Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 139 (NJ DDR 1986, S. 139); Neue Justiz 4/86 139 kennen ebenso wie die ihnen folgenden kein anderes Familienrecht und orientieren ihr persönliches Leben und ihre Entscheidungen in Konfliktsituationen an diesem ihnen bekannten Recht. Konzeptionelle Änderungen grundlegender Positionen müßten also, wenn sie sich nach Untersuchungen der Rechtsanwendung und wissenschaftlicher Prüfung als notwendig erweisen sollten, langfristig und umfassend an die Bürger herangetragen und mit ihnen diskutiert werden, bevor neues Recht gesetzt werden kann. Somit wird auch unter dieser Sicht deutlich, daß eine Analyse der Wirksamkeit des Familienrechts der DDR keine kurzfristig zu lösende Aufgabe sein kann. Dabei ist an die bereits vorliegenden Ergebnisse10 11 anzuknüpfen. Auch andere Disziplinen wie die Pädagogik, die Soziologie und die Demographie haben Erkenntnisse über die Familie in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft vorgelegt, die Bedeutung für die Beurteilung der Wirksamkeit des Familienrechts haben. Einer besonders sorgfältigen Analyse im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bestimmungen des FGB bedürfen grundsätzliche Entscheidungen des Obersten Gerichts und anderer Gerichte. Während die Grundsatzentscheidungen der 60er und frühen 70er Jahre der Auslegung und Präzisierung des neuen Rechts und daher unmittelbar seiner konsequenten Verwirklichung dienten, signalisieren manche der in den letzten 10 Jahren ergangenen Grundsatzentscheidungen, daß neue Sachverhalte und Konflikte auftreten, die es bei Erlaß des Gesetzes noch nicht oder nicht in dieser Form gab. In stärkerem Maße gilt das für die Ersetzung von Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts durch neue. Es ist eine normale Aufgabe der Rechtsprechung, über neue Sachverhalte und neuartige Konflikte zu entscheiden und durch Grundsatzentscheidungen und Richtlinien im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften das Recht weiterzuentwik-keln. Anders wäre eine .auf Jahrzehnte angelegte Geltungsdauer von Kodifikationen nicht denkbar. Studiert man unter diesem Aspekt die von 1966 bis 1985 ergangenen Entscheidungen und Richtlinien des Obersten Gerichts in zeitlicher Reihenfolge, dann wird deutlich, in welchem Umfang das Oberste Gericht sich dieser Aufgabe gestellt und sie so gelöst hat, daß man heute mit Gewißheit sagen kann: Eine aktuelle Notwendigkeit zur Novellierung des FGB gibt es nicht; es gibt keine Fragen, deren Lösung eine baldige gesetzgeberische Aktivität erfordern. Vielmehr lautet die aktuelle Forderung auch für das Familienrecht, das geltende Recht noch umfassender und konsequenter sowie mit höherer gesellschaftlicher Wirksamkeit durchzusetzen und zum Bestandteil komplexer staatlicher Leitungstätigkeit zu machen und zwar sowohl bei der Verwirklichung der Familien- und Sozialpolitik als auch in der Rechtsprechung und Rechtspropaganda, Das entbindet uns andererseits nicht von der Notwendigkeit, durch systematische Analyse der Entwicklung der Rechtsprechung danach zu fragen, inwieweit die gesellschaftliche Entwicklung eine durch viele kleine Schritte herbeigeführte neue Qualität des Rechts zur Folge hatte. Ähnliche Aufgaben stellen sich auch im Hinblick auf die mittlerweile 8 Durchführungsbestimmungen und 7 Richtlinien zur Jugendhilfeverordnung, die sämtlich im Rahmen der Bestimmungen des FGB ebenfalls zu einer allmählichen Veränderung des 1965 kodifizierten Familienrechts geführt haben. Veränderungen der gesellschaftlichen Bedingungen in bezug auf Ehe und Familie Die Voraussetzungen, unter denen aus einer Ehe eine Familie wird, haben sich seit dem Jahre 1972 grundlegend verändert. Heute ist die Mutterschaft einer Frau nicht mehr vom biologischen Zufall abhängig, und fast alle Kinder, die in unserem Lande geboren werden, sind Wunschkinder. Durch die Förderungsmaßnahmen für Mütter und die umfassenden Möglichkeiten zur Betreuung der Vorschulkinder während der Berufstätigkeit der Eltern wurden die gesellschaftlichen Bedingungen weiter ausgebaut, ohne Sorge um materielle und finanzielle Voraussetzungen Kinderwünsche zu erfüllen. Damit wurde eine völlig neue Ausgangsbasis für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern geschaffen, an die im Jahre 1965 überhaupt noch nicht zu denken war. Bedeutsame Veränderungen für das Verhältnis zwischen Eltern und (insbesondere den heranwachsenden) Kindern ergeben sich weiter daraus, daß sich die junge Persönlichkeit wesentlich früher als vor zwanzig Jahren zu entwickeln beginnt. Damit entsteht die Frage, ob die im FGB festgelegten Mitspracherechte der Heranwachsenden und die Abstufung in nur zwei Altersgruppen auch den künftigen Erfordernissen .noch gerecht wird. Es gibt einen weiteren wesentlichen Aspekt im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, der unter den veränderten Bedingungen neu durchdacht werden muß: 1965 war das Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Eltern eines Kindes