Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 182 (NJ DDR 1986, S. 182); 182 Neue Justiz 5/86 Erörterung zu machen und auf diese Weise die Arbeit der Menschenrechtskommission zu fördern. Die Vollversammlung hat ein zentrales Menschenrechtsthema unserer Zeit auf ihre Tagesordnung gestellt. Sie wird außerdem 1986 den 20. Jahrestag der Verabschiedung der beiden internationalen Menschenrechtskonventionen feierlich begehen. Die Einheit der Menschenrechte in der Tätigkeit der UNO seit 1948 Die Unteilbarkeit der Menschenrechte, die Einheit von wirtschaftlichen und politischen Rechten ist für die Vereinten Nationen kein neues Thema. Es geht um die erneute Behandlung eines grundlegenden Elements der UN-Menschenrechts-konzeption, das von Anfang an eine entscheidende Rolle spielte. Unter dem Einfluß der entwickelten kapitalistischen Länder ist es jedoch zeitweilig in den Hintergrund gedrängt worden. Nach der Zerschlagung des Kolonialismus, nachdem fast alle ehemaligen Kolonialvölker ihre politische Unabhängigkeit errungen haben und sich nun zusammen mit vielen änderen Ländern in den Stricken der kapitalistischen Weltwirtschaftsordnung wiederfinden, hat die Frage der Einheit wirtschaftlicher und politischer Rechte eine neue Dimension gewonnen. Zusammen mit den Forderungen nach einem Recht auf Entwicklung und nach einer neuen, gerechteren internationalen Wirtschaftsordnung richtet sich dieses Streben nach der Einheit der Menschenrechte gegen die Praktiken des Neokolonialismus, gegen die Ausplünderung und Unterdrückung der Völker durch das internationale Finanzkapital. Zwar war es den USA 1947/48 gelungen, in der Organisation der Vereinten Nationen die Ausarbeitung einer völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtskonvention zunächst zu verhindern und dieses Projekt einer „Bill of Rights“ auf eine unverbindliche Menschenrechtserklärung einzuschränken; aber sie vermochten es nicht, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aus dieser Erklärung zu eliminieren.3 Einer der wesentlichen Gründe für die politische Wirksamkeit der 1948 von der UN-Vollversammlung verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte liegt gerade darin, daß sie von der Einheit politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte ausgeht. Als die USA in den folgenden Jahren die Ausarbeitung einer Menschenrechtskonvention systematisch verzögerten und darauf hinarbeiteten, diese Einheit der Menschenrechte zu zerstören, ging die Sowjetunion mit ihren Vorschlägen direkt in die Vollversammlung. Sie erreichte 1950 in der Resolution 421 E (V) die Feststellung der Vollversammlung, daß der Genuß von Bürgerrechten und politischen Freiheiten und die Ausübung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte untrennbar miteinander verbunden sind. In dieser Resolution hieß es ausdrücklich, daß es sich bei einem Menschen, der seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte beraubt ist, um keine Person handelt, die die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als Ideal eines freien Menschen betrachtet. Demzufolge wurde entschieden, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenso wie den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und das Selbstbestimmungsrecht der Völker in die Menschenrechtskonvention aufzunehmen.4 Die USA fanden sich jedoch mit dieser Entscheidung nicht ab und betrieben sogleich ihre Umgehung und Aufhebung. Tatsächlich gelang es ihnen, daß die UN-Vollversammlung 1952 in ihrer Resolution 543 (VI) mit 26 gegen 24 Stimmen bei 8 Enthaltungen entschied, zwei Konventionen auszuarbeiten. Nur mit Mühe war es möglich, in der Menschenrechtskommission gegen die USA, Großbritannien und einige andere Staaten durchzusetzen, daß in den Konventionsentwurf über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ein allgemeines Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau aufgenommen wurde. Die Spaltung des ursprünglichen Projekts einer einheitlichen Menschenrechtskonvention in eine Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und eine über Bürgerrechte und politische Rechte konnte allerdings nicht mehr rückgängig gemacht werden. Am 16. Dezember 1966 erfolgte die Annahme der beiden internationalen Menschenrechtskonventionen durch die UN-Vollversammlung.5 Bereits zwei Jahre später, auf der Konferenz von Teheran, die anläßlich des 20. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stattfand, wurde jedoch die Notwendigkeit der Einheit der Menschenrechte wieder ausdrücklich unterstrichen. In Ziff. 13 der Proklamation von Teheran heißt es: „Da Menschenrechte und grundlegende Freiheiten unteilbar sind, ist die volle Verwirklichung von Bürgerrechten und politischen Rechten ohne den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unmöglich. Das Erreichen eines dauerhaften Fortschritts bei der Verwirklichung der Menschenrechte ist abhängig von einer vernünftigen und wirksamen nationalen und internationalen Politik wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung.“6 Zugleich kam die Teheraner Menschenrechtskonferenz ausdrücklich auf die Resolution 421 E (V) der UN-Vollver-sammlung zurück und forderte in ihrer Resolution XXI, der Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte besondere Aufmerksamkeit zu widmen.7 Man kann nicht sagen, daß damit große Wirkungen erzielt wurden. Zwar hat die UN-Kommission für Menschenrechte 1969 einen Bericht über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte angefordert, der 1974 vorlag und von ihr wohlwollend aufgenommen wurde.8 Über Appelle an die Staaten kam man aber nicht hinaus. Im Jahre 1969 gab die UN-Vollversammlung in ihrer Deklaration über sozialen Fortschritt und Entwicklung (Resolution 2542 [XXIV])9 noch einmal eine grundsätzliche Orientierung auf die Bedeutung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte für die Verwirklichung der Einheit der Menschenrechte. Die Deklaration hatte periodische Berichte über die soziale Lage in der Welt zur Folge. Diese werden jedoch leider nicht oder nur ungenügend dazu benutzt, dem Sekretariat der Vereinten Nationen konkrete Aufgaben zu stellen. In voller Breite wurde das Thema „Unteilbarkeit der Menschenrechte“ erst 1977 durch die Resolution 32/130 der UN-Vollversammlung wieder aufgenommen.10 11 Sie wiederholt die entscheidenden Sätze aus der Proklamation von Teheran und verweist darüber hinaus auf die globalen Aspekte dieser Problematik. Einen wesentlichen Schritt vorwärts bedeutet die Feststellung in der Resolution 32/130, daß das Fortbestehen einer ungerechten internationalen Wirtschaftsordnung ein großes Hindernis für die Realisierung der ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte in den Entwicklungsländern darstellt und deshalb die Verwirklichung der neuen internationalen Wirtschaftsordnung ein wesentlicher Faktor bei der wirksamen Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist. Diese Resolution hat einen wichtigen Anstoß für Arbeiten am Recht auf Entwicklung gegeben. Dagegen führte sie noch nicht zu sichtbaren Veränderungen in der Arbeit des Zentrums für Menschenrechte im Sekretariat der Vereinten Nationen. Zwei Jahre später, aim 18. Dezember 1979, gelang es jedoch, in der UN-Vollversammlung die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau zu verabschieden, der inzwischen 80 Staaten angehören.11 Es 3 Zur Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vgl. B. Graelrath, Die -Vereinten Nationen und die Menschenrechte, Berlin 1956, S. 70 1. 4 Vgl. dazu B. Graeirath, a. a. O., S. 85 f. 5 Aber bereits 1953, also lange vor Fertigstellung der Konventionsentwürfe in der Menschenrechtskommission, erklärten die USA, daß sie nicht beabsichtigen, die Konventionen zu ratifizieren (vgl.: US Participation in the UN, Report by the President to the Con-gress, Dept. of State Publ. 5459, Washington D. C. 1954, S. 156; ebenso Dulles im Rechtsausschuß des Senats, a. a. O., S. 155). Dementsprechend haben die USA bis heute keine der beiden Konventionen ratifiziert. 6 Final Act of the International Conference on Human Rights, A/Conf. 32/41, New York 1968, S. 4. 7 Ebenda, S. 16. 8 M. Ganji, The Realization of Economic, Social and Cultural Rights: Problems, Policles, Progress, E.75.XIV.2, New York 1974. 9 Text in: Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1982, Heft 1, S. 22 f. 10 Text in: Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 1, S. 51 f. 11 Text in: Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1982, Heft 1, S. 58 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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