Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 150 (NJ DDR 1986, S. 150); 150 Neue Justiz 4/86 nischen und -taktischen Mittel und Methoden. Das erfordert, alle vorhandenen Spuren und Vergleichsmaterialien zu suchen und zu sichern. In notwendigen Fällen, insbesondere bei schweren Verbrechen, hat der Staatsanwalt den Ereignisort aufzusuchen, über*die Gesetzlichkeit der Maßnahmen am Ereignisort zu wachen sowie durch Hinweise Einfluß auf die Suche und Sicherung von Beweismitteln zu nehmen-. Der Staatsanwalt hat darauf zu achten, daß die Beweisführung allseitig und gesetzlich, erforderlichenfalls mit Hilfe von Aussagedemonstrationen, Rekonstruktionen oder Untersuchungsexperimenten erfolgt, alle vorhandenen Beweismittel kritisch überprüft, Widersprüche zwischen, unterschiedlichen Beweistatsachen offen dargelegt und Maßnahmen zur Klärung eingeleitet sowie alle be- und entlastenden Umstände in die Beweisführung und Be weis Würdigung einbezogen werden. In notwendigen Fällen sind Experten zu konsultieren und ggf. mit der Erstattung von Sachverständigengutachten zu beauftragen. Die Konsultation eines Sachverständigen z. B. eines Psychiaters oder eines Psychologen darüber, ob bestimmte Auffälligkeiten im Verhalten eines Beschuldigten Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) oder Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) zu begründen vermögen, die eine Begutachtung gebieten dient der Beratung des Staatsanwalts oder des Untersuchungsführers. Sie ist kein Beweismittel. Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 39 ff. StPO erfordert klare Fragestellungen durch das anfordernde Organ und schließt die Belehrung des Sachverständigen ein (§ 40 Abs. 2 StPO), die aktenkundig nachweisbar sein muß. Der mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige hat das Recht, im Rahmen seines Auftrags gemäß § 42 StPO Beschuldigte, Zeugen oder andere Personen zu befragen. Ein durch den Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan konsultierter Experte, der nicht mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt ist, hat dagegen ein solches Recht nicht. Vernehmungen Beschuldigter (das gilt auch für die Befragung Verdächtiger) sind unter Beachtung ihrer Persönlichkeit, insbesondere ihrer physischen und psychischen Besonderheiten, gründlich zu planen und vorzubereiten. Die Praxis des Untersuchungsorgans, Schallaufzeichnungen anzufertigen, hat sich bewährt. Bei einem Geständnis5 des Beschuldigten sind die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung weiterer' Beweise zu veranlassen (§23 Abs. 2 StPO), damit der Wahrheitsgehalt des Geständnisses, insbesondere hinsichtlich Detailtreue und Konkretheit, überprüft werden kann. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die objektive Wahrheit allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Auch in diesem Zusammenhang ist es wichtig, daß alle wesentlichen Angaben des Beschuldigten exakt protokolliert und seine Aussagen entsprechend seiner Darstellung in den Vernehmungsprotokollen wiedergegeben werden. Der Prozeß der Beweisführung muß nachprüfbar sein. In den Vernehmungsprotokollen müssen die Zeitdauer der Vernehmung, Pausen oder andere Unterbrechungen und ihre Gründe sowie die Annahme oder die Ablehnung angebotener Verpflegung ausgewiesen werden. Der Staatsanwalt hat darauf hinzuwirken, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten in dem für das jeweilige Verfahren notwendigen Umfang ermittelt werden. In den erforderlichen Fällen sind Verdienstbescheinigungen des Beschuldigten beizuziehen. In den Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche ist zu sichern, daß die Umstände aufgeklärt werden, die zur Beurteilung der körperlichen und geistigen Eigenart des beschuldigten Jugendlichen dienen können. Dazu gehört die Prüfung seiner Schuldfähigkeit (§ 66 StGB). Sie ist vom Untersuchungsorgan auch dann vorzunehmen, wenn die Strafsache im Anzeigenprüfungsstadium oder nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens an ein gesellschaftliches Gericht abgegeben wird, aber auch in Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 67 StGB gemäß § 75 Abs. 1 und 2 StPO die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt oder gemäß § 75 Abs. 3 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird. Zu gewährleisten ist ferner die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten, wobei Wert darauf zu legen ist, daß möglichst beide erziehungsberechtigten Elternteile im Ermittlungsverfahren gehört werden. Das Recht, gehört zu werden, bedeutet, daß sie alles Vorbringen können, was sie im Zusammenhang mit der dem Jugendlichen zur Last gelegten Straftat für wesentlich halten. Es ist