Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 159 (NJ DDR 1986, S. 159); Neue Justiz 4/86 159 Berichte Internationale Konferenz zum LPG-Recht Dozent Dr. sc. WOLFGANG SCHNEIDER und wiss. Aspirant TRAN NGOC DUNG, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Unter dem Thema “Eigentums- und kooperationsrechtliche Aspekte der weiteren Entwicklung der LPG in der DDR“ fand am 10. und 11. Dezember 1985 an der Karl-Marx-Üni-versität Leipzig eine internationale wissenschaftliche Konferenz statt, die vom Wissenschaftsbereich LPG- und Bodenrecht und vom Bezirksvorstand Leipzig der Vereinigung der Juristen der DDR organisiert worden war. Der Einladung waren Rechtswissenschaftler aus der CSSR, DDR, VR Polen, SR Rumänien, UdSSR, der Ungarischen VR und der SR Vietnam sowie in der Praxis der DDR tätige Juristen (aus zentralen und örtlichen Staatsorganen und verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben) gefolgt.1 Den Teilnehmern waren von Prof. Dr. sc. R. H ä h n e r t, Dozent Dr. W. Schneider und Dozent Dr. E. Siegert ausgearbeitete Thesen zugegangen, die von ihnen in einleitenden Referaten vertiefend dargestellt wurden. Insbesondere gingen sie auf die Gestaltung der genossenschaftlichen Eigentumsverhältnisse, die rechtliche Gestaltung der Kooperationsbeziehungen und die genossenschaftliche Bodennutzung ein. In allen sozialistischen Staaten stellt das genossenschaftliche Eigentum an den Produktionsmitteln ungeachtet der von Land zu Land unterschiedlichen Größe des Anteils der LPGs am Gesamtaufkommen landwirtschaftlicher Produkte die ökonomische Grundlage der Genossenschaften und die entscheidende Bedingung für das Weiterbestehen der Klasse der Genossenschaftsbauern als Hauptbündnispartner der führenden Arbeiterklasse dar. Das genossenschaftliche Eigentum ist überall eine konsequent sozialistische Form des Produktionsmitteleigentums, die in ihren Grundmerkmalen mit dem gesamtgesellschaftlichen Eigentum (Volkseigentum, Staatseigentum, Nationaleigentum) übereinstimmt. Das genossenschaftliche Eigentum und die Klasse der Genossenschaftsbauern besitzen eine gesicherte, weit in die Zukunft reichende Entwicklungsperspektive. Die, LPG als Wirtschaftseinheit und soziale Gemeinschaft wird in der gesamten Periode der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft fortbestehen. Die Spezifik des genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums äußert sich nach Meinung der Thesenverfasser darin, daß das jeweilige Kollektiv der Genossenschaftsbauern sozialer Träger des Eigentums der LPG ist und die Zugehörigkeit zu diesem Kollektiv durch die Mitgliedschaft vermittelt wird, die LPGs in die volkswirtschaftliche Leitung und Planung unter Berücksichtigung der Wirkungsbedingungen des genossenschaftlichen Eigentums einbezogen werden, die Genossenschaftsbauern an der Leitung und Planung der LPG nach den Grundsätzen der genossenschaftlichen Demokratie beteiligt werden, die Höhe der individuellen Einkünfte der Genossenschaftsbauern und der anderen ihnen von der LPG gewährten Leistungen von dem in der Genossenschaft erzielten wirtschaftlichen Ergebnis abhängt. Die Gemeinsamkeiten und die Besonderheiten von LPG-und Volkseigentum finden auch auf rechtlichem Gebiet ihren Niederschlag, so zum einen in der Übereinstimmung der Rechte und Pflichten von Genossenschaftsbauern und Arbeitern, zum anderen in der Existenz spezieller, nur für LPG-Mitglieder geltender Regelungen. Die Kooperation und die planmäßige Ausnutzung ihrer vielfältigen Vorzüge spielt in der. Landwirtschaft der sozialistischen Länder eine immer größere Rolle, und die damit verfolgten Ziele (höhere Produktivität und Effektivität der Agrarproduktion, Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen) sind prinzipiell deckungsgleich. Die ständige Vertiefung der Kooperationsbeziehungen in der Landwirtschaft geht mit der weiteren Vergesellschaftung des genossenschaftlichen Eigentums einher. Die Organisationsund Rechtsformen der Kooperation werden in den einzelnen sozialistischen Ländern entsprechend den jeweiligen Entwicklungsbedingungen herausgebildet und ausgefüllt. So existieren derzeitig z. B. in der CSSR zwei solche Formen, in der DDR vier (§§ 12, 13, 14 und 15 LPG-G) und in der Sowjetunion ebenfalls vier, wobei in den genannten Ländern das kooperative Zusammenwirken teilweise zur Entstehung