Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 151 (NJ DDR 1986, S. 151); Neue Justiz 4/86 151 Die Wahrung der Rechte der Bürger und der Rechtsträger sozialistischen Eigentums Der Staatsanwalt hat zur Verwirklichung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren zu sichern, daß die in der StPO festgelegten Hinweis-, Benachrichtigungs-, Unterstützungsund Belehrungspflichten gewissenhaft wahrgenommen werden. Neben den Aufgaben zur exakten Feststellung des entstandenen Schadens hebt die Anweisung 1/85 die Verpflichtung des Staatsanwalts hervor, Maßnahmen zur schnellen Wiedergutmachung verursachter Schäden in allen entsprechenden Strafverfahren durchzusetzen.6 Die konsequente Schadenswiedergutmachung ist ein Grundanliegen des sozialistischen Strafrechts; sie ist fester Bestandteil der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit unseres Rechts. Die Bereitschaft der Täter, bereits im Ermittlungsverfahren verursachte Schäden wiedergutzumachen oder damit ernsthaft zu beginnen, ist zu fördern. Bürger, die Schäden erlitten haben, weil sie sich für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit eingesetzt haben, sind bei der Geltendmachung und Realisierung ihrer Ansprüche besonders zu unterstützen. Besondere Anleitung und Kontrolle bei der Durchführung der Ermittlungen Die Pflicht des Staatsanwalts, gemäß §§ 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 StPO und § 14 StAG das Ermittlungsverfahren zu leiten und die Aufsicht über die Ermittlungen der Untersuchungsorgane auszuüben, betrifft ohne Ausnahme alle Ermittlungsverfahren. Das bedeutet aber nicht, daß der Staatsanwalt in allen Verfahren im gleichen Umfang und mit gleichen Methoden Einfluß nehmen muß. Das ist weder möglich noch erforderlich. Entsprechend der Differenziertheit der Strafverfahren ist auch die Tätigkeit des Staatsanwalts bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens differenziert zu gestalten. Indem er bestimmte Verfahren unter besondere Anleitung und Kontrolle nimmt, wird er diesem Anliegen gerecht. Eine solche besondere Einflußnahme ist vor allem erforderlich bei schweren Straftaten, bei Verfahren, die besondere gesellschaftliche Auswirkungen haben, aber auch in besonders komplizierten Verfahren (z. B. schwierige Beweislage, besondere Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, Probleme der rechtlichen Würdigung). Die besondere Anleitung und Kontrolle verwirklicht der Staatsanwalt durch Einflußnahme auf die konzeptionelle Gestaltung des Ermittlungsverfahrens. Sie umfaßt solche Arbeitsmethoden wie Aufsuchen des Ereignisortes, Teilnahme an Vernehmungen, Durchsuchungen, Aussagedemonstrationen, Rekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, Konsultation von Experten, Organisierung des Zusammenwirkens mit Kontrollorganen, kontinuierliche Anleitung in straf- und strafverfahrensrechtlichen Fragen und die Durchführung von Kontrollberatungen mit den Untersuchungsführern. In erforderlichen Fällen kann der Staatsanwalt selbst' Ermittlungshandlungen durchführen. Durchsuchung und Beschlagnahme Mit-der Durchsuchung oder Beschlagnahme wird in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Bürger (wie die Eigentums- und Vermögensrechte, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Post- und Femmeldegeheimnis) eingegriffen. Diese Rechte zu respektieren und ihre Einschränkung nur in dem gesetzlich zulässigen und für die Verwirklichung der Aufgaben des Strafverfahrens notwendigen Umfang zu veranlassen gehört zu den Aufgaben des Staatsanwalts bei der Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren. Die Anordnung zur Durchsuchung und Beschlagnahme trifft in der Regel der Staatsanwalt. Für ihn ist das zugleich Anlaß, die bisherigen Ermittlungsergebnisse zu überprüfen und ggf. Weisungen für weitere Ermittlungen zu erteilen. Ist der Erfolg der Maßnahme durch den Zeitverlust in Frage gestellt, der durch Herbeiführung einer Entscheidung des Staatsanwalts eintreten würde (Gefahr im Verzüge gemäß § 109 Abs. 1 StPO), darf, die Anordnung durch die Offiziere des Untersuchungsorgans erfolgen, denen das Recht zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens übertragen worden ist. Die Gründe für das Vorliegen von Gefahr im Verzüge müssen in der Sachakte nachgewiesen werden. Der Staatsanwalt hat darauf zu achten, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 108 bis 121 StPO) ausnahmslos durchgesetzt wer- den. Eine Beschlagnahme ist deshalb auch dann anzuordnen und zu