Ausdruck von so tiefgreifenden Konflikten, daß ein Zusammenwirken der Eltern im Interesse der weiteren Erziehung und Entwicklung gemeinsamer Kinder in der Regel nicht-mehr erreichbar schien.11 Heute kann man das keineswegs mehr für alle diese Fälle der Scheidung von Eltern bzw. der außerehelichen Geburt einheitlich sagen. Vielmehr bietet sich ein überaus differenziertes Bald. All dies sollte wissenschaftlich untersucht und unter pädagogischer, psychologischer und ethischer Sicht gewertet werden. Auch die materiellen Bedingungen, unter denen Ehe und Familie existieren, haben sich seit dem VIII. Parteitag der SED erheblich verändert. Soziale Sicherheit, gestiegene Einkommen und sozialpolitische Maßnahmen sind nicht ohne Auswirkungen auf den Wohlstand junger wie alter Eheleute geblieben. Das hart aber auch zur Folge, daß die §§13 und 14 FGB heute qualitativ andere Dimensionen persönlichen Eigentums betreffen, als sie vor 1965 bei der Ausarbeitung des Gesetzes überhaupt vorstellbar waren. Damals waren der Schwarzweiß-Fernseher ohne UHF-Empfang und die einfache Waschmaschine die typischen wertvollen Gegenstände.12 13 Heute sind hier das Eigenheim, das Wochenendhaus, der Pkw und dergleichen zu nennen. Auch die veränderte Behandlung der „Sachen, die der alltäglichen notwendigen Lebensführung dienen“ in Ziff. 1.6. und 2.2. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309) belegt anschaulich, wie sehr sich das persönliche Eigentum der Bürger vergrößert hat. Deshalb ist auch eine Analyse der Wirksamkeit der Regelungen über die Aufhebung der ehelichen Eigentumsgemeinschaft nach der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten12 oder durch Scheidung der Ehe, d. h. also des Inhalts des § 39 FGB, geboten.14 Diese wenigen Beispiele sollen genügen, um deutlich zu machen, wie komplex die Fragen sind, die Gegenstand einer Wirksamkeitsanalyse des Gesetzes sein sollten. Eine klare theoretische Ausgangsposition ist dabei nur zu gewinnen, wenn zu jedem einzelnen Komplex von den Erkenntnissen über das Wesen, den Platz und die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ausgegangen wird. * Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß sich das FGB in den bisherigen zwei Jahrzehnten voll bewährt hat und auch in der Gegenwart seine aktive Rolle erfüllt. Für das dritte Jahrzehnt stellen sich somit in dialektischer Einheit zwei Aufgaben: Einerseits geht es darum, die Bestimmungen des FGB in ihrer Einheit von Rechten und Pflichten überall und in allen staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen konsequent durchzusetzen und voll wirksam zu machen. Andererseits muß damit begonnen werden, systematisch und Schritt für Schritt die heranreifenden neuen Fragen herauszufinden, zu untersuchen und zju beantworten. 10 Vgl. insbesondere A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Rieger, „Zur Wirksamkeit des Familienrechts“, NJ 1976, Heft 12, S. 349 ff., und Heft 16, S. 476 ff.; dieselben, „Wirksamkeit und Entwicklung der Grundsätze des FGB und der Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft“, NJ 1976, Heft 18, S. 544 ff.; W. Seifert, „Die Stellung der Familie in den Rechtsverhältnissen an der Wohnung“, NJ 1976, Heft 24, S. 738 ff.; A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Rieger/T. Schreiter, „Die Wirksamkeit der Bestimmungen des FGB über Familienaufwand und Unterhalt“, NJ 1977, Heft 7, S. 196 ff., und Heft 9, S. 263 ff.; A. Grandke/K. Orth/W. Rieger/I. Stolpe, „Zur Wirksamkeit des Erziehungsrechts des FGB“, NJ 1979, Heft 8, S. 345 ff.; A. Grandke/ K. Orth/W. Rieger, „Wirksamkeit des Ehescheidungsrechts“, NJ 1980, Heft 9, S. 399 ff.; A. Grandke, „Die Ehe als Rechtsverhältnis“, NJ 1985, Heft 9, S. 356 ff. 11 Vgl. hierzu: Sozialistische Beziehungen in Familien und Hausgemeinschaften bewußter gestalten, Schriftenreihe: Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse, Heft 21 (5. Wahlperiode), Berlin 1971, S. 16, 25, 45 ff., 83 und 118. 12 Vgl. W. Weise, a. a. O. 13 Hier unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die erbrechtliche Stellung der Ehegatten (§§ 365, 389, 390, 393 ZGB) und der Bestimmungen über die Aufteilung des Nachlasses (§§ 423 bis 427 ZGB). 14 Sachverhalte wie der mit Urteil des Obersten Gerichts vom 3. Juni 1980 - 3 OFK 10/80 - (NJ 1980, Heft 11, S. 523) entschiedene, bei dem die für die Erfüllung des Erstattungsanspruchs vom Bezirksgericht gewährten Ratenzahlungen mehr als 5 Jahre in Anspruch nehmen würden, signalisieren ebenso wie die Diskussionen über die Berechnung des Pflichtteils bei testamentarischer Erbfolge nach einem verheirateten Erblasser (vgl. hierzu z. B. G. Hildebrandt/G. Janke in NJ 1985, Heft 11, S. 441 ff.; K.-H. Eberhardt in NJ 1981, Heft 6, S. 269, und R. Haigasch in NJ 1980, Heft 1, S. 190), daß weitere, über das Instrumentarium des § 39 FGB hinausgehende rechtliche Lösungs-mögliChkeiten gesucht werden sollten.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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