dafür zu sorgen, daß die Erziehungsberechtigten ihrer Erziehungsverantwortung voll gerecht werden können. In Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche ist auch zu sichern, daß die- Organe der Jugendhilfe in den in § 71 Abs. 1 StPO beschriebenen Fällen sowie dann um ihre Mitwirkung ersucht werden, wenn zur Sicherung der weiteren Entwicklung und zur Veränderung ungünstiger Erziehungs- und Lebensverhältnisse eines Jugendlichen zugleich die Einleitung staatlicher Maßnahmen durch sie zu prüfen ist. Die gewissenhafte Erfüllung all dieser Aufgaben zur Aufklärung der Straftaten verlangt vom Staatsanwalt, daß er-neben seinem fundierten juristischen Wissen auch über ein Mindestmaß an kriminalistischen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Aufklärung der Ursachen und Bedingungen der Straftat Die Anweisung 1/85 verpflichtet den Staatsanwalt, darauf zu achten, daß die Untersuchungsorgane in allen Strafverfahren die unmittelbaren Ursachen und Bedingungen der Straftat aufklären und gemäß § 19 Abs. 1 StPO geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung veranlassen. Ist es zur Gewährleistung einer hohen Wirksamkeit' geboten, kann der Staatsanwalt festlegen, daß er selbst Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 StPO oder Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht anwendet. Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht werden insbesondere dann erforderlich sein, wenn erhebliche oder wiederholte Rechtsverletzungen vorliegen, die materielle, disziplinarische oder ordnungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geltend gemacht werden muß oder der Sachverhalt oder die Rechtslage kompliziert ist Sie kommen aber auch in den Fällen in Frage, in denen die vom Untersuchungsorgan oder von einem Kontrollorgan ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzungen nicht wirksam waren, weil z. B. verantwortliche Leiter den Forderungen nicht oder nur ungenügend entsprochen haben. Werden bei den Ermittlungen zu den Ursachen und Bedingungen Rechtsverletzungen bekannt, deren Untersuchung weit über den Rahmen des konkreten Strafverfahrens hinausgeht (seinen Abschluß verzögern würde, z. B. weil Tiefenprüfungen durch ein Kontrollorgan erforderlich sind) und die keinen Einfluß auf die Feststellung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit haben, sind diese durch den Staatsanwalt außerhalb des Strafverfahrens im Rahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht zu verfolgen. Das gilt natürlich auch dann, wenn Rechtsverletzungen bekannt werden, die in keinem Zusammenhang mit der Straftat stehen. Zielgerichtete Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Die Gewährleistung einer zielgerichteten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in Strafverfahren ist von großer Bedeutung, um die Wirksamkeit der Verfahren zu erhöhen. Sie ist zugleich Ausdruck der Verwirklichung der sozialistischen Demokratie. Der Staatsanwalt ist deshalb verpflichtet zu sichern, daß die Untersuchungsorgane die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Ermittlungsverfahrens organisieren. Dazu ist es notwendig, daß die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen rechtzeitig und in dem erforderlichen Umfang über den gegen einen ihrer Mitarbeiter bestehenden Straftatverdacht unterrichtet werden (§ 102 Abs. 2 StPO) und der Untersuchungsführer in den erforderlichen Fällen an der Beratung des Kollektivs gemäß § 102 Abs. 4 StPO teilnimmt. Diese Teilnahme wird insbesondere dann notwendig sein, wenn wesentliche gesellschaftliche Zusammenhänge zu erläutern oder schwerwiegende begünstigende Bedingungen der Straftat auszuräumen sind, es sich um komplizierte Sachverhalte handelt, deren schriftliche Darlegung für das Kollektiv nicht genügend anschaulich und verständlich wäre, oder wenn die Straftat Unruhe in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat, dem Kollektiv Unterstützung bei der Festlegung und Ausgestaltung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung gegeben werden muß, der Leiter des Betriebes oder der Einrichtung oder das Kollektiv um Teilnahme ersucht. Die Teilnahme an den Kollektivberatungen ist in erster Linie Aufgabe des Untersuchungsorgans. Beabsichtigt der Staatsanwalt, an dieser Beratung teilzunehmen, muß er das Untersuchungsorgan informieren. 5 Zur Bewertung des Geständnisses vgl. auch Ziff. III, 2. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 14. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung in stärkerem Maße mit anderen operativen Diensteinheiten des - Staatssicherheit , der Volkspolizei und anderen Organen zusammengearbeitet wurde.

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