vollziehen, wenn Bürger bereit sind, dem Untersuchungsorgan Gegenstände oder Aufzeichnungen, die der Beschlagnahme unterliegen, freiwillig herauszugeben (vgl. § 113 Abs. 3 Ziff. 3 StPO). In der Anweisung 1/85 werden die Staatsanwälte verpflichtet zu kontrollieren, daß alle Beschlagnahmen gewissenhaft protokolliert werden und daß soweit dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird, was aktenkundig zu begründen ist dem Betroffenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände unmittelbar nach Vollzug der Beschlagnahme ausgehändigt wird (§110 Abs. 2 StPO). In der Regel kann dieses Verzeichnis eine Durchschrift der Rückseite des bei der Kriminalpolizei verwendeten Vordrucks KP 93, versehen mit der Unterschrift des vollziehenden Angehörigen des Untersuchungsorgans, sein. Der Staatsanwalt hat zu sichern, daß eine Beschlagnahme bereits dann im Ermittlungsverfahren aufgehoben wird, wenn das Verfahren endgültig eingestellt wurde (§§ 141, 148, 152 StPO), die beschlagnahmte Sache nicht mehr als Beweismittel benötigt wird oder ihre Einziehung durch Urteil nicht zu erwarten ist. Nicht aufzuheben ist die Beschlagnahme, wenn die beschlagnahmten Gegenstände für das weitere Verfahren zwar keine Bedeutung mehr haben, sie aber der administrativen Einziehung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen und das zuständige Staatsorgan die Einziehung tatsächlich verfügt. Der administrativen Einziehung unterliegende Gegenstände, die in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, sind nicht zu beschlagnahmen. Verhaftung und vorläufige Festnahme Die Anweisung 1/85 legt fest, daß der Staatsanwalt die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Anordnung aller freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu kontrollieren hat. Das betrifft neben der vorläufigen Festnahme (§ 125 StPO) die Festnahme wegen Störung einer Ermittlungshandlung (§ 107 StPO), die Zuführung eines Verdächtigen (§ 95 Abs. 2 StPO), die Vorführung eines Zeugen (§ 31 Abs. 1 StPO) und die Vorführung eines Beschuldigten entweder im Falle seines Ausbleibens nach Ladung (§ 48 Abs. 1 StPO) oder bei Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 48 Abs. 2 StPO). Andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind im Rahmen der Anzeigenprüfung bzw. im Ermittlungsverfahren nicht zulässig. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind in der Sachakte zu dokumentieren. Ein zugeführter oder vorgeführter Verdächtiger oder Beschuldigter ist, wie auch ein auf Ladung Erschienener, verpflichtet, sich dem Untersuchungsorgan für die Zeit zur Verfügung zu stellen, die für die Befragung oder die Vernehmung, die Blutalkoholbestimmung und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen benötigt wird. Die Zeit muß unter Berücksichtigung persönlicher Belange (z. B. notwendige Betreuung eines Kindes) und einer angemessenen Vernehmungsdauer zumutbar sein. Danach ist der Bürger zu entlassen, oder es ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorläufige Festnahme anzuordnen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, vor Beantragung eines Haftbefehls sorgfältig zu prüfen, ob für die Anordnung der Untersuchungshaft die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Er hat zu gewährleisten, daß die Untersuchungshaft nur beantragt und aufrechterhalten wird, wenn sie zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist (§ 123 StPO). Es darf aber auch keine notwendige Verhaftung unterbleiben. Der Staatsanwalt hat regelmäßig Haftprüfungen durchzuführen. Die Verpflichtung des Staatsanwalts, Angehörige des Verhafteten sowie dessen Arbeitsstelle innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen (§128 Abs. 1 StPO), ist gewissenhaft zu verwirklichen. Die Benachrichtigung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Verhaftete ausdrücklich wünscht, daß niemand in Kenntnis gesetzt wird. In der Anweisung werden auch die sich für den Staatsanwalt aus der Haftfürsorgeverordnung vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 45 S. 470) ergebenden Pflichten geregelt. Sie lassen sich in der Weise zusammenfassen: den vorläufig festgenommenen oder den verhafteten Beschuldigten befragen und belehren, die notwendigen Maßnahmen mit ihm besprechen, ihn unterstützen und informieren. Für Haftfürsorge- 6 Vgl. J. Streit, „Dem XI. Parteitag der SED entgegen“, NJ 1986, Heft 1, S. 4.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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