Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 188 (NJ DDR 1986, S. 188); 188 Neue Justiz 5/86 Staat und Recht im Imperialismus Die Klassenauseinandersetzung um den Abbau gewerkschaftlicher Rechte in den USA Prof. Dr. sc. JOCHEN DÖTSCH, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Die Reagan-Administration und die von ihr repräsentierten Monopolgruppen haben einen frontalen Angriff auf die Rechte der Arbeiterklasse eingeleitet. Wie von der Kommunistischen Partei der USA eingeschätzt wird, „handelt (es) sich hierbei um den vielgestaltigen Versuch, alle im Feuer des Klassenkampfes der vergangenen fünfzig Jahre erkämpften Siege und erzielten Fortschritte auszuhöhlen und zunichte zu machen“.1 Für die von den herrschenden Kräften verfolgte arbeiterfeindliche Strategie ist charakteristisch, daß der Abbau sozialer Rechte eng mit dem Drude auf die Reallöhne, der Disziplinierung der Werktätigen in den kapitalistischen Betrieben und der Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Gewerkschaften kombiniert wird. Der imperialistische Staat und die Monopole wirken bei der Verwirklichung der gegen grundlegende Rechtspositionen der amerikanischen Arbeiterklasse gerichteten Politik auf neuartige Weise zusammen. Der Angriff des Monopolkapitals auf die sozialpolitischen und -rechtlichen Errungenschaften der Werktätigen war bereits in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre eingeleitet worden, als sich im Ergebnis der besonderen Art der Verflechtung von allgemeiner und zyklischer Krise die sozialen Widersprüche erheblich verschärften. Durch die Reagan-Regierung wurde dieser Angriff jedoch in seiner vollen Breite entfaltet und bei vielen Rechten auf die Beseitigung ihrer demokratischen und sozialen Substanz gerichtet. Dies trifft besonders auf die Betätigungs- und Kampfrechte der Gewerkschaften zu. Der Abbau dieser Rechte steht vor allem deshalb im Zentrum der antisozialen Politik der Monopole, weil der Arbeiterklasse damit die Möglichkeit genommen werden soll, die Kampfkraft ihrer Organisationen bei der Verteidigung der von ihr erreichten Positionen und bei der offensiven Vertretung ihrer Interessen einzusetzen. Kampf der Arbeiterklasse um die Anerkennung gewerkschaftlicher Rechte Die sozialen Rechte der Werktätigen und die Kampfrechte der Gewerkschaften sind in erster Linie das Ergebnis des organisierten Kampfes der Arbeiterklasse. Eine Reihe bedeutsamer Rechte konnte in den Jahren der Rooseveltschen Politik des New Deal2 durchgesetzt werden, so das Streikrecht und das gewerkschaftliche Tarifrecht (National Labor Relations Act von 1935)3, das Recht auf einen staatlich garantierten Mindestlohn und die gesetzliche Begrenzung der Arbeitszeit (Fair Labor Standards Act von 1938). Von den herrschenden Kräften mußten die Gewerkschaften als Inter-essenvertretungs- und Kampforganisationen der amerikanischen Werktätigen akzeptiert werden, die dazu berufen sind, sowohl auf der Ebene der Betriebe und Unternehmen als auch auf der Ebene der Wirtschaftszweige und im gesamtstaatlichen Maßstab die Belange der Arbeiter wahrzunehmen, vor allem in den Tarifauseinandersetzungen mit den Monopolen. In der Folgezeit konnten die amerikanischen Gewerkschaften besonders im Rahmen von Tarifverträgen (collective bargaining agreements) vielfältige soziale Rechte und Leistungen für die Werktätigen erringen. Dabei wurden im Verhältnis der Unternehmen und Wirtschaftszweige allerdings beträchtlich differierende Teilerfolge hinsichtlich der Verkürzung der Arbeitszeit, der Verlängerung des Erholungsurlaubs und der Erhöhung der Nominallöhne erzielt. Vielfach gelang es dabei auch, die Gewährung betrieblicher Sozialleistungen durchzusetzen, vor allem Leistungen für Pensionen, eine teilweise Fortzahlung des Lohns bei Arbeitsunfähigkeit und betriebliche Zuschüsse zum staatlichen Arbeitslosengeld. So waren im Jahre 1979 über 30 Millionen Werktätige in die Pensionsprogramme der Unternehmen einbezogen, und etwa 7 Millionen von ihnen empfingen entsprechende Leistungen. Das Monopolkapital war stets bemüht, die der Arbeiterklasse und ihren Gewerkschaften konzedierten Rechte für deren Einordnung in sein politisches Herrschaftssystem aus- zunutzen. Die tarifvertraglichen Regelungen werden z. B. als Ausdruck einer „ausgewogenen Balance“ und der sozialen Partnerschaft zwischen Kapital und Arbeit interpretiert, woraus eine Verantwortung der Gewerkschaften abgeleitet wird, zum Funktionieren des Mechanismus der amerikanischen Industrieleitung beizutragen.1 2 3 4 Zugleich wurden schon frühzeitig rechtliche Voraussetzungen geschaffen, um die gewerkschaftlichen