Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 171 (NJ DDR 1986, S. 171); Neue Justiz 4/86 171 handlung und Entscheidung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren sind danach begrenzt durch die Straftaten, wie sie entsprechend der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß Gegenstand des Verfahrens sind. Von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß erfaßt war in diesem Verfahren nur der Diebstahl der Tageserlöse aus der Kantine der Kleingartensparte am 14. Januar 1983 in Höhe von 3 000 M, so daß das Kreisgericht auch nur in diesem Rahmen über den geltend gemachten Schadenersatz sachlich entscheiden konnte. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Forderung war die Verhandlung und Entscheidung gemäß § 198 StPO nicht zulässig. Der Antrag der Klägerin wäre, weil er insoweit im Strafverfahren nicht durchsetzbar ist, daher als unzulässig abzuweisen gewesen. Das hat das Kreisgericht nicht beachtet. Mit der Abweisung des.darüber hinausgehenden Schadenersatzantrags als unbegründet wurde der Klägerin die Möglichkeit genommen, den ihr entstandenen weitergehenden, nicht im Strafverfahren behandelten Schaden in einem Zivilverfahren geltend zu machen. Aber auch soweit entgegen der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß nicht auf 3 000 M, sondern nur auf 2 500 M Schadenersatz erkannt worden ist, hätte die Abweisung der Forderung nicht als unbegründet, sondern ebenfalls als unzulässig erfolgen müssen. Bei einem Freispruch ist ein im Strafverfahren gestellter Schadenersatzantrag gemäß §244 Abs. 2 StPO als unzulässig abzuweisen. Im Sinne dieser Vorschrift steht es einem Freispruch gleich, wenn sich gegenüber der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß der Umfang der Tathandlung um einen Teilbetrag verringert, für diesen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit verneint, jedoch ein Freispruch hinsichtlich dieses Betrages nicht für erforderlich gehalten wird (vgl. OG, Beschluß vom 10. Oktober 1983 2 OZB 1/83'- OG-Informationen 1984, Nr. 2, S. 57). § 244 Abs. 2 StPO ist deshalb entsprechend anzuwenden. Damit bestehen insoweit ebenfalls die Voraussetzungen, aus anderen als den der Anklage zugrunde liegenden Gründen gerichtlich Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Im vorliegenden Falle hätte daher insgesamt der über den Betrag von 2 500 M hinausgehende Schadenersatzantrag der Klägerin als unzulässig abgewiesen werden müssen. Nach alledem war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Kreisgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO wegen Verletzung von §§ 198, 241 Abs. 2 und 244 Abs. 2 StPO soweit der Schadenersatzantrag als unbegründet abgewiesen wurde aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung der über den Betrag von 2 500 M hinausgehende Schadenersatzantrag der Klägerin als unzulässig abzuweisen. Buchujnschau Autorenkollektiv (Leitung: Karl A. Mollnau): Rechtshandbuch für den Bürger Staatsverlag der DDR, Berlin 1985 526 Seiten; EVP (DDR): 19,80 M Der Titel erweckt von vornherein Sympathie und Erwartung. Der Bürger ist an seinem Recht interessiert, und das ganze Recht in einem Buch ist für ihn ein attraktives Angebot. Für den Juristen hat Rechtspropaganda einen hohen Wert; alles, was diesem Ziel dient, findet seine Unterstützung. Andererseits weiß jeder Jurist aus eigener praktischer Erfahrung, wie schwer es ist, wirkungsvoll rechtspropagandistisch tätig zu sein. Eine Voraussetzung dafür ist, daß man sich auf den Kreis, den man ansprechen will, genau einsfellt. Das ist leichter gesagt als getan. Welche Fragen bewegen die Menschen, an die man sich wendet? Was darf man bei ihnen als bekannt voraussetzen? Ein Bücherschreiber hat es da schwerer als ein Referent, und ein Kollektiv, das das ganze Recht abzuhändeln hat, schwerer als ein Autor,- der etwa über den Nachlaß und die Erben schreibt. Das Autorenkollektiv und die Redaktionskommission haben sich solche Gedanken auch gemacht. Im Vorwort von Karl A. Mollnau heißt es dazu: „Grob gesprochen verfolgt das Rechtshandbuch ein dreifaches Anliegen; es will erstens über geltende rechtliche Regelungen, die für viele Bürger wichtig und relevant sind, informieren und sie erläutern; zweitens soll es Hilfe geben, die einzelnen Rechtsvorschriften in ihrer Bedeutung und in ihrer Funktion im Gesamtgefüge unserer Rechtsordnung zu begreifen, sie zu verstehen und anzuwenden, und drittens will es Fingerzeige und Hinweise anbieten, was zu beachten ist und welche Wege zu beschreiten sind, wenn staatliche oder gesellschaftliche Organe in Anspruch genommen werden, üm Recht durchzusetzen.