Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 166 (NJ DDR 1986, S. 166); 166 Neue Justiz 4/86 Die beim Verklagten beschäftigten vier Kläger haben einen 1976 registrierten Neuerervorschlag eingereicht. Zuvor hatte der damals ebenfalls beim Verklagten beschäftigte Werktätige F. einen Neuerervorschlag zum gleichen Problem eingereicht, der 1974 registriert worden war, dessen Benutzung der Verklagte aber abgelehnt hatte. Nachdem der Verklagte im Jahre 1977 Anlagen mit entsprechenden Veränderungen gegenüber der früheren Produktion gefertigt hatte, erblickten die Kläger darin die Benutzung ihres Vorschlags und forderten hierfür Vergütung. Der Verklagte erklärte, daß keiner der beiden Vorschläge ohne weiteres zu benutzen war und die von ihm angewandte Lösung eine Kombination beider Vorschläge sei. Er empfahl den Klägern, sich mit F. zu einigen, daß ihre Vorschläge als ein gemeinsamer kollektiver Vorschlag behandelt und vergütet werden. Dazu sollten sie sich über ihre Anteile an der Leistung und dementsprechend an der Vergütung verständigen. Daraufhin schlossen die Kläger und der Werktätige F. eine schriftliche Vereinbarung ab, wonach jedes der nunmehr 5 Mitglieder des Kollektivs einen Anteil von 20 Prozent der Gesamtvergütung erhalten sollte. Der Verklagte hat dem zugestimmt. Da die Höhe der Vergütung zwischen den Prozeßparteien umstritten blieb, machten die Kläger ihre Forderung gerichtlich geltend. Der daran nicht beteiligte Werktätige F. beantragte beim Kreisgericht, ihn in das Verfahren einzubeziehen. Nach Hinweisen des Gerichts nahm er diesen Antrag zurück. Dabei verwies er auf die mit den Klägern abgeschlossene Vereinbarung, nach der ihm ein Anspruch auf Vergütung zustehe. Das Verfahren wurde ohne Beteiligung von F. mit einer gerichtlichen Einigung beendet, wonach sich der Verklagte verpflichtete, an jeden der Kläger 3 291,50 M Vergütung zu zahlen. Die Ansprüche von F. blieben unberücksichtigt. Gegen diese Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat die auf Veranlassung des Betriebs abgeschlossene und von diesem akzeptierte Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Werktätigen F. in ihrer neuererrechtlichen Bedeutung und Wirkung nicht erkannt und deshalb den Antrag von F. auf Einbeziehung in das Verfahren prozeßrechtlich unrichtig beurteilt. In Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Anliegen-, das Schöpfertum der Werktätigen umfassend zu fördern und von ihnen erarbeitete Leistungen produktionswirksam zu machen, legt § 37 Abs. 1 Buchst, d AGB für den Betriebsleiter und für die leitenden Mitarbeiter in ihren Verantwortungsbereichen ausdrücklich fest, die Neuerer bei der Erarbeitung und Durchsetzung von Neuerungen umfassend zu unterstützen. Durch die Bestimmung in § 19 Abs. 2 NVO und die Festlegungen im Grundsatz 1 des Amtes für Erfindungsund Patentwesen (Grundsatz 1 zum § 18 NVO Bearbeitung von Vorschlägen, die als Neuerervorschläge eingereicht werden, jedoch den Anforderungen des § 18 NVO nicht entsprechen [Mitteilungsblatt des AfEP 1972, Heft 9]) wird diese Unterstützungspflicht näher konkretisiert. Sie besteht im Regelfall darin, den Werktätigen Hinweise zur Komplettierung der von ihnen unterbreiteten Lösungen zu geben, um diese benutzungsfähig zu gestalten. Der Verklagte hat diesen Grundsätzen entsprochen und ist seinen rechtlichen Verpflichtungen gerecht geworden, indem er die beiden Vorschläge, die jeder für sich keine vollständige Lösung des Problems boten, als einen einheitlichen Vorschlag zusammengefaßt und als gemeinsamen kollektiven Vorschlag behandelt hat. Richtigerweise hat er diese Schritte im Einverständnis mit den beteiligten Werktätigen getan. Durch die von diesen getroffene Vereinbarung ist ein Rechtszustand geschaffen worden, der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach und die beteiligten Werktätigen so stellte, als hätten sie von vornherein gemeirisam den betreffenden Vorschlag unterbreitet. Auf diese Weise war ein Neuererkollektiv entstanden, dessen Mitglieder gleiche Leistungsanteile von 20 Prozent und Anspruch auf entsprechende Anteile an einer zu zahlenden Vergütung hatten. Das folgt aus der Bestimmung in § 29 Abs. 1 Satz 3 NVO. Danach haben bei einer Neuerung, die das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, alle Beteiligten das Recht auf Vergütung entsprechend ihrer Leistung. Dabei ist zu beachten, daß es sich trotz der insgesamt kollektiven Leistung um voneinander abgrenzbare, im einzelnen genau bestimmbare Leistungsanteile und damit im Hinblick auf die Vergütungsansprüche um individuelle, nicht um kollektive Ansprüche handelt (Ziff. 2.4.1. