Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 134 (NJ DDR 1986, S. 134); 134 Zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten Der vom Spezialberichterstatter vorgelegte 6. Bericht enthält Erläuterungen zu den Artikelentwürfen des Teils II des Kodifikationsprojektes (Inhalt, Formen und Grade der Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen) sowie die Konzeption des Teils III (Durchsetzung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit und Beilegung von Streitfällen). Die Diskussion im Rechtsausschuß machte erneut die unterschiedlichen politischen Grundpositionen der Staaten sichtbar. Während die sozialistischen Staaten und die meisten Entwicklungsländer einer Regelung der Verantwortlichkeit von Staaten große Bedeutung beimessen, da hiermit eine präventive Wirkung gegen die Begehung von Völkerrechtsverletzungen erzielt werden könnte, nehmen vor allem die NATO-Staaten nach wie vor eine ablehnende Haltung ein. Ausführlich wurde der von der ILC vorläufig angenommene Entwurf des Art. 5 diskutiert.* 20 Die sozialistischen Staaten unterstützten die in Abs. 1 enthaltene Definition des „verletzten Staates“, d. h. des durch eine völkerrechtswidrige Handlung eines anderen Staates in seinen Rechten beeinträchtigten Staates. Ferner befürworteten sie die Fassung des Abs. 3, wonach bei internationalen Verbrechen alle Staaten unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt von diesem Verbrechen betroffen sind zu Gegenmaßnahmen berechtigt sind.21 Demgegenüber vermerkten die DDR und andere Länder zu Abs. 2 kritisch, daß die dort vorgenommene Auflistung von Rechtsverletzungen in die speziellen Verantwortlichkeitsregelungen bereits bestehender völkerrechtlicher Vereinbarungen eingreift.22 Während die Entwicklungsländer sich mit dem Hauptinhalt des Art. 5 grundsätzlich einverstanden erklärten23, richtete sich der Widerstand imperialistischer Staaten vor allem gegen Abs. 3. So vertraten die USA und die BRD die Auffassung, daß nur die direkt, nicht aber die indirekt durch ein internationales Verbrechen betroffenen Staaten das Recht hätten, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.24 Zu der Frage, welche Verpflichtungen den Staaten erwachsen, wenn ein Staat ein internationales Verbrechen begeht, sprachen sich die DDR und die VR China für ein aktives Händeln der Staaten gegen dieses internationale Verbrechen brechen aus25, während der vorliegende Artikelentwurf auf Unterlassungen orientiert, wie z. B. Nichtanerkennung einer durch das internationale Verbrechen geschaffenen Situation als rechtmäßig. Darüber hinaus machten die sozialistischen Staaten darauf aufmerksam, daß die Artikelentwürfe noch nicht ausreichend die unterschiedlichen völkerrechtlichen Konsequenzen bei internationalen Delikten und bei internationalen Verbrechen verdeutlichen.26 Zur gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums Auf diesem Gebiet gab es kaum Fortschritte, da die vorge-' legten Artikelentwürfe die Interessen der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer weitgehend unberücksichtigt lassen. Der Spezialberichterstatter vertritt die Konzeption der „beschränkten Immunität“, während die sozialistischen Staaten und viele Entwicklungsländer am Grundsatz der gerichtlichen Immunität des Staates und seines Eigentums festhalten.27 Die Vertreter Brasiliens, Tunesiens und anderer Staaten forderten, der Definition des Immunitätsgrundsatzes mehr Aufmerksamkeit zu schenken, um der Gefahr seiner Aushöhlung entgegenzuwirken.28 29 Die sozialistischen Staaten und Entwicklungsländer traten dafür ein, daß bei der Kodifikation die allgemeine Staatenpraxis auf diesem Gebiet berücksichtigt werden müsse.28 Auch einige kapitalistische Staaten, so z. B. Österreich und Neuseeland, äußerten Bedenken gegen das einseitige Herangehen des Spezialberichterstatters.30 Entwicklung und Stärkung der guten Nachbarschaft zwischen Staaten Auf der Grundlage der im Vorjahr angenommenen Resolution 39/78 wurde während der 40. Tagung der UN-Vollver- Neue Justiz 4/86 Sammlung innerhalb des Rechtsausschusses