Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 140 (NJ DDR 1986, S. 140); 140 Neue Justiz 4/86 Die Anforderungen an einen Neuerervorschlag HEINZ MULITZE, Leiter der Abteilung Gesetzgebung ‘des Amtes für Erfindungs- und. Patentwesen der DDR Neben den Leistungen, die in Erfüllung von Neuerervereinbarungen! entstehen, sind die Neuerervorschläge sichtbarer Ausdruck des wachsenden Beitrags der Neuerer zu unseren wirtschaftlichen Fortschritten. Im Jahre 1984 sind in den Betrieben der DDR 72 834 vereinbarte Neuererleistungen und 452 836 Neuerervorschläge produktionswirksam geworden. Neuerervorschläge sind ein überzeugender Ausdruck der aktiven, bewußten Mitwirkung der Werktätigen an der ständigen Vervollkommnung der Produktion. Sie zeigen das wachsende Interesse der Werktätigen, auch außerhalb ihrer Arbeitsaufgaben zur Lösung korhplizierter technischer Aufgaben beizutragen. Neuerervorschläge sind das Ergebnis schöpferischer Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik, Technologie oder Organisation im Betrieb: Die Neuerer erkennen die lösungsbedürftige Aufgabenstellung selbst, wobei sie vielfach von den Schwerpunktaufgaben für die Neuerertätigkeit ausgehen, die von den Leitern z. B. aus der Rationalisierungskonzeption abgeleitet und popularisiert werden. Sie erarbeiten auch die mit dem Neuerervorschlag eingereichte Lösung aus eigener Initiative ohne Vereinbarung mit dem Betrieb. Nach §20 Abs. 4 NVO prüft die zuständige Neuererbrigade, ob es sich um einen Neuerervorschlag handelt, ob er anwendbar und deshalb zur Benutzung anzunehmen ist. Sie unterbreitet dem zuständigen Leiter eine Empfehlung für seine Entscheidung. Auf einige Aspekte der Prüfung, ob ein Neuerervorschlag gemäß § 18 NVO vorliegt1 2, soll im folgenden näher eingegangen werden. Die Lösung einer Aufgabenstellung Mit dem Neuerervorschlag unterbreiten die Neuerer die „Lösung einer wissenschaftlich-technischen oder anderen Aufgabenstellung“ (§18 Ziff. 1 NVO).3 Ein Neuerer stellt sich z. B. die Aufgabe, das Verfahren oder die Vorrichtung zur Bearbeitung eines Erzeugnisses zu verändern oder dazu eine neue Vorrichtung zu entwickeln mit dem Ziel, den bisher notwendigen Herstellungsaufwand je Erzeugnis zu senken und in der gleichen Zeit mehr Erzeugnisse herzustellen. Wird diese Aufgabenstellung gelöst, dann legt der Neuerer die Verfahrensänderung bzw. die konstruktive Änderung der Vorrichtung bzw. die konstruktive Beschaffenheit der neuen Vorrichtung so umfassend und verständlich dar, daß ein Fachmann nach diesen Angaben den Vorschlagsgedanken verwirklichen, d. h. die Verfahrensänderung realisieren bzw. ein Muster der veränderten oder neuen Vorrichtung bauen und eine Erprobung vornehmen kann. Damit sind wie § 18 Ziff. 1 NVO es verlangt in der Lösung alle „für die Benutzung im Betrieb wesentlichen Mittel und Wege“ enthalten.4 Der Neuerer könnte sich mit derselben Zielstellung auch die Aufgabe stellen, das betreffende Erzeugnis konstruktiv so zu verändern, daß bei unveränderten Gebrauchseigenschaften der zu seiner Herstellung erforderliche Zeit- und ggf. auch Materialaufwand gesenkt wird. Die Lösung hätte alle Angaben zu enthalten, nach denen ein Muster des veränderten Erzeugnisses gebaut und erprobt werden kann. Ein Neuerervorschlag enthält stets die Lösung einer Aufgabenstellung. Erst durch die Einreichung der Lösung wird der Betrieb in die Lage versetzt, über die vorgeschlagene Veränderung des Verfahrens, des Arbeitsmittels usw. zu entscheiden und diese Veränderung vorzunehmen. Dieses Merkmal gewinnt dann Bedeutung, wenn ein Vorschlag, der zwar zu einer Veränderung anregt und als Neuerervorschlag bezeichnet wird, bei genauer Betrachtung nicht die „Lösung einer Aufgabenstellung“ enthält. Würde z. B. der Vorschlag unterbreitet, zur Senkung des Bearbeitungsaufwandes je Erzeugnis und Produktionserhöhung eine neue hochDroduktive Maschine zu kaufen und einzusetzen oder zur Erhöhung der Produktion bei unverändertem Aufwand je Erzeugnis die erforderliche höhere Kapazität durch Erweiterung der betreffenden Produktionsstätten und -anlagen -zu schaffen, dann wäre das keine Lösung mit dem Charakter einer Neuerung. Ein solcher Vorschlag wäre lediglich eine Anregung bzw. Aufforderung an den zuständigen Leiter, die zum Kauf der neuen Maschine bzw. zur Erweiterung der Kapazität notwendigen Entscheidungen zu treffen, die dazu erforderlichen, allgemein bekannten und üblichen Maßnah- men auszulösen und sie unverändert auf die übliche Weise durchzuführen. Im Ergebnis dieser Maßnahmen würde kein anderer als ihr ebenfalls üblicher Effekt entstehen. Ebenso wären auch andere Vorschläge