rechtsfähiger Organisationen (juristischer Personen) führt Für die weitere LPG-rechtswissenschaftliche Forschung ist die rechtliche Stellung des Kooperationsrates Pflan-zen-/Tierproduktion von Bedeutung. Die Bestimmung des Verhältnisses von betrieblicher und kooperativer (zwischenbetrieblicher) Leitung steht im Mittelpunkt des theoretischen Interesses. In die Gestaltung dieses bedeutsamen Wechselverhältnisses fällt vor allem die Frage nach der Übertragung betimmter Rechte und Pflichten auf den Kooperationsrat zur Ausübung wirtschaftsleitender Funktionen. Erörtert wurden Wesen, Inhalt und Rechtsformen der Ausschöpfung der Potenzen des genossenschaftlichen Eigentums sowie konkrete Fragen der wirksamen rechtlichen Ausgestaltung der Eigentumsverhältnisse der LPG und ihrer Kooperationspartner und schließlich Fragen der genossenschaftlichen Bodennutzung unter den Bedingungen vielfältig entwickelter und sich ständig vertiefender Kooperationsbeziehungen. Mit dem LPG-Gesetz werden hohe Anforderungen an die Nutzung des LPG-Bodenfonds gestellt, und es sind z. B. Probleme zu klären, die sich aus der Bildung von Kooperationen der LPGs und VEGs für die rechtliche Gestaltung der Bodennutzungsverhältnisse ergeben. Eine den heutigen Erfordernissen entsprechende Forderung lautet, daß die juristische Verantwortung für die effektive Nutzung allen landwirtschaftlichen Bodens (§ 17 LPG-G) sowohl kooperativ (insbesondere über die leitende und planende Tätigkeit des Kooperationsrates) als auch betrieblich (durch die LPGs und VEGs und deren Organe) wahrgenommen werden muß. Die Einbindung der LPG in eine Kooperation beeinflußt auch in bestimmtem Maße die Ausübung der genossenschaftlichen Befugnis zu Verfügungen über betrieblich genutzte Bodenflächen. Der Wert des sich daran anschließenden Gedankenaustausches wird in folgenden Hauptrichtungen gesehen: 1. Es konnte eine weitgehende Verständigung über theoretische Grundfragen der Entwicklung der Landwirtschaft und der ihr entsprechenden weiteren Ausprägung des LPG-Rechts erreicht werden. Die vorgetragenen Arbeitsresultate und Meinungen bereicherten die marxistisch-leninistische Eigentumstheorie, speziell die Theorie über das genossenschaftlich-sozialistische Eigentum, und den Erkenntnisstand hinsichtlich der rechtlichen Erfassung der auf dem Agrarsektor existenten Eigentumsverhältnisse (das Eigentumsrecht bzw. das Recht der genossenschaftlichen Eigentumsbeziehungen). Fortschritte in der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis waren ferner auf dem überall große Dynamik aufweisenden Gebiet der landwirtschaftlichen Kooperation und des Agrarkooperationsrechts festzustellen. Es wurde deutlich, daß einerseits die Entwicklung des Eigentums eng mit der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung im reifen Sozialismus verknüpft ist und andererseits die fortschreitende Agrarkooperation die genossenschaftlichen Eigentumsverhältnisse stark beeinflußt und in gewisser Weise verändert. Mehrere Diskussionsbeiträge hatten entweder ausschließlich (Prof. Dr. Dome, Prof. Dr. Stefanovic) oder teilweise (Dr. Belajewa, Prof. Dr. Fäbry/Dr. Drobnik, Prof. Dr. Pali-woda) eigentumstheoretische oder -rechtliche Fragen zum Gegenstand. Einigkeit bestand bei allen Rednern (in Übereinstimmung mit den Thesen) insoweit, daß das genossenschaftliche Eigentum für lange Zeit eine eigenständige, neben dem Volkseigentum bestehende und weiterhin erforderliche Eigentumsform sein wird, spezifische Funktionen zu erfüllen hat und infolge der sich objektiv vollziehenden Integrations- und Kooperationsprozesse einen höheren Vergesellschaftungsgrad erlangen wird. 1 Aus anderen sozialistischen Ländern sprachen zur Diskussion: aus der CSSR: Prof. Dr. Fäbry/Dozent Dr. Drobnik, Prof. Dr. Kolesär, Dozent Dr. Vysokaj, Prof. Dr. Stefanoviö; aus der VR Polen: Dozent Dr. Jastrzebski, Dr. Kleniewska, Dr. Krzekotowska, Prof. Dr. Paliwoda, Dozent Dr. Selwa; aus der SR Rumänien: Prof. Dr. Lupan; aus der UdSSR: Dozent Dr. Belajewa; aus der Ungarischen VR: Dr. Bobvos, Prof. Dr. Dom6, Dr. Prug-berger, Dozent Dr. Töth, Dozent Dr. Ujvary, Prof. Dr. Veres; aus der SR Vietnam: Tran Ngoc Dung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 159 (NJ DDR 1986, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 159 (NJ DDR 1986, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X