ein Unterausschuß gebildet, der die Elemente der guten Nachbarschaft bestimmen und klären sollte. Im Unterausschuß kam es zu einer breiten Diskussion über den möglichen rechtlichen und materiellen Inhalt eines Prinzips der guten Nachbarschaft. Wie in früheren Jahren vertraten die sozialistischen Staaten den Standpunkt, daß der rechtliche Inhalt des Nachbarschaftskonzepts auf den Grundprinzipien des Völkerrechts beruhen und der Festigung der friedlichen Koexistenz zwischen den Staaten dienen sollte. Zum materiellen Inhalt hoben die Delegierten der DDR und der UdSSR hervor, daß sich zwischen den Staaten nur dann gutnachbarliche Beziehungen entwickeln können, wenn das Wettrüsten beendet und so das Vertrauen zwischen den Staaten gestärkt wird.31 Besondere Bedeutung wurde in diesem Zusammenhang der Achtung der bestehenden Grenzen zwischen den Staaten beigemessen. Im gleichen Sinne wie die sozialistischen Staaten äußerten sich die Vertreter von Entwicklungsländern.32 Im Namen der EG-Staaten legte der Delegierte Belgiens dar, daß die Grundlagen des Nachbarschaftskonzepts in der Respektierung des Interventionsverbots, der nationalen Souveränität, der territorialen Integrität sowie der politischen Unabhängigkeit bestehen.33 Lediglich die Delegierten der USA und Großbritanniens sprachen sich gegen eine derartige auf die Festigung des Friedens, des Vertrauens und der Sicherheit gerichtete rechtliche und materielle Inhaltsbestimmung des Grundsatzes der guten Nachbarschaft aus. Darüber hinaus zogen sie die Nützlichkeit der Arbeiten an diesem Gegenstand überhaupt in Zweifel.34 In der Diskussion wurde deutlich, daß es neben den grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten zum rechtlichen und materiellen Inhalt auch noch weitere offene Fragen gibt, so z. B. zum geographischen Anwendungsbereich des Nachbarschaftsgrundsatzes. Auf Grund der zum Teil widersprüchlichen Auffassungen konnte die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes im Rechtsausschuß noch nicht mit konkreten Ergebnissen abgeschlossen werden. In der am 11. Dezember 1985 ohne Abstimmung angenommenen Entscheidung 40/419 der UN-Vollversammlung wurde festgelegt, die Arbeiten an diesem Gegenstand während der 41. Tagung der UN-Vollversammlung auf der Grundlage der Resolution 39/78 fortzusetzen. Rechtsprinzipien einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung In der Debatte zum Tagesordnungspunkt „Fortschrittliche* Entwicklung der Prinzipien und Normen des Völkerrechts betreffend die Neue Internationale Wirtschaftsordnung“ unterstrichen Delegierte sozialistischer Staaten und von Entwicklungsländern den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Sicherung des Weltfriedens und der Entwicklung gleichberechtigter Wirtschaftsbeziehungen zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung. Sie hoben hervor, daß das Wettrüsten eine der wichtigsten Ursachen für die gegenwärtige politische und ökonomische Instabilität in der das Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe, internationale Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind, die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen. 20 A/40/10, S. 52 ff. 21 A/C. 6/40/SR. 25, S. 2; A/C. 6/40/SR. 27, S. 6, 16; A/C. 6/40/SR. 30, S. 6. 22 A/C. 6/40/SR. 25, S. 2; A/C. 6/40/SR. 30, S. 7. 23 A/C. 6/40/SR. 34, S. 5; AC. 6/40/SR. 33, S. 3; A/C. 6/40/SR. 23, S. 21. 24 A/C. 6/40/SR. 29, S. 8; A/C. 6/40/SR. 24, S. 3. 25 A/C. 6/40/SR. 30, S. 19; A/C. 6/40/SR. 25, S. 4 f. 26 A/C. 6/40/SR. 30, S. 14, 18; A/C. 6/40 SR. 25, S. 4, 13. 27 A/C. 6/40/SR. 30, S. 4; A/C. 6/40/SR. 25, S. 14; A/C. 6/40/SR. 34, S. 5. 28 A/C. 6/40/SR. 23, S. 23; A/C. 6/40/SR. 33, S. 4. 29 A/C. 6/40/SR. 30, S. 4, 9; A/C. 6/40/SR. 34, S. 4, 6. 30 A/C. 6/40/SR. 28, S. 12; A/C. 6/40/SR. 31, S. 4. 31 A/C. 6/40/SR. 49, S. 11; A/C. 6/40/SR. 51, S. 4. 32 A/C. 6/40/SR. 49, S. 5, 9, 14; A/C. 6/40/SR. 51, S. 5: 33 A/C. 6/40/SR. 49, S. 13. 34 A/C. 6,40/SR. 49, S. 12.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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