Aktivitäten staatlich reglementieren und erforderlichenfalls disziplinieren zu können. Die in den 50er Jahren verabschiedete Gewerkschaftsgesetzgebung bietet bis heute die Handhabe für eine im Vergleich zu anderen kapitalistischen Ländern außerordentlich weitreichende staatliche Kontrolle und Bevormundung der gewerkschaftlichen Tätigkeit. Nach dem Labor-Management Reporting and Disclosure Act von 1959 (bekannt als Landrum-Griff in Act) sind die Gewerkschaften z. B. verpflichtet, dem Arbeitsministerium über ihre Statuten und Beschlüsse (insbesondere solche, die Streiks und Tarifabschlüsse betreffen), über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, alle größeren Finanzoperationen sowie über ihre leitenden Funktionäre Bericht zu erstatten. Von der Erfüllung dieser Pflicht hängt es u. a. ab, ob sie die zur Erlangung des Tarifrechts erforderliche staatliche Genehmigung erhalten. Der Arbeitsminister kann die von den Gewerkschaften gelieferten Berichte in einem Verwaltungsverfahren überprüfen und gerichtlich gegen solche Gewerkschaftsfunktionäre Vorgehen, die seiner Auffassung nach gegen die geltenden Registrie-rungs- und Berichterstattungsregeln verstoßen haben. Die Regierung reglementiert und kontrolliert auch zahlreiche innergewerkschaftliche Angelegenheiten, die in anderen kapitalistischen Ländern ausschließlich der Kompetenz der Gewerkschaften unterliegen. So erläßt der Arbeitsminister Regeln für die Wahl von Gewerkschaftsfunktionären, und er kann solche Wahlen vom zuständigen Bundesgericht für unwirksam erklären lassen, wenn er sie für rechtswidrig hält.5 6 Für die Rechtsstellung der amerikanischen Gewerkschaften darf überdies nicht außer acht gelassen werden, daß der unbehinderten Ausübung der auf gesetzlichem Wege erreichten Rechte nicht nur von den exekutiven Behörden und den Monopoluntemehmen, sondern vor allem auch von den Gerichten teilweise beträchtlicher Widerstand entgegengesetzt wurde. Viele Gerichte mißbrauchten z. B. den im Bundesstrafrecht enthaltenen Tatbestand der Erpressung (extor-tion) dazu, Gewerkschaftsfunktionäre wegen ihres Engagements bei der Organisierung von Streikaktionen strafrechtlich verantwortlich zu machen. Erst 1973 sprach sich das Oberste Gericht der USA dafür aus, daß an Tarifauseinandersetzungen und Streiks beteiligte Werktätige nicht wegen Erpressung verfolgt werden dürfen, auch wenn es anläßlich solcher Auseinandersetzungen zu Gewalttätigkeiten gekommen ist.® Für die gewerkschaftlichen Rechte gilt mehr noch als für andere Rechte der Arbeiterklasse, daß ihr realer Nutzen für die Verbesserung der sozialen Position der Werktätigen in erster Linie vom Klassenkräfteverhältnis, insbesondere von der Kampfkraft der Arbeiterklasse in der jeweiligen konkreten Klassenkampfsituation, abhängt. In den USA wurde die Ausübung dieser Rechte im Sinne der Klasseninteressen der Arbeiter nicht nur durch die über starke ökonomische und politische Bastionen verfügende Monopolbourgeoisie, sondern auch durch die auf „soziale Partnerschaft“ mit dem Kapital ausgerichtete Strategie der Führungen der meisten Gewerkschaftsverbände in erheblichem Maße beeinträchtigt. Den- 1 XXIII. Parteitag der Kommunistischen Partei der USA (10. bis 13. November 1983), Bericht des Generalsekretärs Gus Hall an den Parteitag, Berlin 1985, S. 35. 2 Zur Politik des New Deal vgl. Autorenkollektiv, Das politische System der USA - Geschichte und Gegenwart, 2. Aufl., Berlin 1982, S. 111 ff. 3 Nach Section 7 dieses Gesetzes wird den Werktätigen das Recht zuerkannt, „zum Zwecke kollektiver Verhandlungen oder gegenseitiger Hilfe oder Schutzes gemeinschaftlich zu handeln“. 4 Vgl. dazu M. S. Wortman/C. W. Rändle, Collective Bargaining, Principles and Practices, New York 1966. 5 Außer Kraft sind lediglich einzelne offenkundig verfassungswidrige Regelungen des Landrum-Griffin Act, die die während der Entstehungszeit des Gesetzes geschürte antikommunistische Pogromstimmung widerspiegeln. Das gilt insbesondere für Art. 504 des Gesetzes, der Mitgliedern der Kommunistischen Partei die Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen verbot; er wurde durch das Oberste Gericht der USA im Jahre 1966 für verfassungswidrig erklärt. 6 Entscheidung in der Sache United States gegen Enmons, in: United States Supreme Court Reports, Bd. 410 (1973), S. 396.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 188 (NJ DDR 1986, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 188 (NJ DDR 1986, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Handlungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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