Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 204 (NJ DDR 1986, S. 204); 204 Neue Justiz 5/86 rens der Verklagten aufzuerlegen seien. Sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtliche Beziehungen unterhalten und somit Anlaß zur Klage gegeben. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt § 175 Abs. 1 ZPO. Das Bezirksgericht ist zunächst davon ausgegangen, daß gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind, wenn das Verfahren im Ergebnis einer Klagerücknahme eingestellt wird. Es hat auch geprüft, ob Voraussetzungen vorliegen, die gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordern könnten, von dem Grundsatz des Satz 1 abzuweichen. Allerdings hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß die zur Sache getroffenen Feststellungen insbesondere zu den geschlechtlichen Beziehungen während der gesetzlichen Empfängniszeit sowie die Anträge der Prozeßparteien und der Ausgang des Verfahrens nicht erforderten, der Verklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Auffassung des Bezirksgerichts, sie habe durch ihre geschlechtlichen Beziehungen zu einem anderen Mann in der gesetzlichen Empfängniszeit Anlaß zur Klage gegeben, ist unrichtig. Das Oberste Gericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1978 3 OFK 17/78 (NJ 1978, Heft 11, S. 502) ausgeführt, daß die Mutter des Kindes keinen Anlaß zur Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gegeben hat (§ 175 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 174 Abs. 2 ZPO), wenn sie mit ihrem Ehemann in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlichen Verkehr gehabt hat. Es ist unstreitig, daß die Prozeßparteien in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtliche Beziehungen miteinander unterhalten haben. Im Eheverfahren erklärten beide übereinstimmend, daß der letzte eheliche Verkehr am 2. Juni 1984 stattgefunden hatte. Wenn der Kläger bei dieser Sachlage seine Vaterschaft für das Kind angefochten hat, mußte er mit der Möglichkeit rechnen, daß seine Rechtsverfolgung nicht zum Ziel führt und ihm die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt werden. Seine Klagerücknahme im Ergebnis des Blutgruppengutachtens beruhte auf der Erkenntnis, daß die Klage wegen ihrer Erfolglosigkeit andernfalls abzuweisen wäre. Weitere Umstände, der Verklagten die Kosten aufzuerlegen, waren nicht gegeben. Aus den dargelegten Gründen waren der Beschluß des Bezirksgerichts und auf die Beschwerde der Verklagten der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung (§ 162 Abs. 1 ZPO) wie geschehen zu befinden. Bei Gerichtsgebührenfreiheit nach § 168 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO waren die gesamten gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Zivilrecht §§ 117 Abs. 1, 105, 101 ZGB. Aktivitäten von Mietern, die in der „Mach mit!“-Bürgerinitiative für den Vermieter tätig werden, sind ebenso zu beurteilen wie entsprechende Handlungen von Mietern im Rahmen der Mietergemeinschaft zur Erfüllung vertraglich übernommener Verpflichtungen. Die Mieter handeln dabei als Vertreter des Vermieters. Sofern das Nutzungsrecht anderer Mieter, z. B. an Gemeinschaftseinrichtungen, durch derartige Aktivitäten beeinträchtigt wird, können sie Ansprüche nur gegen den Vermieter geltend machen. OG, Urteil vom 16. August 1985 - 2 OZK 17/85. Die Kläger sind Mieter von Gewerberäumen (Drogerie) auf einem Grundstück, dessen Rechtsträger der Verklagte zu 2), der VEB Gebäudewirtschaft, ist. Der Verklagte zu 1) wohnt als Mieter in diesem Grundstück. Im Einvernehmen mit dem Verklagten zu 2) hat der Verklagte zu 1) einen Teil der Hoffläche, nämlich die Auffahrt zu den Garagen der Kläger und des Verklagten zu 1), durch Anlegen von betonierten Fahrspuren befestigt und die Toreinfahrt verkleinert. Die Kläger haben beantragt, den Verklagten zu 1) zu verurteilen, die in der Toreinfahrt errichteten zwei eisernen Toranschläge zu entfernen. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Durch die Veränderung der Toreinfahrt sei eine Anlieferung der Ware für die Drogerie über das Hofgelände mit Lkw nicht mehr möglich. Dies sei jedoch für das Betreiben des Geschäftsbetriebes unumgänglich. Der Verklagte zu 1) hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Er habe mit Zustimmung des Verklagten zu 2), also des Vermieters, im Rahmen der „Mach mit [.“-Bürgerinitiative auf eigene Kosten die Hoffläche befestigt und die Toreinfahrt verändert. Dies sei u. a. erforderlich gewesen, weil z. B. bei Nässe die Zufahrt zu den Garagen und damit der Weg zum Hauseingang kaum passierbar gewesen wären. Da die betonierten Fahrspuren nicht von Lkws befahren werden könnten, habe er die Toreinfahrt verkleinert. Das Kreisgericht hat auf Antrag des Verklagten zu 1) den Verklagten zu 2) in das Verfahren einbezogen. Es hat die Verklagten zu 1) und 2) verurteilt, die in der Toreinfahrt des Grundstücks angebrachten Toranschläge zu entfernen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger seien berechtigt, über die strittige Hoffläche die Ware für ihren Geschäftsbetrieb mit Lkw anliefern zu lassen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Recht zur Nutzung der Gemeinschaftseinrichtung als auch aus dem mit dem Verklagten zu 2) abgeschlossenen Nutzungsvertrag über die Garagenstellfläche nebst Auffahrt. Der Verklagte zu 1) habe zwar mit Zustimmung des Verklagten zu 2) gehandelt, jedoch aus eigener Initiative. Deshalb sei er ebenso wie der Verklagte zu 2) verpflichtet, die Toranschläge wieder zu entfernen. Die hiergegen durch die Verklagten zu I) und 2) eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts, soweit es den Verklagten zu 1) betrifft, richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Den Instanzgerichten ist zunächst darin zuzustimmen, daß es sich bei der hier strittigen Toreinfahrt und Hoffläche um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt, deren Nutzung allen Mietern des Grundstücks zusteht. Ebenso ist von der Schlußfolgerung auszugehen, daß für ein störungsfreies Betreiben des Gewerbebetriebes die Anlieferung der Ware bei den örtlichen Gegebenheiten des Grundstücks über die Hoffläche zu gewährleisten ist. Bei der Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts haben die Gerichte jedoch nicht erkannt, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht gegen den Verklagten zu 1) gerichtet werden kann. Die Aktivitäten von Mietern, die in der „Mach mit [“-Bürgerinitiative für den Vermieter tätig werden, sind nicht anders zu beurteilen als entsprechende Handlungen von Mietern im Rahmen der Mietergemeinschaft zur Erfüllung vertraglich übernommener Verpflichtungen. Die Mieter handeln dabei als Vertreter des Vermieters. Für das Handeln der Mieter im Rahmen der Mietergemeinschaft ist das in § 117 Abs. 1 ZGB ausdrücklich festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Verklagte zu 1) für den Verklagten zu 2), den VEB Gebäudewirtschaft, mit dessen Zustimmung Arbeiten an der Hoffläche des Mietgrundstücks durchgeführt. Er hat damit als dessen Vertreter gehandelt. Die Kläger können daher ihre Ansprüche wegen der Gestaltung der Hoffläche und Toreinfahrt nur gegenüber dem Vermieter geltend machen. Rechtsbeziehungen zwischen dem Verklagten zu 1) und den Klägern sind durch das Handeln des Verklagten zu 1) nicht entstanden. Das Bezirksgericht hätte somit auf die Berufung des Verklagten zu 1) das Urteil des Kreisgerichts teilweise aufheben und die gegen den Verklagten zu 1) gerichtete Klage als unbegründet abweisen müssen. Da der Sachverhalt aufgeklärt und entscheidungsreif war, hat der Senat auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 101, 105, 117 Abs. 1 ZGB aufgehoben und im Wege der Selbstentscheidung die Urteile der Instanzgerichte geändert. §39 FGB; §§ 111,112,356 ZGB. 1. Beruhen Forderungen auf Leistungen, die von ehemaligen Ehegatten aus gemeinschaftlichem Eigentum erbracht worden sind, und ist nach Ehescheidung noch keine Vermö-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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