Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 152 (NJ DDR 1986, S. 152); 152 Neue Justiz 4/86 maßnahmen während des Ermittlungsverfahrens ist primär das Untersuchungsorgan verantwortlich; der Staatsanwalt übt die Aufsicht aus. Der Vollzug der, Untersuchungshaft unterliegt der Aufsicht des Staatsanwalts. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, bei jeder Verhaftung im Ermittlungsverfahren eine Weisung über den Vollzug der Untersuchungshaft zu erlassen, diese dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt unverzüglich zu übersenden und eine Ausfertigung zur Akte zu nehmen. Darin entscheidet der Staatsanwalt über die Art der Unterbringung sowie über den Schrift- und Besucherverkehr mit den Angehörigen und mit dem Verteidiger. Er kann besondere Hinweise im Interesse der sicheren Unterbringung des Verhafteten und der Sicherung der Durchführung des Verfahrens geben (z. B. kann er festlegen, daß an Kleidung, Frisur oder Barttracht des Verhafteten befristet keine Veränderungen vorgenommen werden, um vorgesehene Maßnahmen der Wiedererkennung zu ermöglichen). Für alle die Rechte des Verhafteten einschränkenden Festlegungen gilt, daß diese zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens unbedingt notwendig sein müssen. Sie sind unverzüglich abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Anordnung nicht mehr bestehen. Die Kontrolle über die Einhaltung der Gesetzlichkeit des Vollzugs der Untersuchungshaft wird im jeweiligen Verfahren durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, allgemein durch den für die jeweilige Untersuchungshaftanstalt zuständigen Staatsanwalt, ausgeübt. Das Recht auf Verteidigung Die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung während des gesamten Strafverfahrens ist ein Verfassungsgrundsatz (Art. 102 Verfassung, Art. 4 StGB, §13 GVG, §§ 3 und 15 StPO). Die gesetzliche Ausgestaltung und reale Verwirklichung des Rechts auf Verteidigung ist Ausdruck des Schutzes der Freiheit und der Würde des Menschen und charakteristisch für den demokratischen Charakter des sozialistischen Strafverfahrens. Deshalb wird der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Anweisung 1/85 verpflichtet, bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens zu sichern, daß der Beschuldigte sein Recht auf Verteidigung voll verwirklichen kann. Der Beschuldigte ist über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung zu informieren sowie vor der ersten Vernehmung über seine Rechte gemäß § 61 StPO gründlich zu belehren. Die Beweisanträge und die Verteidigungsvorbringen des Beschuldigten müssen vollständig protokolliert werden. Er ist spätestens vor Abschluß der Ermittlungen über den wesentlichen Inhalt aller in be- und entlastender Hinsicht vorhandenen Beweismittel zu unterrichten. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Beschuldigte lediglich informiert wird, welche Zeugen vernommen wurden und welche anderen Beweismittel vorliegen. , Der Staatsanwalt sichert, daß der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger wählen kann. Er hat zu gewährleisten, daß die Wahrnahme der Rechte des Verteidigers (§ 64 StPO) im Ermittlungsverfahren in vollem Umfang ermöglicht wird. Unter anderem hat der Staatsanwalt dem Verteidiger auf dessen Antrag bereits vor Abschluß der Ermittlungen Akteneinsicht zu gewähren, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird. In notwendigen Fällen kann er dem Verteidiger auch ohne dessen Antrag die Teilnahme an Ermittlungshandlungen ermöglichen. Der Staatsanwalt ist weiter verpflichtet, unter den Voraussetzungen der notwendigen Bestellung eines Verteidigers (§§ 63, 72 Abs. 2 StPO) unverzüglich einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern der Beschuldigte auch nach Aufforderung keinen Verteidiger selbst gewählt hat. Bei jugendlichen Beschuldigten ist auch dann ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zu stellen, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Jugendlichen oder wegen der Schwierigkeit der Sache geboten ist (§ 72 Abs. 2 StPO). Die „Persönlichkeit des Jugendlichen“ erfordert die Bestellung eines Verteidigers, wenn der jugendliche Beschuldigte in seiner Entwicklung erheblich zurückgeblieben ist und Zweifel an seiner Schuldfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit bestehen. Die Bestellung eines Verteidigers wegen der „Schwierigkeit der Sache“ wird insbesondere notwendig sein, wenn sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet, wenn er unter 16 Jahre alt ist und eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten hat, wenn Mitbeschuldigte von einem Rechtsanwalt verteidigt werden oder wenn der Jugendliche die Beschuldigung bestreitet und die Beweisführung kompliziert ist. Der Vertei'diger ist berechtigt, den Verhafteten zu sprechen und mit ihm zu korrespondieren. Nur