Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 192 (NJ DDR 1986, S. 192); 192 Neue Justiz 5/86 Bei anderen gelesen Wachsender Druck der Monopole auf die BRD-Justiz In der „Chronik“ des Heftes 4/1985 (Dezember) der neuen Zeitschrift „Betrifft JUSTIZ“ (Stuttgart/Neuthor), eines Diskussionsforums kritischer Richter und Staatsanwälte der BRD, konstatiert Xaver Berta ein Pseudonym, dessen' sich ein bekannter höherer Richter der BRD in vielen seiner Publikationen bedient hat unter der ironischen Zwischenüberschrift „Die Pflege der juristischen Landschaft“ einen „immer stärker werdenden Druck von außen“ auf die Justiz der BRD, und zwar den Druck „der wichtigsten Kraft in unserer Gesellschaft, der Großwirtschaft, auf die Strukturen der Justiz Einfluß zu nehmen“. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: Natürlich hat es immer schon Wirtschaftsanwälte und Juristen gegeben, die bei strittigen Rechtsfragen in Rechtszeitschriften mehr oder weniger verdeckt wirtschaftsgünstige Ansichten publik machten. Es gibt auch z. B. „Versicherer“-Kommentare, die im Zweifel bei Gesetz und Recht den Standpunkt des Verbandes einnehmen. Natürlich bemühen sich auch die Gewerkschaften, den Einflüssen der anderen Seite entgegenzuhalten; aber ihre Mittel und die Sympathien der Juristen für sie sind geringer. Aber seit einem Jahrzehnt geht es nicht mehr nur darum, mit Rechtsansichten auf Richter und Rechtswesen einzuwirken, sondern in dessen Struktur unmittelbar einzugreifen. Was dabei für Mittel bereitgestellt werden können, ist ja im Rahmen der „Pflege der Bonner Landschaft" durch Flick und Unternehmen des Versicherungswesens und der Pharma-Industrie in der Öffentlichkeit ausgebreitet worden Die erste Pflegemaßnahme war die Mobilisierung der Wirtschaftsjuristen für die Rechtswissenschaft, d. h. deren großzügige Freistellung und Kostentragung für die Juristentage. Nicht Argumente, sondern das Armhochheben führte in der arbeitsrechtlichen Abteilung des Wiesbadener Juristentages 1978 zu Thesen, nach denen der Juristentag wohl zum ersten Mal für einen Rechtsrückschritt eintrat. Selbst das Blatt der Wirtschaft, die FAZ, war indigniert: Wie kann man so offen und brutal in einer wissenschaftlichen Institution für die eigenen Interessen eintreten! Es sollte noch offener und brutaler kommen. Jedenfalls ist seitdem der Juristentag kein wissenschaftliches Juristenparlament mehr, in dem über die Linien der Rechtspolitik abgestimmt wird. Er ist zu einer Heerschau des juristischen Establishment verkommen. Es werden darum Thesen verfaßt, die rechts von der rechten Mitte liegen, mit einigen „linken“ Alibi-Einsprengseln, und dabei, um den Anschein von „Ausgewogenheit" zu erwecken, so verschachtelt, daß sie für den Gesetzgeber, die'Politiker, nicht mehr vermittelbar sind, nur noch Material für Dissertationen. Der nächste Schritt war die Schlacht der Hoechst AG.* „Eine Wirtschaftsmacht aus eigenem Recht", so „DIE ZEIT" im Hinblick auf den Protest des Unternehmens gegen das Frankfurter Arbeitsgericht. Auf den Tatbestand selbst braucht an dieser Stelle unter Hinweis auf die ÖTV-Dokumentation und den Beitrag von Christoph Strecker (ZRP 1984, 122) nicht weiter eingegangen zu werden. Bezeichnend ist, daß Hoechst nach dem juristischen Abschluß durch Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und dem ZRP-Beitrag ihres Syndikus Berglar ein Nachhaken durch einen Rechtsanwalt Moll (ZRP 1985, 244) für erforderlich hielt. Es war ja zugleich ein Versuch