwortlich ist. Dem diesbezüglichen Feststellungsantrag der Klägerin war daher ebenfalls stattzugeben. Strafrecht §§ 39 Abs. 2,115 StGB. Zur Anwendung von Freiheitsstrafe bei einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, wenn der Täter mit seinem Verhalten eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht hat. OG, Urteil vom 19. Dezember 1985 5 OSK 5/85. Der Angeklagte ist im VEB T., Betriebsteil R., als Wäscher tätig. Sein übermäßiger Alkoholgenuß führte wiederholt zu Fehlschichten und danach zu Auseinandersetzungen mit dem Kollektiv. Am 26. September 1985 trank der Angeklagte während der Arbeitszeit in den Vormittagsstunden 6 Flaschen Bier und verhielt sich undiszipliniert, indem er seine Arbeitsaufgaben nicht erfüllte und einer Kollegin Schläge anbot. Aus diesen Gründen übertrug die Werkleiterin, die Zeugin K., dem Angeklagten eine andere Tätigkeit. Er erfüllte jedoch auch diese Arbeitsaufgabe nicht, so daß die Zeugin K. ihn gegen 13.45 Uhr auf forderte, den Betrieb zu verlassen. Über diese Weisung geriet der Angeklagte in Wut und schlug unvermittelt mit den Fäusten auf die Zeugin ein. Durch die Gewalttätigkeiten erlitt sie eine Schädelprellung sowie Prellungen des rechten Oberarms, des Handgelenks und des Unterarms, so daß sie arbeitsunfähig war. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) zu einer Haftstrafe von vier Monaten sowie zur Leistung von Schadenersatz. Gegen den Strafausspruch dieser Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts mit dem Ziel, den Ausspruch einer Freiheitsstrafe herbeizuführen. Dem Antrag war stattzugeben. Aus der Begründung: Die Sachverhaltsfeststellungen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung des Handelns des Angeklagten als vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB sind zutreffend. Jedoch ist die Entscheidung des Kreisgerichts im Strafausspruch gröblich unrichtig (§311 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). Die erkannte Strafe trägt nicht dazu bei, Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer staatlichen Aufgaben im Betrieb für Ordnung, Disziplin und Sicherheit einsetzen und deshalb tätlich angegriffen werden, wirksam zu schützen. Solchen Straftaten ist mit aller Konsequenz zu begegnen, so wie dies im Bericht des Präsidiums auf der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts am 30. Juni 1983 gefordert wurde (vgl. OG-Informa-tionen 1983, Nr. 4, S. 3 ff.). Der Angeklagte betrieb während der Arbeitszeit Alkoholmißbrauch, erfüllte deshalb schuldhaft seine Arbeitsaufgaben nicht und verweigerte die Erledigung der ihm von der Werkleiterin übertragenen Arbeit. Aus diesen Gründen schritt die Zeugin K., gerechtfertigt in ihrer Funktion als Werkleiterin, ein und traf zutreffend die erforderlichen Maßnahmen. Der Angeklagte wurde berechtigt aufgefordert, wegen seiner Trunkenheit und der damit verbundenen mangelhaften Arbeitsdisziplin den Betrieb zu verlassen. Auf diese Forderung, die im Interesse von Ordnung, Disziplin und Sicherheit durch die Werkleiterin an den Angeklagten erfolgte, reagierte er rücksichtslos mit mehreren heftigen Schlägen und verletzte die Zeugin nicht unerheblich. Diese Umstände, die das Ausmaß der Gesellschaftswidrigkeit der Straftat wesentlich bestimmen, hätten bei der Bemessung der Strafe stärker Beachtung finden müssen. Es darf nicht zugelassen werden, daß Werktätige bei der berechtigten Ausübung von Leitungsfunktionen im Betrieb gewaltsam angegriffen werden, um sie von der Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit abzuhalten. Für die Klärung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 209 (NJ DDR 1986, S. 209) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 209 (NJ DDR 1986, S. 209)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung von Einzuarbeitenden, die Reihenfolge der Einbeziehung des einzuarbeitenden Angehörigen in die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sowie der Umfang zu vermittelnder Kenntnisse und Erfahrungen reglementiert werben sollen.

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