Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 137 (NJ DDR 1986, S. 137); Neue Justiz 4/86 137 Gedanken zum 20. Jahrestag des FGB KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Vor 20 Jahren am 1. April 1966 trat das Familiengesetz-. buch, die erste sozialistische Kodifikation des Familienrechts der DDR, in Kraft Das ist Anlaß, seine Entstehungsgeschichte in Erinnerung zu rufen, seine Bewährung in der Praxis einzuschätzen und zugleich darüber nachzudenken, auf welche Schwerpunkte sich eine künftige Analyse der Wirksamkeit seiner Bestimmungen zu orientieren hat. Zur Entstehungsgeschichte des FGB Die Entstehungsgeschichte des FGB ist in mancherlei Hinsicht bemerkenswert. Die von der Partei der Arbeiterklasse geforderte und in den Länderverfassungen von 1946 verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau führte zu ersten Überlegungen, wie ein neues, demokratisches Familienrecht beschaffen sein müßte.1 Die Verfassung der DDR von 1949 setzte mit ihren Art. 30, 33 und 144 umfangreiche Teile des 4. Buchs des BGB außer Kraft und schuf wesentliche Grundlagen für die prinzipielle Umgestaltung des Familienrechts. Große Bedeutung hatten das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. Nr. 111 S. 1037), das in seinem Abschn. II einige wichtige familienrechtliche Regelungen normierte, und die Rechtsprechung, insbesondere die Grundsatzurteile des Obersten Gerichts und die Richtlinien seines Plenums, die zur schrittweisen Herausbildung eines neuen Familienrechts beitrugen.1 2 Seit dem Ende der 40er Jahre fand auch eine anhaltende, intensive Diskussion zwischen Rechtswissenschaftlern und Jusbizpraktikern über wichtige Regelungen des neuen Familienrechts statt3 4, deren Ergebnisse von den.zur Vorbereitung eines Familiengesetzbuchs gebildeten Kommissionen gründlich ausgewertet wurden. Zu manchen Fragen, die in fachwissenschaftlichen Diskussionen nicht geklärt und entschieden werden konnten, wurde Anfang der 60er Jahre der Weg punktueller soziologischer Untersuchungen beschritten. Eine solche Frage war beispielsweise, wie die Eigentumsbeziehungen zwischen den Ehegatten (damals sprach man von ehelichem Güterrecht) rechtlich gestaltet werden sollten. Die vorausgegangene theoretische Diskussion hatte zu zwei Auffassungen geführt: Neben der Forderung, eine absolute Trennung zwischen dem Eigentum der beiden Ehegatten vorzusehen, stand die entgegengesetzte Auffassung, nach der es im wesentlichen, unabhängig von der Herkunft der Mittel, nur noch gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten geben sollte, selbstverständlich mit Ausnahme der Sachen des persönlichen Bedarfs. Zwischen diesen extremen Auffassungen, die sich beide auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau beriefen, gab es eine ganze Reihe abgestufter Zwischenpositionen. Unterschiedliche Auffassungen gab es auch dazu, ob das Gesetz neben dem sog. gesetzlichen Güterstand der für diejenigen Ehegatten gelten sollte, die keine abweichenden Vereinbarungen trafen noch detailliert ausgeregelte weitere Eigentumsmodelle (sog. Wahlgüterstände) anbieten sollte, die die Ehegatten bei der Eheschließung oder danach durch Vertrag für ihre Ehe in Kraft setzen konnten. Die Gesetzgebungskommission beschloß deshalb, in Großbetrieben und wissenschaftlichen Einrichtungen umfangreiche Befragungen über die seinerzeitige Handhabung der Eigentumsfragen durch die Bürger durchzuführen.1 Das Ergebnis war eindeutig und wurde unverändert in das Gesetz (§§ 13 und 14FGB) übernommen: Eigentumsgemeinschaft an allem, was während der Ehe auf der Grundlage der Arbeit eines oder beider Ehegatten erworben wurde, und alleiniges Eigentum jedes Ehegatten am übrigen. Daneben kein zweites gesetzliches Modell, sondern nur die allgemeine Ermächtigung für die Ehegatten, nach ihren Wünschen und Gegebenheiten vertragliche Vereinbarungen über eine Erweiterung oder auch- über eine Reduzierung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber dem gesetzlichen Normalfall zu treffen. Eine Art experimenteller Erprobung künftiger Regelungen erlaubten einige Rechtsvorschriften mit Übergangscharakter; die Einschätzung ihrer Wirksamkeit wurde bei der Ausarbeitung des FGB mit zugrunde gelegt. So waren mit der VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl. I Nr. 102 S. 849) wichtige Teile des neuen Eherechts bei Verabschiedung des FGB rund ein Jahrzehnt in Kraft und Grundlage der Arbeit der Standesämter und der Gerichte. Auch die VO über die Annahme an Kindes Statt vom 29. November 1956 (GBl. I Nr. 109 S. 1326) konnte mehrere Jahre insbesondere in der Arbeit der Jugendhilfeorgane praktisch erprobt werden. Schließlich muß noch die mit der VO betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 588) begonnene, von den damaligen Richtern als revolutionär empfundene Veränderung des Verfahrensrechts in Ehesachen genannt werden. Sie fand im Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952 (GBl. Nr. 141 S- 983) sowie in § 1 der dazu erlassenen Angleichungsverordnung vom 4. Oktober 1952 (GBl. Nr. 141 S. 988) ihre Fortsetzung und in der Eheverfahrensordnung vom 7. Februar 1956 (GBl. I Nr. 16 S. 145) ihren vorläufigen Abschluß. Die wesentlichste Veränderung bestand in der (in bezug auf das Erziehungsrecht und den Unterhalt obligatorischen) Verbindung der Verhandlung und Entscheidung über den Fortbestand oder die Scheidung der Ehe .mit den Entscheidungen über die Scheidungsfolgen. Bemerkenswert an der Entstehungsgeschichte des FGB ist auch, daß der Öffentlichkeit zwei Entwürfe zur Diskussion unterbreitet wurden. Im Jahre 1954 wurde der erste Entwurf einer umfassenden Kodifikation vorgelegt; an seiner Erörterung beteiligten sich über eine halbe Million Bürger.5 Die Ergebnisse dieser Aussprache führten zu zahlreichen Veränderungen, die sich im zweiten Entwurf des Gesetzes nieder-schlugen. Die Diskussion darüber fand 1965 unter Teilnahme von mehr als einer dreiviertel Million Bürger statt; sie hatte rund 230 Änderungen des Gesetzes gegenüber dem Entwurf zur Folge.6 Das Inkrafttreten des FGB setzte der Zersplitterung des Familienrechts ein Ende und führte zu einem überschaubaren, für die Bürger verständlichen Recht. Das Ausmaß der Zersplitterung macht § 27 EGFGB deutlich, in dem 18 einschlägige Rechtsvorschriften ganz oder teilweise aufgehoben wurden. Die gesetzliche Grundlage sozialistischer Familienpolitik Mit dem FGB wurde eine neue Qualität des Familienrechts der DDR erreicht. Erstmalig wurden auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse verbindlich für alle Bürger und Justizorgane, aber auch verbindlich für alle staatlichen Organe und Einrichtungen, für alle Betriebe, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen Grundsätze sozialistischer Familienpolitik gesetzlich fixiert. Solche Bestimmungen wie die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 und 49 FGB, die die Verantwortung der Gesellschaft für die Entwicklung der Familie konkretisieren, bildeten und bilden die gesetzliche Grundlage für die im Rahmen der wachsenden volkswirtschaftlichen und anderen Möglichkeiten durch Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse schrittweise abgesteckte Entwicklung aufeinander folgender Rechts- 1 Vgl. hierzu insbesondere H. Benjamin, Vorschläge zum neuen deutschen Familienrecht, Berlin 1949; auch in: H. Benjamin, Aus Reden und Aufsätzen, Berlin 1982, S. 160 ff. Vgl. ferner den in diesem Sammelwerk enthaltenen Aufsatz „Die Kontinuität in der Entwicklung des Familienrechts der DDR“ (S. 196 ff.). 2 Zur Entwicklung des Familienrechts der DDR bis zum Erlaß des FGB vgl. auch Familienrecht, Lehrbuch, 3. Aufl., Berlin 1981, S. 44 ff.; ferner hierzu H. Benjamin u. a. Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1949-1961, Berlin 1980, S. 368 ff. 3 Als besonders markantes Beispiel, das auch für die Gegenwart und ihre Probleme noch eine Fülle von Anregungen bietet, sei genannt: H. Nathan, „Gedanken zum sozialistischen Güterrecht“, in: Staat und Recht im Lichte des Großen Oktober, Berlin 1957, S. 282 ff. 4 Zum Gegenstand und zu den Ergebnissen der Befragung vgl. W. Weise, „Wem gehört der Fernsehapparat?“, Der Schöffe 1964, Heft 8, S. 270 ff. 5 Vgl. NJ 1954, Heft 12, S. 349 ff.; 377 ff.; Heft 24, S. 724 f. 6 Vgl. NJ 1965, Heft 8, S. 225 bis 272; Heft 12, S. 384 bis 389; Heft 13, S. 414 bis 419; Heft 14, S. 455 bis 458; Heft 22, S. 701 bis 703, und NJ 1966, Heft 1, S. 1 bis 11.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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