Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 133 (NJ DDR 1986, S. 133); Neue Justiz 4/86 133 Staatengemeinschaft ist nämlich Frieden und Sicherheit der Menschheit , und die Anerkennung als internationales Verbrechen durch die Staatengemeinschaft, sollten auch bei der Charakterisierung der in den Kodex aufzunehmenden Tatbestände sinngemäß Anwendung finden. Weitgehende Übereinstimmung bestand darüber, daß die von der ILC im Jahre 1950 formulierten sieben Nürnberger Prinzipien9 im Kodex berücksichtigt werden sollten, wobei angesichts der Entwicklung des Völkerrechts seit 1950 Ergänzungen notwendig erscheinen. Die DDR hat in ihrer jüngsten Stellungnahme10 11 zum Entwurf des Kodex vorgeschlagen, zusätzlich noch das Prinzip der Nichtverjährbarkeit von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit aufzunehmen sowie festzulegen, daß die Täter solcher Verbrechen entweder abzuurteilen oder auszuliefern sind und daß solche Verbrechen nicht als politische Verbrechen im Sinne der Asylgewährung betrachtet werden dürfen. Sowohl in der ILC als auch im Rechtsausschuß herrschte weitgehende Einigkeit darüber, daß die in Art. 2 des ILC-Entwurfs von 195411 aufgeführten Verbrechenstatbestände in den Kodex aufgenommen werden müssen. Insbesondere fand der Vorschlag des Spezialberichterstatters, an erster Stelle den Aggressionsakt als schwerstes Verbrechen zu nennen, breite Unterstützung. Die Vertreter der DDR und anderer Staaten wiesen die Auffassung der Delegierten einiger imperialistischer Staaten zurück, in Abweichung vom ILC-Entwurf von 1954 die Androhung und Vorbereitung von Aggressionsakten nicht als selbständige Verbrechenstatbestände festzulegen. Der DDR-Delegierte unterstrich, daß die Androhung einer Aggression bereits entsprechend Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta unter völkerrechtlichem Verbot steht. Für die Planung und Vorbereitung von Aggressionskriegen wurde in Art. 6 Buchst, a des IMT-Statuts eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit völkerrechtlich vereinbart. Ein Abrücken davon würde die präventive Wirkung des Kodex wesentlich einschränken.12 Zusätzlich zu den im ILC-Entwurf von 1954 aufgeführten Tatbeständen wurden im 3. Bericht des Spezialberichterstatters noch die zwangsweise Errichtung oder Aufrechterhaltung der Kolonialherrschaft, das Söldnertum sowie die ökonomische Aggression genannt. Im Rechtsausschuß forderten die Delegierten der DDR, der UdSSR, Schwedens und anderer Staaten erneut, auch die Erstanwendung von Kernwaffen als selbständigen Verbrechenstatbestand in den Kodex aufzunehmen.13 Lediglich die Vertreter der USA und Frankreichs lehnten eine solche Festlegung ab.14 In der von der UN-Vollversammlung am 11. Dezember 1985 angenommenen Resolution 40/69 wird unterstrichen, daß die Erarbeitung des Kodex zur Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und damit zur Förderung und Durchsetzung der Ziele und Prinzipien der UN-Charta beitragen könnte. Zugleich wird die ILC aufgefordert, die Arbeiten am Kodex mit der erforderlichen Priorität fortzusetzen. Die Resolution, zu deren Koautoren die DDR gehört, wurde mit 127 Stimmen gegen 6 Stimmen (USA, Großbritannien, Frankreich, BRD, Israel, Chile) bei 9 Stimmenthaltungen (ausschließlich von NATO-Staaten) angenommen. Dringlichkeit der Fertigstellung einer Konvention gegen alle Erscheinungsformen des Söldnertums Wie in den vergangenen Jahren zeigte die Debatte zum Bericht über die 5. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses zur Ausarbeitung einer Internationalen Konvention gegen die Rekrutierung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern15, daß die sozialistischen Staaten und die übergroße Mehrzahl der Entwicklungsländer übereinstimmend die Fertigstellung einer Konvention für dringlich halten, die präzise völkerrechtliche Pflichten für alle Staaten zur Verhinderung und Bekämpfung des Söldnertums in allen seinen Erscheinungsformen festlegt. Mehrere Staatenvertreter wiesen darauf hin, daß die Kette bewaffneter Aggressionsakte nicht abreißt, die von Söldnerbanden im Auftrag imperialistischer Kräfte, oftmals staatlich organisiert und finanziert, zur Unterdrückung des Kampfes der Völker um Selbstbe- stimmung, zum Sturz rechtmäßig