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts, in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 [GBl. I Nr. 45*S. 413]). Die Kläger hätten demzufolge nur die ihnen zustehenden Anteile, nicht aber auch den Vergütungsanteil für F. einklagen dürfen. Diesem stand es frei, dem durch die Kläger eingeleiteten Rechtsstreit beizutreten. Das strebte er mit seinem nicht nach § 35 ZPO zu beurteilenden Antrag auf Einbeziehung ' in das Verfahren an. Dieses Anliegen hätte das Kreisgericht erkennen und dem Werktätigen F. gemäß § 2 Abs. 3 ZPO den entsprechenden rechtlichen Hinweis geben müssen. Da er unmittelbar Berechtigter und der Sache nach Beteiligter am Vergütungsstreit war, hätte seinem Beitrittsverlangen entsprochen werden müssen. Damit wäre es möglich gewesen, den Prozeß mit ihm als weiteren Kläger durchzuführen und über die allen Einreichern insgesamt und jedem einzelnen zustehende Neuerervergütung endgültig und umfassend zu entscheiden. Aber auch bei Berücksichtigung dessen, daß das Kreisgericht diese verfahrensrechtliche Problematik nicht erkannt hat, durfte es die von den Prozeßparteien geschlossene Einigung nicht bestätigen. Diese Einigung steht mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts nicht im Einklang. Da F., Wie dargelegt, einen eigenen Vergütungsanspruch hatte (vgl. Ziff. 2.4.1. der Richtlinie Nr. 30), hätte der Verklagte nur zur Zahlung von je 20 Prozent der Gesamtvergütung an die vier Kläger verpflichtet werden können. Die Einigung hat hingegen zu dem Ergebnis geführt, daß die ursprünglichen Kläger je 25 Prozent der Gesamtvergütung erhalten und der Anspruch von F. übergangen worden ist. Das widerspricht der getroffenen Vereinbarung. Aus diesen Gründen mußte die mit dem Recht (§ 29 Abs. 1 NVO, § 46 Abs. 1 ZPO, Ziff. 2.4.1. der Richtlinie Nr. 30) nicht im Einklang stehende Einigung aufgehoben und der Streitfall zur Fortsetzung des Verfahrens an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Familienrecht * 1 §§ 174 Abs. 2, 53 ZPO. 1. Bei der Kostenentscheidung für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens, auch zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die gemäß § 174 Abs. 2 ZPO eine von der Grundsatzregelung des Abs. 1, nach der die unterliegende Prozeßpartei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abweichende Kostenentscheidung erfordern. 2. Im Einverständnis beider Prozeßparteien kann ein von einer Prozeßpartei eingereichtes Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet und vom Gericht in seine Beweiswürdigung einbezogen werden. Werden gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens jedoch von einer Prozeßpartei ausdrücklich Bedenken erhoben, so kann es nicht ohne weiteres zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung genommen werden. OG, Urteil vom 10. September 1985 - 3 OFK 16/85. Das Kreisgericht hat im Vorprozeß festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres 1982 geborenen Kindes ist. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten als Vater des Kindes festzustellen und ihn zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Während der gesetzlichen Empfängniszeit (20. Oktober 1981 bis 18. Februar 1982) habe sie abgesehen von dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann nur mit dem Verklagten geschlechtliche Beziehungen unterhalten Zu ihrer Aufforderung, die Vaterschaft anzuerkennen, habe er erklärt, er wolle zunächst ein früher erstattetes Blutgruppengutachten mit dem im Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeholten Blutgruppengutachten von einem Sachverständigen vergleichen lassen. Hierauf habe sie ihrerseits den Verklagten *;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums des Beschuldigten berührende Probleme sind vom Untersuchungsorgan unter Einbeziehung des Staatsanwaltes sowie des Verteidigers des Beschuldigten unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des Gesetzbuches der Arbeit.

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