und darauf berufen sich heute Wirtschaftsjuristen mit Argumenten, die litaneienhaft wiederholt werden , nicht nur das Frankfurter Arbeitsgericht, sondern auch die ÖTV bei der Arbeitsgerichtsbarkeit insgesamt auszuhebeln. Für die Unverfrorenheit des Vorgehens spricht der Gutachtenauftrag an einen Strafrechtslehrer für Geld findet sich immer ein Professor zur Frage der Rechtsbeugung eines Frankfurter Arbeitsrichters. Dabei wußten die Hoechster Juristen sicherlich auch, daß wohl seit einem Jahrhundert keinem deutschen Richter Rechtsbeugung nachgewiesen werden konnte, nicht einmal den NS-Richtern. Derzeit erleben wir als dritten Schritt den Versuch der Großwirtschaft, die Strafgerichte bei den Spendenprozessen auszuschalten. Meinte man schon, als der Amnestieversuch gescheitert war, jetzt werde schlicht der Strafrichter entscheiden, was hier rechtens sei, so wurde es bald klar, daß eine Amnestie auf kaltem Wege vorbereitet wird. Auf einmal wird die Rechtsfrage „entdeckt“, daß Parteispenden Betriebsausgaben sein können, was Juristen der Großwirtschaft jahrzehntelang so abwegig erschien, daß sie eben nicht an die Parteien direkt, sondern über staatsbürgerliche Vereinigungen als Geldwaschanlage Spenden überwiesen. Wie es hier mit Rechtslage und Motivation steht, hat Helmut Dreher -Betrifft JUSTIZ 3/85, S. 91 ff. - ausführlich dargetan; m. E. mit Vergleich zum hemdsärmeligen Vorgehen der Wirtschaftsjuristen ein wenig zu vornehm. In der „Deutschen Richterzeitung“ wurde da- gegen kein Blatt vor den Mund genommen, und so konnte man hier lesen (Schueler, 1985, 445): „Die Spenderseite bietet jede Menge bezahlter Steueranwälte, ehemalige und noch amtierende hohe Richter der Finanzgerichtsbarkeit und angeblich unabhängige Universitätsprofessoren auf, so etwas wie eine .herrschende Meinung* in der juristischen Fachliteratur, aber auch in der interessierten Fachöffentiichkeit (Handelsblatt) dafür zu bilden, daß die Par-teispenden-Verfahren in Wahrheit nicht vor die Strafgerichte, sondern erst einmal vor die Finanzgerichte, gehören. Nur dort könne die entscheidende Vorfrage geklärt werden, ob die Parteispender ihre Spenden überhaupt versteuern mußten Hätten sie (die Anträge der Verteidiger auf Aussetzung und Abgabe der Sache an die Finanzbehörden oder Finanzgerichte Red.) Erfolg, würde den Tatverdächtigen ein schier unendlicher Rechtsweg eröffnet, dessen erster Teil schätzungsweise fünf bis sieben Jahre lang über die stillen Kämmerlein der Steuerverwaltung und Finanzjustiz verliefe, um spätestens dann, wenn überhaupt, in die öffentlichen Kanäle der Strafjustiz einzumünden. Zehn, vielleicht auch zwölf Jahre dauerte es bei Ausnutzung aller Rechtsmittel, bis über den Betroffenen ein rechtskräftiges Strafurteil gesprochen werden könnte. In so langer Frist, dürfen die Initiatoren dieser Fristen-Amnestie wohl glauben, wäre über die Sache längst Gras gewachsen." Natürlich werden die Dinge nicht so schlicht liegen, daß die Verfasser der „Spenden"-Beiträge in Rechtszeitschriften neben dem Autorenhonorar noch zusätzlich von Unternehmen entlohnt werden. Wenn aber, wie ja im Falle Lambsdorff bekannt geworden ist, hier die Anwaltshonorare eine derart erschreckend hohe Dimension haben, so kann man sich vorstellen, was darin für die Pflege des gerichtlichen Vorfeldes enthalten ist In Amerika heißt es: „Was gut ist für General Motors, ist auch gut für die USA.“ So mag dann auch mancher Wirtschaftsjurist meinen: „Was gut ist für mein Unternehmen, ist auch gut für die Bundesrepublik.