Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 132 (NJ DDR 1986, S. 132); 132 Neue Justiz 4/86 Zur Arbeit des Rechtsausschusses auf der 40. Tagung der UN-Vollversammlung Dr. GUNTER GÖRNER, Dr. WOLFGANG HAMPE und TOM AS SCHMIDT, Berlin Auch auf der 40. Tagung der UN-Vollversammlung waren die gemeinsamen Anstrengungen der sozialistischen Staaten darauf gerichtet, „die Gefahr eines Kernwaffenkrieges zu beseitigen, das Niveau der militärischen Konfrontation zu vermindern und die internationalen Beziehungen im Geiste der friedlichen Koexistenz und der Entspannung zu entwickeln“.! Im Rechtsausschuß der Vollversammlung widerspiegelte sich dies in den Bemühungen der Delegationen sozialistischer Staaten, eine an den Erfordernissen der Politik der friedlichen Koexistenz orientierte Weiterentwicklung des Völkerrechts zu sichern. Dazu unterbreiteten sie zahlreiche konstruktive Vorschläge für die weitere Arbeit der mit völkerrechtlichen Fragen befaßten Gremien der Vereinten Nationen.1 2 Initiativen zur Konkretisierung des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen Angesichts der gegenwärtig angespannten Weltsituation, in der die Gefahr eines nuklearen Krieges das Leben aller Völker überschattet, besteht eine der wichtigsten Aufgaben darin, das in Art. 2 Ziff.' 4 der UN-Charta normierte Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen zu stärken und zu präzisieren. Die Debatte zum Bericht des „Sonderausschusses zur Erhöhung der Wirksamkeit des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen“3 4 war folglich einer der Schwerpunkte der Arbeit des Rechtsausschusses. Dabei wurden wie in den vergangenen Jahren die gegensätzlichen Positionen deutlich, die die sozialistischen und viele nichtpaktgebundene Staaten einerseits und NATO-Staaten andererseits in bezug auf die Ausarbeitung eines Weltvertrages über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen vertreten. Die Delegierten der sozialistischen Staaten bekräftigten die Dringlichkeit der Ausarbeitung eines solchen normativen Instruments und betonten, dies sei ein zeitgemäßer Schritt zur Erhöhung der Effektivität des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt. Unter Hinweis auf die historischen Lehren des Sieges der Völker der Antihitlerkoalition über den Faschismus sowie auf die zunehmende Gefahr eines Kernwaffenkrieges und der Militarisierung des Weltraums sprachen sie sich für die frühestmögliche Erfüllung des Mandats des Sonderausschusses Ausarbeitung eines Weltvertrages aus. Die Vertreter sozialistischer Staaten erklärten ihre Bereitschaft, konstruktiv zur Überwindung der durch einige imperialistische Staaten hervorgerufenen Stagnation in der Arbeit des Sonderausschusses beizutragen. So schlug die UdSSR, unterstützt von anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft, unter Berücksichtigung von Ideen einer Reihe nichtpaktgebundener, aber auch einiger westlicher Staaten vor, als Zwischenschritt zu einem Weltvertrag zunächst eine Deklaration zum Gewaltverbot zu vereinbaren.15 Diese bedeutsame Initiative wurde von vielen Vertretern nichtpaktgebundener Staaten, so z. B. Irak, Ägypten, Kuweit, Tunesien und Algerien, ausdrücklich gewürdigt. Auch die Vertreter der BRD und Griechenlands charakterisierten diesen Vorschlag als Schritt in die richtige Richtung.5 Demgegenüber gaben andere NATO-Staaten, wie die USA, Großbritannien, - Frankreich, Kanada, Belgien und Italien, ihre destruktive Haltung nicht auf. Die Resolution 40/70 der UN-Vollversammlung, die am 11. Dezember 1985 mit 119 Stimmen bef 14 Gegenstimmen und 12 Stimmenthaltungen* angenommen wurde, legt fest, daß der Sonderausschuß seine Arbeit mit dem Ziel der Erar- beitung eines Weltvertrages fortsetzen und als Zwischenschritt dazu eine Deklaration zum Gewaltverbot zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausarbeiten soll. Fortschritte bei der Erarbeitung des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit Mehr als 60 Delegierte beteiligten sich an der Aussprache über die Ergebnisse der 37. Tagung der UN-Völkerrechtskommission (ILC), die sich mit der Konzeption des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit beschäftigt hatte.6 Hierzu lag ein 3. Bericht des Spezialberichterstatters zu diesem Kodifikationsprojekt vor. Danach sollen in einem 1. Teil der Geltungsbereich, die Definition des Verbrechens gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sowie die allgemeinen Prinzipien und in einem 2. Teil die einzelnen Tatbestände geregelt werden. Hinsichtlich des personellen Geltungsbereichs konzentrierte sich die Diskussion darauf, ob Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit nur von Personen begangen werden können, die Funktionen im Staatsapparat innehaben, oder auch von Privatpersonen. Die ILC sowie die meisten Delegierten vertraten die Auffassung, daß solche Verbrechen auf Grund ihres Charakters und ihres Ausmaßes-in der Regel staatlich geplant und organisiert und von Per-s.onen ausgeführt werden, die über entsprechende politische, administrative oder militärische Machtbefugnisse im Staat verfügen. Das schließt nicht aus, daß bestimmte Arten internationaler Verbrechen, wie Söldnertum oder Formen neokolonialistischer Ausbeutung durch transnationale Monopole, auch von Personen bzw. Personengruppen begangen werden können, die nicht als Staatsorgan handeln. Mit der Festlegung der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit (criminal responsibility of individuals) auf der Grundlage völkerrechtlich vereinbarter Tatbestände internationaler Verbrechen zielt der Kodex darauf ab, potentielle Täter abzuschrecken und diejenigen Personen, die solche Verbrechen begangen haben gleich, ob als Staatsorgan oder als Privatperson , einer gerechten Strafe zuzuführen. Die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter befreit den Staat jedoch nicht von seiner völkerrechtlichen Verantwortlichkeit (state responsibility) für das Handeln seiner Staatsorgane in den Fällen, in denen die Verletzung von Völkerrechtsverpflichtungen als internationales Verbrechen klassifiziert wird.7 In der Diskussion wurde die Auffassung des Spezialberichterstatters unterstützt, daß unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Kodifikationsprojekte zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten und zum Kodex ein möglichst einheitliches Herangehen an die Definition und die Kriterien für die Charakterisierung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit angestrebt werden sollte. Die in Art. 19 Ziff. 2 des ILC-Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit8 angegebenen Kriterien, wie die Verletzung einer Verpflichtung, die von wesentlicher Bedeutung für den Schutz grundlegender Interessen der 1 Aus der Erklärung der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages auf der Tagung ln Sofia vom 23. Oktober 1985, ND vom 24. Oktober 1985, S. 1. 2 Zur Arbeit des Rechtsausschusses auf der 29. bis 39. Tagung der UN-Vonversammlung vgl. NJ 1985, Heft 6, S. 217 ff., sowie NJ 1984, Heft 4, S. 133 ff., und die dort ln Fußnote 1 angegebenen Quellen. 3 A/40/41. 4 A/C. 6/40/SR. 8, S. 4 f. 5 A/C.' 6/40/SR. 11. 6 A/CN. 4/387. Zur Vorgeschichte und zum Inhalt der verschiedenen Kodexentwiirfe vgl. G. Görner, NJ 1979, Heft 5, S. 197 ff. 7 A/C. 6/40/SR. 35, S. 4 f. 8 Abgedruckt bei: B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten, Beriin 1977, S. 229.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter.

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