ausnahmsweise kann der Staatsanwalt gemäß § 64 Abs. 3 StPO zur Sicherung des Untersuchungszwecks hierfür Bedingungen festsetzen. Einer solchen Maßnahme muß stets eine sorgfältige Prüfung vorausgehen. Danach ist ständig zu prüfen, ob der Stand der Ermittlungen es gestattet, die Bedingungen aufzuheben. Mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens werden die Maßnahmen des Staatsanwalts gegenstandslos. Abschluß des Ermittlungsverfahrens Die Kontrolle des Staatsanwalts über die vom Untersuchungsorgan eingestellten oder vorläufig eingestellten Ermittlungsverfahren erstreckt sich insbesondere darauf, daß die Ermittlungen die notwendige Qualität aufweisen, die Einstellungsbegründung dem Ermittlungsergebnis entspricht, dem Anzeigenden und dem Geschädigten mit Hinweis auf das Beschwerderecht gemäß § 91 StPO ein begründeter Bescheid gegeben wurde, der Beschuldigte und die in das Verfahren einbezogenen Kollektive über die Einstellung informiert wurden und die Ursachen und Bedingungen einer Straftat oder andere Rechtsverletzungen aufgedeckt sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet wurden. Bei Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche schließt das auch die Kontrolle ein, daß das Organ der Jugendhilfe über die getroffenen Feststellungen informiert wurde. Eine fehlerhafte Einstellung des Verfahrens ist durch den Staatsanwalt aufzuheben. Für das weitere Verfahren sind konkrete Weisungen zu erteilen. Die Einstellung eines Verfahrens, in dem der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist oder war, darf nur mit Zustimmung des Staatsanwalts erfolgen, der dann die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft zu treffen hat. Bei Übergaben an gesellschaftliche Gerichte hat der Staatsanwalt vor allem darauf Einfluß zu nehmen, daß die Übergabeverfügungen die Qualität aufweisen, die das gesellschaftliche Gericht in die Lage versetzt, eine sachlich begründete Entscheidung zu fällen. Das schließt die Übergabe von Schadenersatzanträgen und erforderlichenfalls auch von Beweismitteln (z. B. Bilddokumentationen) ein. Die vom Untersuchungsorgan an den Staatsanwalt übergebenen Verfahren müssen gründlich auf Qualität und Vollständigkeit der Ermittlungen überprüft werden. Entsprechen die Ermittlungen nicht den Erfordernissen der §§ 101, 102 Abs. 3 und 69 StPO, hat der Staatsanwalt das Verfahren mit konkreten Weisungen zur Nachermittlung an das Untersuchungsorgan zurückzugeben. Der Staatsanwalt darf sich nur dann zur Anklage, zu einem Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls, zur Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht oder zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 148 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, 75 StPO entscheiden, wenn für ihn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine Zweifel an der Schuld des Täters bestehen. Mit seinen täglich zu treffenden Entscheidungen hat der Staatsanwalt die Forderung zu-erfüllen, daß weder ein Schuldiger seiner gerechten Bestrafung entzogen noch ein Unschuldiger bestraft wird. Durch eine hohe Qualität der staatsanwaltschaftlichen Leitung des Ermittlungsverfahrens und der Entscheidungen nach Abschluß der Ermittlungen werden wichtige Voraussetzungen für gerechte Entscheidungen der Gerichte geschaffen. Dieser Verantwortung muß sich der Staatsanwalt immer bewußt sein. Neu im Verlag Tribüne H. Pompoes/F. Etzold/S. Wittenbeck/U. Rudloff: Arbeitsschutzrecht der DDR 135 Seiten; EVP (DDR): 4,70 M Diese umfassende und praxisbezogene Erläuterung des Arbeitsschutzrechts soll den Gewerkschaftsfunktionären und den Leitern sowie den leitenden Mitarbeitern und allen andecen Werktätigen die Durchführung ihrer Aufgaben im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie im Brandschutz aüf rechtlichem Gebiet erleichtern. Aus dem Inhalt: Gesetzliche Grundlagen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (GAB) und betriebliche Dokumente Verantwortung der Staatsorgane und der Staats- und Wirtschaftsfunktionäre für die Durchsetzung und Durchführung des GAB Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebe und der Werktätigen im GAB Untersuchung, Anerkennung und Meldung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten gesundheitlichen Schädigungen Stellung und Aufgaben der gesellschaftlichen Kontrollorgane Staatliche Kontrollorgane des GAB Verantwortlichkeit im GAB Verantwortung für die Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 152 (NJ DDR 1986, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 152 (NJ DDR 1986, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren an das Gericht weiterzuleiten. Dem Verhafteten ist die Weiterleitung mitzuteilen. Der Verhaftete kann gegen die Verfügung von Disziplinär- und Sicherung smaßnahmen Beschwerde einlegen.

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