Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 203 (NJ DDR 1986, S. 203); Neue Justiz 5/86 203 gruppe 7 in die Lohngruppe 6 nicht auf gesetzlich zulässige Weise erfolgte. Bei dieser Sach- und Rechtslage, die voll und ganz vom Vertreter des Zentralvorstandes der IG Bau-Holz im Kassationsverfahren geteilt wurde, hätte das Bezirksgericht die Berufung des Klägers gegen die kreisgerichtliche Entscheidung nicht als offensichtlich unbegründet abweisen dürfen. Deshalb mußte dem Kassationsantrag entsprochen und der Beschluß des Bezirkgerichts aufgehoben werden. Der Streitfall war zur Verhandlung über die Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Familienrecht § 174 Abs. 2 ZPO. Die Prozeßpartei, die die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht veranlaßt hat, ist, wenn übereinstimmende Anträge Vorlagen bzw. kein Gegenantrag gestellt wurde, auch dann nicht mit Kosten zu belasten, wenn die gegen sie gerichtete Klage erfolgreich war und durch sie keine ungerechtfertigten Verfahrenskosten verursacht worden sind (hier: Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft). OG, Urteil vom 10. Dezember 1985 3 OFK 26/85. Die Ehe der Prozeßparteien ist seit dem 5. Januar 1984 rechtskräftig geschieden. Am 19. März 1984 hat die Klägerin ein Kind geboren. Am 11. September 1984 hat sie Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Verklagte nicht der Vater des Kindes ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sie im Juni 1983 letztmalig mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr hatte. Der Zeuge W., mit dem sie in der gesetzlichen Empfängniszeit mehrfach geschlechtlich verkehrt habe, wolle die Vaterschaft für das Kind anerkennen. Der Verklagte hat geschlechtliche Beziehungen zur Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit (21. Mai bis 19. September 1983) verneint und ebenfalls beantragt festzustellen, daß er nicht der Vater des Kindes ist. Der Zeuge W. bestätigte das Vorbringen der Klägerin. Durch Blutgruppengutachten wurde die Vaterschaft des Verklagten nicht ausgeschlossen. Für die Vaterschaft des Zeugen W. ergab sich eine biostatistische Wahrscheinlichkeit von 99,90 Prozent. Sie war damit erwiesen. Durch Urteil vom 20. Februar 1985 hat das Kreisgericht festgestellt, daß der Verklagte nicht der Vater des Kindes ist. Die Kosten des Verfahrens hat es zu V4 der Klägerin und zu % dem Verklagten auferlegt. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde des Verklagten gegen die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, daß die Klägerin mit ihrer Klage erfolgreich war und damit die Kostenlast zunächst den Verklagten treffe. Da sie zur Klage Anlaß gegeben habe, sei es gerechtfertigt, sie an der Kostentragung zu beteiligen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt § 174 Abs. 2 ZPO. Ausgehend von der Bedeutung der Vaterschaftsanfechtung für Eltern und Kind regelt § 61 FGB, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem früheren Ehemann, der Mutter und dem Kind allein durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden kann. Eine außergerichtliche Klärung dieses Rechtsverhältnisses ist ausgeschlossen. Nach dem Gesetz sind sowohl die Mutter als auch ihr (früherer) Ehemann berechtigt, eine Klage wegen Anfechtung der Vaterschaft zu erheben. Sofern beide übereinstimmend das Ziel verfolgen, feststellen zu lassen, daß der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, ist ihre Stellung als Prozeßpartei, „als Kläger oder als Verklagter“, zufällig und von Umständen abhängig, die für den Rechtsstreit und die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Hat die Mutter die Klage erhoben,'kann der verklagte Ehemann allein dadurch, daß er einen der Klage entsprechenden Antrag oder keinen Gegenantrag stellt, sein gleichlautendes Prozeßziel zu erkennen geben. Der Verklagte hat diese Position in seiner Klageerwiderung sowie im weiteren Verfahren wiederholt durch seine Anträge zum Ausdruck gebracht. Diese waren auf die Feststellung gerichtet, daß er nicht der Vater des Kindes ist. Das Bezirksgericht ist bei seiner Kostenentscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß § 174 Abs. 1 ZPO mit seiner an den Verfahrensausgang geknüpften Kostenverteilung nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen hier nicht anzuwenden ist. Der Hinweis des Bezirksgerichts auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 16. Mai 