Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 167 (NJ DDR 1986, S. 167); Neue Justiz 4/86 167 gebeten, sein Gutachten zu übersenden. Da er sich dazu' ablehnend verhalten habe, sei die Klage geboten. Der Verklagte hat auf seine früher erklärte grundsätzliche Bereitschaft hingewiesen, die Vaterschaft anzuerkennen, sobald der Vergleich der Gutachtenergebnisse vorliege. Wenige Wochen später hat er mitgeteilt, daß seine Vaterschaft nach dem Gutachtenvergleich nicht auszuschließen sei. Er sei bereits beim Referat Jugendhilfe gewesen, um die Vaterschaft anzuerkennen. Das sei jedoch nicht möglich gewesen, weil dort keine Unterlagen vorlägen. Zur mündlichen Verhandlung ist der Verklagte entsprechend einer vorherigen Mitteilung nicht erschienen. Das Kreisgericht hat den Verklagten durch Urteil als Vater des Kindes festgestellt und ihn zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Der Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Über die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber dem Kind haben die Prozeßparteien eine Einigung abgeschlossen und Widerrufsverzicht erklärt. Das Bezirksgericht hat die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Kreisgerichts gerichtete Berufung des Verklagten abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Verklagten auf erlegt und dazu ausgeführt: Der Verklagte habe zur Klageerhebung Anlaß gegeben. Die Klägerin habe sich nicht auf die Einholung eines privaten Gutachtens, dem im gerichtlichen Verfahren ohnehin kein Beweiswert zukomme, einlassen müssen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt § 174 Abs. 2 ZPO. Die Gerichte- haben ihre Entscheidungen auf § 174 Abs. 1 ZPO gestützt, wonach diejenige Prozeßpartei die Kosten des Verfahrens zu trägen hat, die im Verfahren unterliegt. Unabhängig von dem Ausgang eines Verfahrens ist jedoch auch zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die gemäß § 174 Abs. 2 ZPO eine von der Grundsatzregelung des Abs. 1 abweichende Kostenentscheidung erfordern. Entgegen der Auffassung der Gerichte waren diese Voraussetzungen hier gegeben. Sowohl aus der Klage als auch aus der Klageerwiderung war zu ersehen, daß der Verklagte bereit war, die Abstammungsverhältnisse des Kindes außergerichtlich zu klären. Er hat deshalb unmittelbar nach der Aufforderung der Klägerin vom 25. Juli 1984 Vorstellungen zur Klärung der Angelegenheit übermittelt. Der von ihm vorgeschlagene Vergleich der beiden vorhandenen Gutachten durch einen Sachverständigen war hierzu geeignet und für beide Seiten ohne weiteres gangbar und vorteilhaft. Nachteile wären der Klägerin unabhängig vom Ergebnis des Vergleichs der Gutachten durch einen Sachverständigen nicht entstanden, wenn sie dem Verklagten das im Anfechtungsverfahren erstattete Gutachten überlassen hätte. Falls er die Anerkennung der' Vaterschaft nach Mitteilung der gutachterlichen Erkenntnisse unbegründet abgelehnt hätte, wäre die Klage nach wie vor möglich gewesen. Selbst wenn er nach dem Gutachtenvergleich als Vater, auszuschließen gewesen wäre, hätte die Klägerin dennoch gegen ihn oder ggf. gegen einen anderen Mann Klage erheben können. Insofern war das Verhalten der Klägerin,- auf den Vorschlag des Verklagten zur außergerichtlichen Klärung nicht einzugehen und statt dessen übereilt die Klage zu erheben, unbegründet. Es kann bei dieser Sachlage wie auch das weitere Verfahren zeigt nicht davon ausgegangen werden, daß das Gerichtsverfahren unvermeidlich war. Unrichtig ist auch die Auffassung des Bezirksgerichts, daß einem außerhalb eines Gerichtsverfahrens erstatteten Gutachten kein Beweiswert zukomme. Zunächst ist davon auszugehen, daß das Ziel des Verklagten wie dargelegt in der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens bestand. Mit dieser Zielstellung ist es jedenfalls in aller Regel richtig, eine mögliche Begutachtung vor einem Gerichtsverfahren herbeizuführen. Im übrigen ist nicht jedes Sachverständigengutachten, das von einer Prozeßpartei eingereicht wird, ohne Beweiswert. Im Einverständnis beider Prozeßparteien kann es im Gerichtsverfahren durchaus als Beweismittel verwendet und vom Gericht in seine Beweiswürdigung einbezogen werden. Anders ist die Sach- und Rechtslage allerdings, wenn gegen die Richtigkeit des Gutachtens von einer Prozeßpartei ausdrücklich Bedenken erhoben werden. Unter dieser Voraussetzung kann das von einer Prozeßpartei vorgelegte Gutachten nicht ohne weiteres zur Grundlage der Entscheidung genommen werden (vgl. OG, Urteil vom 24. November 1981 2 OZK 33/81 - NJ 1982, Heft 2, S. 90). Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hätten die Gerichte erkennen müssen, daß die Klageerhebung nicht erforderlich war. In der weiteren Folge wäre auch das Berufungsverfahren zu vermeiden gewesen. § 68 Abs. 2 ZPO. 1. Die Höhe einer Ordnungsstrafe muß in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die das zu rügende Verhalten einer Prozeßpartei für die Durchführung des Verfahrens hat. Bei der Bemessung der Höhe einer Ordnungsstrafe ist auch zu berücksichtigen, welche Umstände zu dem unrichtigen Verhalten des betreffenden Prozeßbeteiligten führten. 2. Zur Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren wegen Auferlegung einer Ordnungsstrafe. OG, Urteil vom 23. Juli 1985- 3 OFK 12/85. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten als Vater ihres Kindes festzustellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem Verklagten und zwei weiteren Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Die letzteren seien durch Blutgruppengutachten als Vater des Kindes ausgeschlossen worden. Der .Verklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, daß er zu der Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten habe. Das Kreisgericht hat die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens angeordnet. Der Verklagte hat sich gegen die Erstattung eines Blutgruppengutachtens ausgesprochen, weil er in der Empfängniszeit keine geschlechtlichen Beziehungen zur Klägerin unterhalten habe und ihm bekannt sei, daß ein Blutgruppengutachten nur jeden dritten Nichtvater- ausschließen könne. Das Kreisgericht hat ihm daraufhin mitgeteilt, daß ihm durch ein Gutachten keine Nachteile entstünden. Es könne ihn als Vater ausschließen. Die Klärung der Vaterschaft sei im Interesse des Kindes notwendig. Der Verklagte hat sich abermals ablehnend zu der Gutachtenerstattung geäußert und ist einer Ladung zur Blutentnahme nicht nachgekommen. Zuvor hatte er bereits einer Aufforderung des gerichtsmedizinischen Instituts keine Folge geleistet. Das Kreisgericht hat dem Verklagten wegen der Verletzung seiner Pflichten als Prozeßpartei eine Ordnungsstrafe in Höhe von 400 M auferlegt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Das Verfahren endete mit Klagerücknahme, nachdem der Verklagte durch Blutgruppengutachten als Vater des Kindes ausgeschlossen worden war. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Gerichte sind verpflichtet, in einem konzentrierten und zügigen Verfahren die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden (§ 2 Abs. 2 ZPO). Das erfordert eine aktive Mitwirkung der Prozeßparteien (§ 3 ZPO). Mit dem Erlaß der Beweisanordnung des Kreisgerichts bestand für den Verklagten gemäß § 61 Abs. 2 ZPO die Verpflichtung, sich der vom Gericht angeordneten Untersuchung zu unterziehen Voraussetzung dafür war sein Erscheinen zur Blutentnahme. Ungeachtet der Kenntnis der Beweisanordnung und zweimaliger Aufforderung des gerichtsmedizinischen Instituts, zur Blutentnahme zu erscheinen, hat er seine Pflicht zur Mitwirkung nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsstrafe wurden insofern durch die Gerichte zutreffend bejaht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 167 (NJ DDR 1986, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 167 (NJ DDR 1986, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der umfassenden Aufklärung von Sachverhalten und Zusammenhängen zu entscheiden. Wegen der Bedeutung dieser für den Mitarbeiter einschneidenden Maßnahme hat sich der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung der Abteilung Finanzen und der Rechtsstelle Staatssicherheit zu erfolgen. Der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit haben das Recht zu dieser Durchführungsbestimmung in gegenseitiger Abstimmung weitere notwendige Regelungen zu erlassen. Diese Durchführungsbestimmung tritt am in Kraft.

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