Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 165 (NJ DDR 1986, S. 165); Neue Justiz 4/86 165 Der beim Kläger als Objektbauleiter beschäftigte und für dieses Vorhaben verantwortliche Verklagte zu 1) nahm an dieser Besprechung teil und informierte darüber den Direktor für Technik. Er bat ihn um Entscheidung. Gleichzeitig unterbreitete er Vorschläge zur Lösung der Probleme. An der Diskussion von Lösungswegen im Arbeitsbereich des Verklagten zu 1) beteiligte sich, ohne einen ausdrücklichen Auftrag hierzu zu haben, der Verklagte zu 2), der beim Kläger als 1. Ingenieur für Wärmeverteilung beschäftigt ist. Die Diskussionsergebnisse bildeten die Grundlage für einen Neuerervorschlag, den die beiden Verklagten gemeinsam mit vier weiteren Mitarbeitern des Klägers einreichten. Der Vorschlag hatte im wesentlichen zum Inhalt, vorhandene Grundmittel zu nutzen, durch Verlegung von nur 2 statt 8 Heizleitungen die Breite des Heizkanals erheblich zu verringern und den Verteilungspunkt einfacher zu gestalten. Der Kläger sah die Anforderungen an einen Neuerervorschlag als erfüllt an und benutzte die vorgeschlagene Lösung. Er verneinte jedoch einen Vergütungsanspruch, weil die erbrachten Leistungen nicht qualitativ über die Arbeitsaufgabe hinausgingen. Die Konfliktkommission verpflichtete den Kläger, Vergütung zu zahlen. Auf den Einspruch des Klägers hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies die Forderung der Verklagten ab. Das Bezirksgericht hob auf die Berufung der Verklagten, das Urteil des Kreisgerichts auf, wies den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission ab und konkretisierte diesen Beschluß dahingehend, daß der Kläger an jeden der Verklagten 3 267 M nebst 3.V* Prozent Zinsen zu zahlen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bezirksgericht im wesentlichen aus: Der Verklagte zu 1) habe als Objektbauleiter die bestätigten technischen Grundlösungen zu realisieren gehabt. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, gegebene technische Grundlösungen zu verändern. Dies sei nicht Aufgabe der Bauleitung, die solche Lösungen auch nicht technisch hundertprozentig begründen könnte. Der Verklagte zu 2) sei mit Aufgaben der Wärmeeinspeisung nicht konkret beauftragt gewesen. Hierfür habe ein Sonderkollektiv bestanden. Mit den durch den Vorschlag bearbeiteten Aufgaben sei der Verklagte zu 2) im Rahmen seiner Arbeitsaufgaben quantitativ nicht in Berührung gekommen. Für beide Verklagte sei die erbrachte Leistung nicht Bestandteil ihrer Arbeitsaufgaben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht ist davon auszugehen, daß der Vorschlag die Anforderungen an einen Neuerervorschlag gemäß § 18 NVO erfüllt und auch tatsächlich benutzt wurde. Die Entscheidung des Bezirksgerichts bedarf aber der Korrektur, soweit es für die beiden Verklagten einen Vergütungsanspruch als rechtlich begründet angesehen hat. Obwohl das Bezirksgericht zutreffend erwähnt, daß die qualitativen Faktoren ausschlaggebend für die Beurteilung sind, ob die Leistung über die ArbeitsaufgabeiT hinausgeht, hat es den Rechtsstreit im wesentlichen auf der Grundlage einer quantitativen Abgrenzung entschieden. Die Ursache für dieses Herangehen liegt darin, daß das Bezirksgericht die in der Richtlinie Nr. 30 des Plenums- des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413) enthaltenen Festlegungen zu den methodischen Schritten für die Feststellung, ob eirte qualitativ über die Arbeitsaufgabe hinausgehende Leistung vorliegt, nicht ausreichend beachtet hat. Nach den Festlegungen in Ziff. 2.3. der Richtlinie sind zunächst Inhalt, Umfang und weitere Auswirkungen der Neuerung festzustellen und diese als Leistung zu werten. Diese Wertung hat das Bezirksgericht nicht vorgenommen. Es wäre worauf der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 18. Plenartagung vom 11. Dezember 1980 unter Ziff. 3.6. (NJ 1981, Heft 2, S. 57 ff. [60]) hinweist -unbedingt notwendig gewesen, die Frage zu prüfen, welchen schöpferischen Gehalt die Leistung besitzt und welches Maß an Initiative die Erarbeitung der Lösung erforderte. In diese Richtung ging auch die Behauptung des Klägers, die Arbeiten an der Anschlußleitung seien dem Verklagten zu 2) wegen seiner Belastung mit anderen Einzelaufgaben