“ Der findet darum nichts dabei, wenn er gestern die Schlagzeile in der Tagespresse liest: „Mercedes kauft AEG“ und morgen: „XY-AG kauft BGH.“ * Vgl. hierzu Näheres in NJ 1985, Heft 2, S. 63 f. D. Red. Gefahren der „Medienjustiz" In einem Vortrag vor dem IX. österreichischen Juristentag im September 1985 beschäftigte sich Dr. Christian Broda, Bundesminister für Justiz a. D., mit dem gegenwärtigen Spannungsverhältnis von „Justiz und Medien“ (in: österreichisches Anwaltsblatt [Wien] 1986, Heft 2, S. 107 ff.). Er zitiert namhafte österreichische Juristen, die auf „eine spektakuläre, meist oberflächliche und mitunter entwürdigende Kriminalitätsberichterstattung“ und vor allem auf Fälle der „Veröffentlichung von Aktenstücken aus dem nichtöffentlichen Vorverfahren“ hinweisen, wodurch „der Beschuldigte oder Angeklagte schon vor rechtskräftiger Verurteilung von einer reißerischen Presse als Täter gebrandmarkt wird“. Broda wendet sich dagegen, daß „die Medien in einer durch die moderne Nachrichtentechnik vervielfachten Wucht auf der Unschuldsvermutung herumtrampeln und sie durch massive Vorverurteilung zur Farce machen“. Über diese „Medienjustiz“ heißt es im Vortrag u. a.: Das Wesen der Medienjustiz ist das Vor-Urteil über den Verdächtigten In der Tat stehen die Veröffentlichungen von Aktenteilen und Aktenstücken aus der nichtöffentlichen gerichtlichen Voruntersuchung, wie sie heute von den Medien ungeniert und unbehindert am laufenden Band vorgenommen werden, in krassem Widerspruch zum Wortlaut und zum Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK). Es ist mit dem Gebot eines fairen Verfahrens unverträglich, wenn aus dem Zusammenhang gerissene Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmungen und deren Protokolle serienweise veröffentlicht werden, obwohl sie der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Notwendigerweise muß daher ein einseitiger Eindruck entstehen. Vollends unerträglich ist es, daß gegen einen solchen Bruch der Amtsverschwiegenheit behördlich überhaupt nicht mehr eingeschritten wird. Es ist richtig, daß die heute zur Verfügung stehenden gesetzlichen Abwehrmöglichkeiten kaum ausreichen Man sollte sich im klaren darüber sein, wie schädlich es auf die Dauer für das Ansehen und die Autorität rechtsstaatlicher Einrichtungen sein muß, wenn die Unabhängigkeit der Rechtspflege vor Einwirkungen von außen nicht mehr geschützt werden kann. Man sollte aber auch nicht übersehen, daß die Entwicklung zur ungehinderten „Medienjustiz" weiter in vollem Gang ist, wenn ihr nicht rechtzeitig Einhalt geboten wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 192 (NJ DDR 1986, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 192 (NJ DDR 1986, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung des Leiters des der Hauptabteilung über erzielte Untersuchungsergebnisse und über sich abzeichnende, nicht aus eigener Kraft lösbare Probleme sowie über die begründeten Entscheidungsvorschläge; die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten, daß - die vorrangig auf Personen in den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, aus den Zielgruppen des Gegners und auf andere in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegte Zuständigkeiten anderer operativer Diensteinheiten berührt werden, grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den Leitern dieser Diensteinheiten zu erfolgen.

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