Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 163 (NJ DDR 1986, S. 163); Neue Justiz 4/86 163 2. Sie vermeidet ein Zuviel an Lehrstoff bzw. die Belastung des Adressaten mit für ihn nicht verwertbaren Kenntnissen. 3. Sie erhöht die Motivation der Adressaten zum Kenntniserwerb. 4. Sie bewirkt ein hohes Niveau der Maßnahmen zur Wissensvermittlung, da sie hohe Anforderungen an die Lehrenden wie auch an die Adressaten stellt, insbesondere, weil letztere dn der Regel bereits über ein gutes Grundwissen und Erfahrungen bei der Rechtsverwirklichung verfügen. Die adressatenspezifische Vermittlung von Rechtskenntnissen existiert bei uns in Form von Gruppenunterweisungen und Lehrgängen. Es erweist sich als günstig, wenn Adressatenkreise zusammengestellt wenden, an deren Teilnehmer etwa gleiche Anforderungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der notwendigen Rechtskenntnisse zu stellen sind (Adressaten mit gleichen oder weitgehend vergleichbaren Arbeitsaufgaben oder Adressaten, die in Bereichen mit gleicher Aufgabenstellung arbeiten). Am Weiterbildungszentrum werden die Lehrgänge weitgehend arbeitsaufgabenspezifisch zusammengesetzt (z. B. Lehrgänge für Direktoren der Sektionen und deren Stellvertreter, für Direktoren der Fachschulen, für Klinikdirektoren, für Leiter aus den Bereichen Erziehung und Ausbildung der Studenten u. ä.). So werden z. B. in einem Lehrgang für Klinikdirektoren spezielle Rechtsfragen behandelt, die sich im medizinischen Bereich aus den Rechtszweigen Zivilrecht und Strafrecht, insbesondere aus dem Rechtsverhältnis der medizinischen Einrichtung zum Patienten häufig stellen. In Lehrgängen für Leiter aus idem Bereich Erziehung und Ausbildung der Studenten hingegen stehen Fragen dieses Prozesses im Vordergrund, z. B. die materielle Sicherstellung der Studierenden, die Absolventenvermittlung, die Prüfungsordnung u. a. Neben diesen Rechtsfragen mit hoher Spezifik finden in die Rechtsvermittlung notwendigerweise auch die Regelungen Eingang, die für alle Leiter des Hochschulwesens und des Fachschulwesens in der Regel gleichermaßen bedeutsam sind, so rechtliche Anforderungen zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit sowie von Gesundheit®- und Arbeitsschutz, arbeitsrechtliche Grundsatzregelungen, Rechtsfragen bei der Leitung des Forschungsprozesses (Gestaltung von Kooperationsbeziehungen, Export immaterieller Leistungen, Arbeit mit den Pflichtenheften u. ä.). Soweit über derartige allgemeingültige Rechtsfragen hinaus in einem Lehrgang spezifische Rechtsfragen Gegenstand der Wissensvermittlung- sein sollen, hat es sich bewährt, alternative Veranstaltungen anzubieten. Der einzelne Leiter hat die Möglichkeit, entsprechend dem persönlichen Informationsbedürfnis eine individuelle Auswahl zu treffen. Diese Form der alternativen Veranstaltungen zur adressatenspezifischen Gestaltung der Wissensvermittlung bietet sich auch dann an, wenn eine adressatenspezifische Zusammensetzung von Lehrgängen oder anderer Formen der Unterweisung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist. Dozent Dt. sc. RENATE SCHAUM, Sektion Wirtschaftswissenschaften der Technischen Hochschule „Carl Schorlemmer“ Leuna-Merseburg Dr. MICHAEL STRICH, Stellvertreter des Direktors des Weiterbildungszentrums desMinisteriums für Hoch- und Fachschulwesen in Merseburg Gesellschaftliche Kräfte im Ordnungsstrafverfahren Die weitere Ausprägung der sozialistischen Demokratie in der DDR drückt sich auch in der Mitwirkung der Bürger an der Rechtspflege aus (Art. 90 Abs. 3 Verf.). Auf diese Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Ordnungsstrafverfahren orientiert speziell das Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten. So ist in § 24 OWG die Befugnis der Ordnungsstrafbefugten festgelegt, zur Klärung des Sachverhalts im Verfahren neben dem Rechtsverletzer auch andere Personen zu befragen. Darüber hinaus enthält § 23 Abs. 3 OWG die Möglichkeit, mit Bürgern aus dem Arbeitskollektiv, den gesellschaftlichen Organisationen, den Berufsvereinigungen sowie der Nationalen Front des Wohngebiets zusammenzuarbeiten, soweit es zur Klärung des Sachverhalts notwendig ist. Die Mitwirkung dieser gesellschaftlichen Kräfte trägt wesentlich dazu bei, Aufschluß über die Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit, die Umstände ihrer Begehung sowie die persönlichen Verhältnisse des Rechtsverletzers zu erhalten und zugleich auch die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für die Rechtsverletzung aufzudecken. Insbesondere bei Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verletzung betrieblicher Pflichten stehen, wie z. B. Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes (§ 32 ASVO) oder Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Brandschutzes (§ 20 BSchG), hat sich die Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts und der Vorbereitung der Entscheidung als wirksam erwiesen. Aussprachen im Kollektiv tragen z. B. dazu bei, erzieherisch auf den Rechtsverletzer, aber auch auf andere Kollektivmitglieder einzuwirken und eine dem konkreten Fall angemessene Entscheidung vorzubereiten. Im Ergebnis solcher Beratungen kommt der Ordnungsstrafbefugte nicht selten zu der Entscheidung, von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen, weil disziplinarische (§§ 254 ff. AGB) oder materielle Verantwortlichkeit (§§ 260 ff. AGB) angewendet wurde und diese Maßnahmen geeigneter sind als eine im Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens zu erwartende Ordnungsstrafmaßnahme (§ 22 Abs. 2 OWG). Bei JOrdnungswidrigkeiten im Wohngebiet, besonders bei ruhestörendem Lärm oder anderen ungebührlichen Belästigungen, die das Gemeinschaftsleben der Bürger stören (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 OWVO) oder durch die öffentliche Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO), Grünanlagen und Parks (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2 der 3. DVO. zum LKG) beschädigt werden, erweist sich zunehmend die Aussprache im Wohngebiet z. B. mit der Hausgemeinschaft, mit der Kommission Ordnung und Sicherheit bei den Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front oder mit Kollektiven gesellschaftlicher Organisationen als eine wirksame Maßnahme zur Verstärkung des erzieherischen Einflusses auf den Rechtsverletzer und zur Vorbeugung weiterer Ordnungswidrigkeiten und anderer Rechtsverletzungen. Um das Ordnungsstrafverfahren weiter zu qualifizieren und alle gesellschaftlichen Möglichkeiten zur Erhöhung seiner Wirksamkeit zu nutzen, haben die Ordnungsstrafbefugten bei den dazu geeigneten Ordnungswidrigkeiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, zu prüfen, ob und welche gesellschaftlichen Kräfte mit welcher Aufgabe an der Klärung des Sachverhalts und an der Vorbereitung der Entscheidung mitarbeiten sollten. Die kollektiven Beratungen und Entscheidungen nach §§ 29, 30 OWG beschränken sich nach der gegenwärtigen Rechtslage auf den Verantwortungsbereich der örtlichen Räte. Abgesehen davon, daß de lege ferenda diese Möglichkeit weiter auszubauen wäre, werden verschiedentlich die gegenwärtigen gesetzlichen Möglichkeiten bereits genutzt, um in ähnlicher Weise auch auf anderen Gebieten zu verfahren. So wurden z. B. im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Amtes für Technische Überwachung Sowie der Staatlichen Hygieneinspektion Ordnungsstrafverfahren in Anwesenheit weiterer Mitarbeiter des Betriebes des Rechtsverletzers in Form einer kollektiven Beratung durchgeführt. Dadurch konnte der Sachverhalt umfassend geklärt und eine angemessene Entscheidung vorbereitet werden. Zum Abschluß der. Beratung entscheidet der Ordnungsstrafbefugte durch Verfügung über die auszusprechende Ordnungsstrafmaßnahme oder über die Einstellung des Verfahrens (§ 25 Abs. 1 OWG). Damit haben sich zwar vom OWG nicht ausdrücklich vorgesehene, ihm jedoch auch nicht widersprechende Formen der Verfahrensdurchführung herausgebildet, wie sie in anderen sozialistischen Ländern bereits rechtlich ausgestaltet sind. So tritt neben die Möglichkeit der Einzelentscheidung durch den zuständigen Staatsfunktionär (Ordnungsstrafbefugten) z. B. in der UdSSR das öffentliche Verwaltungsverfahren1, in der Ungarischen Volksrepublik die Verhandlung vor Ordnungsstrafbehörden1 2 3, in der CSSR vor Kommissionen und Abteilungen der Nationalausschüsse2 und in der Volksrepublik Polen vor Kollegien.4 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte sowie der Konfliktkommissionsordnung und der Schiedskommissionsordnung am 1. Januar 1983 ist zunächst eine Zunahme der Übergaben von Ordnungswidrigkeitssachen an die gesellschaftlichen Gerichte festzustellen 1 Vgl. F. Braungardt/E. Leymann/W. Surkau, „Sowjetisches Grundlagengesetz über Verwaltungsrechtsverletzungen“, NJ 1981, Heft 5, S. 215. 2 Vgl. H. Dlehlmann, „Ordnungswidrigkeitsrecht der Ungarischen Volksrepublik im Vergleich mit dem der DDR“, NJ 1983, Heft 1, S. 20. 3 Vgl. D. Rilling, „Ordnungswidrigkeitsrecht der CSSR im Vergleich mit dem der DDR“, NJ 1984, Heft 6, S. 225. 4 Vgl. N. Debski, „Das polnische Übertretungsrecht im Vergleich mit dem Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR“, NJ 1986, Heft 3, S. 106.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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