nicht übertragen worden; aber nach den charakteristischen Anforderungen an die Arbeitsaufgabe eines 1. Ingenieurs für Wärmeverteilung sei qualitativ keine darüber hinausgehende Leistung erbracht worden. Der dienstliche Vorgesetzte des Verklagten zu 2) hat sich als Zeuge ebenfalls in diesem Sinne geäußert. Seine Meinung, daß die Leistung des Verklagten zu 2) Vergütungsansprüche auslöse, begründete er damit, daß er nicht konkret mit dieser Aufgabe befaßt war. Darauf hat sich das Bezirksgericht gestützt, statt anknüpfend an die Aussage des Zeugen den qualitativen Faktoren weiter nachzugehen, zumal sie dafür sprechen, daß schöpferischer Gehalt und erforderliche Initiative gering sind. In gleicher Weise wäre im Hinblick auf den Anspruch des Verklagten zu 1) zu verfahren gewesen. Durch seine Teilnahme an der Koordinierungsberatung kannte er das Problem. Er hat hierüber nicht pur den zuständigen Bereich informiert, sondern zugleich erste Überlegungen für eine Lösung geäußert. Die Auffassung des Leiters der Aufbauleitung, die Bauleitung könne solche technischen Probleme nicht ausreichend beantworten, trifft nicht den Kern der eigentlichen Fragestellung. Diese bestand, bezogen auch auf den Verklagten zu 1), darin, ob sich die dann unterbreitete Lösung als naheliegend anbot oder ob sie einen besonderen Aufwand an schöpferischer Arbeit und Initiative erforderte. Gegen einen solchen besonderen Aufwand sprechen allein der zeitliche Ablauf und die sich aus den bisherigen Feststellungen ergebende Art und Weise der Lösungsfindung. Bevor keine ausreichenden Grundlagen für die Leistungsbewertung des Neuerervorschlags bestehen, ist der nach den Festlegungen der Richtlinie Nr. 30 zu vollziehende nächste Schritt nicht möglich, die erbrachte Leistung zu den sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebenden Leistungsanforderungen ins Verhältnis zu setzen. Deshalb ist auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts eine abschließende Entscheidung über die Vergütungsansprüche nicht möglich. Das Bezirksgericht hätte deshalb vor der Entscheidung über die Berufung der Verklagten den Sachverhalt in der genannten Richtung weiter klären müssen. Nach Aufhebung seiner mit der Bestimmung in § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO Vergütung für Neuerungen und Erfindungen vom 22. Dezember 1971 (GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11) sowie mit den Festlegungen in Ziff. 2.3. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts nicht im Einklang stehenden Entscheidung, die zudem auf einem nicht ausreichend geklärten Sachverhalt beruht und hierdurch die Bestimmung in § 45 Abs. 3 ZPO verletzt, war der Streitfall zur weiteren Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 19 Abs. 229 Abs. 1 Satz 3 NVO; Ziff. 2.4.1. der OG-Richt-linie Nr. 30; §§ 35, 46 Abs. 1 ZPO. 1. Haben mehrere Werktätige voneinander unabhängig Neuerervorschläge eingereicht, die jeder für sich die Lösung des gleichen Problems anstreben, aber nicht ausreichend aufzeigen, als Kombination aber eine Lösung darstellen, die vom Betrieb auch genutzt wird, so entsteht hierdurch ein kollektiver Neuerervorschlag. Jedem beteiligten Werktätigen steht als Mitglied des Neuererkollektivs sofern die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO vorliegen ein seinem Leistungsanteil entsprechender individueller Vergütungsansprucfa zu. 2. Ist nur von einem Teil der Mitglieder eines Neuererkollektivs Klage auf Neuerervergütung erhoben worden, so haben die anderen Mitglieder des Kollektivs das Recht, in jeder Lage des Verfahrens dem Rechtsstreit als Kläger beizutreten. Es handelt sich hierbei nicht um einen Fall der Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei gemäß § 35 ZPO. 3. Hat beim Bestehen eines Neuererkollektivs nur ein Teil der Mitglieder Klage auf Neuerervergütung erhoben, so ist die Protokollierung einer gerichtlichen Einigung abzulehnen, wenn die den nicht am Verfahren beteiligten Mitgliedern zustehenden Vergütungsansprüche nicht beachtet werden und die Gesamtvergütung nur auf die am Verfahren Beteiligten aufgeteilt wird. , OG, Urteil vom 3. Januar 1986 - OAK 27/85.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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