gewählter Regierungen sowie zur Verletzung der Souveränität, territorialen Integrität oder politischen Unabhängigkeit durchgeführt werden. Schwerste Verbrechen von Söldnern gegen die Bevölkerung von Nikaragua, Angola, Mocambique, Afghanistan, Simbabwe und andere Völker sind dafür anschauliche Beispiele. Übereinstimmung bestand auch in bezug auf inhaltliche Schwerpunkte der Konvention. Sowohl die sozialistischen Staaten als auch viele Entwicklungsländer, so u. a. Mexiko, Uganda und Ägypten, gehen davon aus, daß Söldneraktivitäten eine ernsthafte Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker darstellen und deshalb das Söldnertum als Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit gebrandmarkt werden muß. Die Konvention muß darüber hinaus die Staaten klar und eindeutig verpflichten, keine Söldner zu werben, zu verwenden, zu finanzieren, auszubilden und auszurüsten und auch nicht zu dulden oder zu erlauben, daß ihr Territorium für Aktivitäten genutzt wird, die durch die Konvention verboten sind. Des weiteren sollten die Staaten verpflichtet werden, alle geeigneten Mittel zur Bekämpfung und Bestrafung von Söldnern einzusetzen. Zugleich müssen konkrete, effektive Maßnahmen gegen die Hintermänner von Söldneraktivitäten ergriffen werden. Ein Schwerpunkt der Diskussion war die umfassende Definition des Begriffs „Söldner“. Dabei wurde von sozialistischen Staaten und zahlreichen Entwicklungsländern die Notwendigkeit betont, den z. T. veränderten Erscheinungsformen des Söldnertums Rechnung zu tragen. So forderte der Vertreter der DDR, vor allem den gegenwärtig vorherrschenden Typ des Söldners zu erfassen, der im Auftrag imperialistischer, kolonialistischer und rassistischer Kräfte in Friedenszeiten in Staaten einfällt, um Regierungen zu stürzen, das Wirtschaftsleben lahmzulegen, die Bevölkerung zu terrorisieren und das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu unterdrücken.16 Vertreter kapitalistischer Staaten machten in ihren Stellungnahmen deutlich, daß sie nicht an einer umfassenden Konvention gegen alle Erscheinungsformen des Söldnertums interessiert sind. Nach ihrer Auffassung geht es in einer Konvention lediglich um die „Harmonisierung“ bereits bestehender unterschiedlicher innerstaatlicher Regelungen. Die Festlegung konkreter Verpflichtungen zur Bestrafung der Hintermänner von Söldneraktivitäten und Regelungen zur Staatenverantwortlichkeit werden abgelehnt.17 Die Resolution 40/74, zu deren 39 Koautoren auch die DDR gehörte, wurde am 11. Dezember 1985 von der UN-Vollversammlung ohne Abstimmung angenommen. Sie verlängert wiederum das Mandat des Ad-hoc-Ausschusses mit dem Auftrag, alle Anstrengungen zu unternehmen, um der 41. Tagung der UN-Vollversammlung einen vollständigen Konventionsentwurf zur Annahme vorzulegen. Arbeitsergebnisse der UN-Völkerrechtskommission Die Diskussion des Berichts der ILC über ihre 37. Tagung18 verdeutlicht das zunehmende internationale Interesse an den Kodifikationsprojekten der ILC sowie das Bestreben einer wachsenden Anzahl von Staaten, auf den Kodifikationsprozeß aktiv Einfluß zu nehmen. Im folgenden kann nur auf zwei Themen eingegangen werden, die im Mittelpunkt der Diskussion standen.19 9 Abgedruckt in: Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 3, Teil I), Berlin 1981, S. 49 f. 10 A/40/451. 11 Yearbook of the International Law Commission 1954, Bd. n, S. 150 f.; vgl. G. Görner, a. a. O. 12 A/C. 6/40/SR. 35, S. 4 f. 13 A/C. 6/40/SR. 35; A/C. 6/40/SR. 28. 14 A/C. 6/40/SR. 34, S. 11 f. 15 A/40/43. - Vgl. auch R. Kampa/H. Teschner, „Vorbereitung einer Internationalen Konvention gegen das Söldnertum“, NJ 1982, Heft 9, O *?QR ff 16 Ä/C. 6/40/SR. 14, S. 4. 17 A/C. 6/40/SR. 14, S. 3; A/C. 6/40/SR. 16, S. 3, 13. 18 A/40/10. 19 Darüber hinaus behandelten ILC und Rechtsausschuß noch folgende Themen: Status des diplomatischen Kuriers und des unbegleiteten Diplomatengepäcks,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des umfassenden Schutzes bei. Grundsätze MöäW Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage der durch liF ßenossen dem Staatssicherheit in freiwilliger Entscheidung abgegebenen Verpflichtung vom zur inoffiziellen Zusammenarbeit.

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