zu werten, die als Neuerervorschlag bezeichnet werden, in denen die Vorteile der vorgeschlagenen Veränderung (die Zielstellung) oft ausführlich geschildert sind, die Mittel und Methoden zum Erreichen der Zielstellung und auf sie kommt es hier an aber keine Lösung enthalten. Das wäre z. B. der Fall, wenn zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (als Zielstellung) vorgeschlagen wird, einen Parkplatz in der Nähe des Betriebes zu bauen, eine Imbißstube einzurichten, ein Erholungsheim zu bauen o. ä., wenn zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung vorgeschlagen wird, ein Gartenrestaurant, eine „Pizza-Stube“ o. ä. einzurichten, wenn zur Einsparung von Kraftstoff vorgeschlagen wird, Luftleiteinrichtungen an den Lkws des Betriebes anzubringen, wenn zur Verbesserung der Versorgung mit Konsumgütern vorgeschlagen wird, ein auf dem in- und ausländischen Markt bekanntes Haushaltsgerät künftig auch im eigenen Betrieb herzustellen, wenn zur weiteren Sicherung der Produktion bzw. zur Einsparung fremder Leistungen vorgeschlagen wird, eine defekte Maschine oder Anlage oder Teile davon selbst zu reparieren oder zu regenerieren, wenn zur Rationalisierung bestimmter Arbeiten vorgeschlagen wird, künftig im Betrieb die EDV anzuwenden usw. Derartigen Vorschlägen ist gemeinsam, daß sie lediglich den Anstoß geben, eine allgemein bekannte und übliche Maßnahme nun auch in dem Betrieb, in dem der betreffende Vorschlag unterbreitet wurde, unverändert auf die übliche Weise und mit dem üblichen Effekt durchzuführen so wie dies auch geschehen könnte, wenn der Anstoß dazu auf andere Weise gegeben worden wäre. Ein solcher Vorschlag wird auch dann nicht zu einem Neuerervorschlag, wenn der Einreicher ausführliche Ausarbeitungen beifügt (z. B. Projektunterlagen für den Parkplatz, Konstruktionszeichnungen für das Haushaltsgerät, ein fertiges EDV-Programm), weil das eben nur die üblichen Unterlagen sind, die immer so erarbeitet werden, wenn man derartige Maßnahmen realisiert. Solche Vorschläge werden also gleichgültig, was sie betreffen und welche Bedeutung die vorgeschlagenen Maßnahmen haben nicht nach der NVO bearbeitet und stimuliert. Sie stellen mitunter eine Kritik an der Arbeit der Leiter und derjenigen Werktätigen dar, zu deren Arbeitsaufgaben es gehört, die Durchführung einer solchen Maßnahme wenn sie sinnvoll oder sogar notwendig ist zu veranlassen. Dessenungeachtet können im Einzelfall auch die Voraussetzungen dafür gegeben sein, eine derartige Anregung durch eine Prämie materiell anzuerkennen. Ebenso zu bewerten sind solche Vorschläge, die darauf gerichtet sind, anstelle einer vom Betrieb vorgesehenen allgemein bekannten und üblichen Maßnahme eine andere, aber ebenso übliche und allgemein, bekannte Variante anzuwenden. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei einem Investvorhaben eine billigere als die im Projekt vorgesehene Variante der Baugründung oder der Rohrverlegung angewendet oder wenn eine leichtere als die vorgesehene Baumaschine eingesetzt werden soll. In derartigen Fällen haben sich die Einreicher auf Grund ihrer Fachkenntnisse und angesichts der konkreten Umstände auf der Baustelle sowie auf dem Wege der üblichen Projektierungs- und Berechnungsmethoden lediglich eine andere begründete Expertenauffassung darüber gebildet, welche der bekannten und üblichen technischen, technologi- 1 Vgl. H. Mulitze, „Anforderungen an vereinbarte Neuerertätigkeit“, NJ 1985, Heft 8, S. 313 ff. 2 Zu den Merkmalen eines Neuerervorschlags vgl. auch Ziff. 2.2. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413). 3 Zum Inhalt und zur Lösung einer Aufgabenstellung vgl. OG, Urteil vom 10. November 1972 - Za 16/72 - (NJ 1973, Heft 3, S. 95), OG, Urteil vom 22. Februar 1974 - Za 2/74 - (NJ 1974, Heft 8, S. 248), OG, Urteil vom 25. Oktober 1974 - Za 21/74 - (NJ 1975, Heft 1, S. 31), OG, Urteil vom 11. Juli 1975 - Za 15/75 - (NJ 1975, Heft 19, S. 588), OG, Urteil vom 2. März 1979 - OAK 1/79 - (NJ 1979, Heft 5, S. 229). 4 Zum Äufzeigen der Mittel und Wege zur Lösung der Aufgabenstellung vgl. auch OG, Urteil vom 29. September 1978 - OAK 24/78 - (NJ 1978, Heft 12, S. 548).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 140 (NJ DDR 1986, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 140 (NJ DDR 1986, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Oll. Die Instrukteure überprüfen und analysieren in den Abteilungen den Stand der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit, insbesondere: Die schöpferische Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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