Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 208 (NJ DDR 1986, S. 208); 208 Neue Justiz 5/86 das Dispacheverfahren auch auf ausländische Dispachen anzuwenden wäre. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts ist daher im Ergebnis nicht begründet. Sie mußte deshalb gemäß § 156 Abs. 1 i. V. m. § 77 Abs. 5 ZPO durch Beschluß mit der Maßgabe abgewiesen werden, daß die Klage auf Bestätigung der Dispache vom 15. Dezember 1982 sowie der Zahlungsverpflichtung des Verklagten gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen wird. §§ 344,156, 333, 334 ZGB. 1. Der Tatbestand der objektiven Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr ist nur dann erfüllt, wenn der Schaden infolge erhöhter betriebstypischer Gefahren, z. B. bei der Aufbewahrung bzw. Nutzung von gefährlichen Sachen oder Stoffen, eingetreten ist. Eine betriebstypische Gefahr liegt nicht vor, wenn der Schaden durch eine im Handel gekaufte mangelhafte Ware verursacht wurde (hier: Gesundheitsschaden infolge des Berstens einer schadhaften Cola-Flasche). 2. Ist dem Käufer einer mangelhaften Ware während der Garantiezeit ein Schaden entstanden, der nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist, so reicht für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs der Nachweis der Ursächlichkeit des Mangels für den Schadenseintritt aus. Des Nachweises einer Pflichtverletzung des Verkäufers oder Herstellers der Ware bedarf es nicht. 3. Die Grenze der erfahrungsgemäßen Verhältnismäßigkeit, die ein Mangelfolgeschaden bei einem Ersatzanspruch aus § 156 ZGB nicht überschreiten soll, wird nicht nur von der Höhe des Schadensbetrages, sondern auch durch die Ursache, die Art und das Ausmaß des Schadens und durch dessen Unmittelbarkeit im Verhältnis zum Mangel der Sache bestimmt. 4. Bei Ersatzansprüchen für Folgeschäden, die aus dem Mangel einer Ware während der Garantiezeit entstanden sind, ist eine Befreiung von der Schadenersatzverpflichtung nach §§ 333, 334 ZGB ausgeschlossen. 5. Der Schadenersatzanspruch für einen Mangelfolgeschaden gemäß § 156 ZGB umfaßt nur den unmittelbaren Schaden (hier: Gesundheitsschaden). 6. Zur Bemessung der Höhe eines Mangelfolgeschadens gemäß § 156 ZGB. BG Leipzig, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 BZB 233/84. Die Mutter der am 9. April 1979 geborenen Klägerin hatte in der Kaufhalle der Verklagten u. a. eine Flasche Cola gekauft und diese in der Küche zwischen Fenster und Spüle aufbewahrt. Als die Klägerin am Abend desselben Tages die Flasche in die Hände nahm, explodierte diese. Umherfliegende Glassplitter gerieten in das rechte Auge der Klägerin und verletzten dieses so stark, daß es die Sehkraft verlor. Nach einer sehr schwierigen operativen Wundversorgung blieb die Klägerin mehrere Wochen lang in stationärer Behandlung. Danach mußte sie sich für mehrere Wochen zur ambulanten Behandlung in die Augenklinik einer anderen Stadt begeben. Gestützt auf §§ 330 ff., 344 ZGB hat die Klägerin beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 4 000 M ails Ausgleich für den Gesundheitsschaden und von weiteren 1 510,13 M für aufgewendete Fahrtkosten sowie Verdienstausfall der gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu verurteilen. Ferner hat sie beantragt festzustellen, daß die Verklagte der Klägerin für den aus dem Ereignis in Zukunft noch entstehenden Schaden verantwortlich ist. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 330 ff., 344 ZGB sei nicht gegeben. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben, festzustellen, daß die Verklagte für den der Klägerin zugestoßenen Schaden verantwortlich ist, und die Verklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 4 000 M sowie eines weiteren Betrags von 1 510,13 M zu verurteilen. Sie hat ihren Anspruch nunmehr auf §§ 155, 156 ZGB gestützt. Die Berufung hatte überwiegend Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß die Klägerin ihren Anspruch nicht mit § 344 ZGB begründen kann. Die Erfüllung dieses allgemeinen Tatbestandes der objektiven Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr kann nur dann bejaht werden, wenn ein Schaden infolge erhöhter betriebstypischer Gefahren im Produktionsprozeß oder bei der Aufbewahrung bzw. Nutzung von Sachen oder Stoffen eingetreten ist, bei denen auf Grund bestehender Eigenschaften (z. B. besondere Explosivität, Brandgefährdung, Entwicklung toxischer Gase) eine erhöhte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer nicht oder nicht vollständig auszuschließen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Gesundheitsschaden durch das Bersten einer im Handel gekauften und sachgemäß aufbewahrten Cola-Flasche verursacht wurde. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist jedoch als Anspruch auf Ersatz des ihr während der Garantiezeit durch den an der Cola-Flasche vorhandenen Mangel verursachten Schadens zu prüfen (§ 156 ZGB). Die gesetzliche Vertreterin der Klägerin hat zum Verbrauch in der Familie eine Flasche Cola gekauft, für die die Garantiezeit nach der unwiderlegten Angabe der Verklagten 30 Tage beträgt (§ 149 Abs. 2 ZGB). Damit war zwischen den Prozeßparteien rechtswirksam ein Kaufvertrag gemäß §§ 133 ff. ZGB abgeschlossen worden. Die Klägerin hat am gleichen Tage beim Anheben dieser Flasche, deren Aufbewahrung und Handhabung sachgemäß erfolgte (kein Anstoßen oder Erwärmen), dadurch einen Schaden erlitten, daß durch das Bersten der Flasche Glassplitter in ihr rechtes Auge eindrangen. Der Mangel an der Cola-Flasche bestand darin, daß sich entweder ein Haarriß in der Flasche befand oder aber der Druck in der Flasche von vielen äußeren Faktoren abhängig so hoch war, daß die geringste Bewegung (hier: Anheben nach relativ kurzer Lagerzeit in einer unbeheizten Küche) zur Explosion führte. Eventuelle andere Feststellungen zur Ursache der Explosion können nicht getroffen werden. Aus diesem Sachverhalt ist eindeutig abzuleiten, daß die Flasche Cola nicht die für den Verwendungszweck erforderlichen Gebrauchswerteigenschaften aufwies (§ 148 ZGB), so daß ein Garantieanspruch begründet ist. Infolge der durch den Mangel der Flasche verursachten Explosion ist ein erheblicher Gesundheitsschaden für die Klägerin eingetreten. Deshalb ist zu prüfen, ob die Klägerin nach § 156 ZGB von der Verklagten Ersatz dieses während der Garantiezeit durch den genannten Mangel verursachten Schadens verlangen kann. Bei der Regelung des § 156 ZGB handelt es sich um eine spezielle Form des aus dem Kaufrecht hergeleiteten Schadenersatzes. Diese Form wird der besonderen Stellung der Gebrauchswertgarantie zugunsten der Käufer im ZGB gerecht, indem der Nachweis der Ursächlichkeit des aufgetretenen Mangels für den jeweiligen Schadenseintritt genügt. Des Nachweises einer Pflichtverletzung des Verkäufers oder Herstellers für den Mangel bedarf es nicht. Allerdings kann ein solcher, die sonstigen Garantierechte aus §§ 151, 155 ZGB übersteigender Anspruch nur begründet sein, wenn der durch den Mangel verursachte Schaden nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist und die Grenzen erfahrungsgemäßer Verhältnismäßigkeit nicht überschreitet (vgl. I. Tauchnitz, „Übersicht über die Rechtsprechung zur Garantie beim Kauf“, NJ 1981, Heft 12, S. 540; ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 3 zu § 156 [S. 210]). Für das vorliegende Schadensereignis hält der Senat einen Garantieanspruch der Klägerin aus § 156 ZGB für begründet. Abgesehen davon, daß im Bereich des Einzelhandels und wie bewiesen auch in der Kaufhalle der Verklagten in mehreren Fällen bereits Cola-Flaschen mit Schadensfolgen unterschiedlichen Ausmaßes explodierten, ist der zu beurteilende Gesundheitsschaden der Klägerin nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels der Cola-Flasche anzusehen. Die durch die Explosion einer handelsüblichen Cola-Flasche mit relativ hoher Wucht und Geschwindigkeit umhergeschleuderten Glassplitter sind geeignet, unterschiedliche Schäden, so z. B. Schnittverletzungen am menschlichen Auge oder auch oberflächliche Beschädigungen an Möbelstücken zu verursa-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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