“ „Ergänzt“ wird dieses dreifache Anliegen noch „durch das Bemühen, bestimmte Grundaussagen der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie gemeinverständlich darzulegen; die Einsichten in die Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts zu vertiefen und Rechtssicherheit wie Gesetzlichkeit als Errungenschaft und Erfordernis sozialistischer Gesellschaftsentwicklung vorzuführen“. Ferner legen die Autoren „großen Wert“ darauf, die Einheit von Rechten und Pflichten zu verdeutlichen und die weltanschaulichen Akzente der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie zu betonen und damit „sowohl zur Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins wie zur geistigen Auseinandersetzung in unserer Zeit“ beizutragen.' „Zusätzlich“ drücken Herausgeber und Autoren ihre Hoffnung aus, „daß auch alle jene Gewinn vom Rechtshandbuch haben werden, die in der Berufsausbildung oder während ihres Fach- bzw. Hochschulstudiums mit einigen Grundzügen des sozialistischen Rechts vertraut gemacht wurden, sich aber nunmehr mit dieser oder jener Rechtsangelegenheit spezieller beschäftigen möchten“. Angesichts dieses „dreifachen Anliegens“ mit seinen „Ergänzungen“ und „Zusätzen“ befiel mich doch eine gewisse Bangigkeit, ob so viele Ziele mit einem einzigen Buch tatsächlich getroffen werden können. Nun, es hat immerhin 526 sehr eng bedruckte Seiten, und so bewahrheitet sich auch hier die Erfahrung, daß, wer vieles bietet, jedem etwas bietet. Mir hat es z. B. in Karl A. Mollnaus „Nachsatz und Ausblick“ die Kenntnis einer Passage aus Hegels „Rechtsphilosophie“ über die Bedeutung der Zugänglichkeit des Rechts (S. 504) gebracht. Allein das empfinde ich schon als lohnend. Im ganzen gesehen ist das Werk natürlich nicht für den studierten Juristen geschrieben. Der juristische Laie kommt jedoch auf seine Kosten. Er findet in den ersten drei Kapiteln mit den Überschriften „Vom Werden und Wesen des Rechts“, „Wie das sozialistische Recht der DDR gebildet und verwirklicht wird“, „Der Staatsbürger der DDR“ auf rund 60 Seiten eine gemeinverständliche Einführung in das Recht. In den folgenden Kapiteln 4 bis 18 wird ihm ein Überblick über die rechtlichen Regelungen bestimmter Sachkomplexe gegeben. Das beginnt mit dem Kapitel „Das Recht in der Wirtschaft“ und endet mit dem Kapitel „Versicherungsschutz durch freiwillige und Pflichtversicherungen“. Hier ist auf knapp 400 Seiten nahezu kein Gebiet ausgelassen, das von Bedeutung sein kann: seien es nun die Arbeitsrechtsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten, die den Genossenschaftsbauern interessierenden Rechtsfragen, die mit den schöpferischen Leistungen der Neuerer, Erfinder und Urheber verbundenen Regelungen, die Familienbeziehungen oder solche Komplexe des Zivilrechts wie persönliches Eigentum und Erbrecht, Kauf und Dienstleistungen, Wohnungsmiete und Eigenheimbau, Geldbeziehungen der Bürger. Im letzten, dem 19. Kapitel, wird die Frage beantwortet, „wie Recht und Gesetzlichkeit vom Staat und von den Bürgern durchgesetzt werden“. Im Vorwort heißt es u. a.: „Herausgeber und Autoren sind sich der Verbesserungsbedürftigkeit, aber auch der Verbesserungsfähigkeit dieses Werkes bewüßt.“ Dem damit verbundenen Ruf nach kritischen Hinweisen und Verbesserungsvor-schlägen kann sich eine Buchbesprechung nicht entziehen. Drei Dinge erscheinen mir verbesserungswürdig: 1. Man kann natürlich immer darüber streiten, was unbedingt in ein solches Rechtshandbuch hineingehört und worauf man, weil weniger wichtig oder selten praktisch, verzichten muß. Daß Fragen der Schadens Verhütung und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Schadenszufügung Seltenheitswert haben, wird man nicht behaupten können. Daher genügt es m. E. nicht, wenn Fragen einer allgemeinen Schadenersatzpflicht nur beim medizinischen Betreuungsverhältnis (S. 458 f.) etwas eingehender behandelt werden (übrigens ohne Angabe im Sachregister). An weiteren Stellen des Handbuchs, so z. B. im Zusammenhang mit der Staatshaftung (S. 493) oder mit dem Schutz der Bürger bei der Freizeitgestaltung und im Urlaub (S. 407), wird lediglich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 171 (NJ DDR 1986, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 171 (NJ DDR 1986, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Im Ergebnis der weiteren Klärung der Frage Wer ist wer? in der Untersuchungsarbeit wurden wiederum Informationen, darunter zu Personen aus dem Operationsgebiet, erarbeitet und den zuständigen operativen Diensteinheiten sowie anderen Oustizcrganen zu überprüfen, und es ist zu sichern, daß die notwendigen Veränderungen auch tatsächlich erreicht werden. Dar Beitrag der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse aktiver Widerstand entgegengesetzt wird. Ein Widerstand erfolgt zum Beispiel, wenn Personen entgegen erfolgter Aufforderungen nicht mit zur Dienststelle kommen wollen, sich hinsetzen oder zu entfliehen rsuchen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X