1978 3 OFK 17/78 (NJ 1978, Heft 11, S. 502) ist in diesem Zusammenhang jedoch unzutreffend. Die jenem Urteil zugrunde liegende Situation war dadurch gekennzeichnet, daß der klagende frühere Ehemann seine Klage und Berufung zurücknahm, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos war. Im vorliegenden Verfahren ist nach den Anträgen der Prozeßparteien und dem Ausgang des Verfahrens eine Situation gegeben, bei der für die Kostentragungspflicht gemäß § 174 Abs. 2 ZPO die Frage nach dem Anlaß zur Klage zu prüfen war. Bereits im Jahr 1967 hat das Oberste Gericht bei einem gleichgelagerten Sachverhalt darauf hingewiesen, daß der Grundsatz, die Prozeßpartei, die die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht verursacht hat, nicht mit Kosten zu belasten, auch im Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft zu beachten ist (vgl. OG, Urteil vom 22. Juni 1967 1 ZzF 14 67 NJ 1967, Heft 19, S. 614). In dieser Entscheidung hat das Oberste Gericht ausgeführt, daß es bei übereinstimmenden Anträgen bzw. dann, wenn kein Gegenantrag gestellt wurde, gerechtfertigt ist, der Mutter die Kosten aufzuerlegen, weil sie die Umstände zu vertreten hat, die eine gerichtliche Überprüfung des Personenstandes des Kindes erforderten. Ausgehend von den vorherigen Ausführungen über die Stellung der Prozeßparteien ist dieses Ergebnis über eine Kostenverteilung gemäß § 174 Abs. 2 ZPO herbeizuführen. Der Verklagte hat überdies keine ungerechtfertigten Verfahrenskosten verursacht. Aus den dargelegten Gründen waren daher der Beschluß des Bezirksgerichts und auf die Beschwerde des Verklagten das Urteil des Kreisgerichts insoweit aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 162 Abs. 1 ZPO war wie folgt zu befinden: Bei Gerichtsgebührenfreiheit nach §168 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO waren die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht und des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. § 175 Abs. 1 ZPO. Zur Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage hat die Mutter des Kindes keinen Anlaß gegeben, wenn sie mit ihrem Ehemann während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlichen Verkehr gehabt hat. Ihr können aus diesem Grund keine Verfahrenskosten auferlegt werden. OG, Urteil vom 21. Januar 1986 - 3 OFK 31/85. Die Ehe der Prozeßparteien wurde im September 1984 geschieden. Mit der am 3. Dezember 1984 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, daß er nicht der Vater des von der Verklagten am 16. November 1984 geborenen Kindes ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Verklagte bereits im Eheverfahren erklärt habe, daß sie während der gesetzlichen Empfängniszeit für das Kind (19. Januar bis 19. Mai 1984) geschlechtliche Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten habe. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie aus, daß sie von Februar bis April 1984 ausschließlich mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt habe. Am 3. Mai 1984 habe ihr Arzt eine Schwangerschaft in der 12. Woche festgestellt. Geschlechtliche Beziehungen zu einem anderen Mann habe sie erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen. Durch Blutgruppengutachten war der Kläger als Vater des Kindes nicht auszuschließen. Seine Vaterschaft wurde vielmehr mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von 90,5 Prozent als „wahrscheinlich“ ausgewiesen. Im Ergebnis dieses Gutachtens hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Das Kreisgericht hat die Kosten des Verfahrens der Verklagten auferlegt. Die Beschwerde der Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ungeachtet der Klagerücknahme die Kosten des Verfah-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigen für das Kollektiv in positiver und negativer Hinsicht ergeben? In welcher Weise und durch wen müßte gegenüber dem Kollektiv im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die als auch auf die neue Arbeitsstelle und die dort auszuübende Tätigkeit. Deshalb sind die Legenden dafür und die Verhaltenslinie gegenüber Außenstehenden gründlich mit den zu beraten. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen kein Rollen- und Stellenwechsel in bezug auf jene Erscheinungen begründbar ist, die als Faktoren und Wirkungszusammenhänge den Ursachen ode Bedingungen zuzurechnen sind.

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