Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 13 (NJ DDR 1986, S. 13); Neue Justiz 1/86 13 zivilrechtliche Haftung, nicht aber auf die völkerrechtliche Verantwortlichkeit (Staatenverantwortlichkeit) ausger.ichtet.23 Diese Einschränkung die übrigens für die DDR wegen der komplexen Regelung des Art. 17 der Helsinki-Konvention, die Verantwortlichkeit und Haftung umfaßt, ohnehin nicht unmittelbar relevant ist dürfte jedoch nur eine scheinbare sein, da es den Staaten überlassen bleibt, in Abwägung ihrer Interessenlage die für die konkrete Situation am besten geeignete Lösung zu wählen. Wichtig ist letztlich, daß einer Verletzung vereinbarter Rechtspflichten im Interesse der Durchsetzung effektiver Schutzmaßnahmen mit den Mitteln des Rechts begegnet bzw. daß das Recht zur Durchsetzung effektiver Schutzmaßnahmen nutzbar gemacht wird. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Schutzklausel zu verweisen, die auf Vorschlag der DDR in den Einführungsteil der Montrealer Richtlinien aufgenommen wurde. Sie besagt, daß die Richtlinien die Ausarbeitung von entsprechenden Richtlinien mit Querschnittscharakter im Rahmen des Programms von Montevideo nicht berühren, und unterstreicht damit den relativen Charakter der mit der Haftungsregelung in der Richtlinie 17 gegebenen Orientierung. * Angesichts der Tatsache, daß das von den aggressivsten Kreisen des Imperialismus angeheizte Wettrüsten immer riesigere Mittel verschlingt, die zur Lösung der globalen Probleme der Menschheit dringend benötigt werden, muß nachdrücklich be-* tont werden, daß weitere gewichtige Erfolge in der internationalen Zusammenarbeit zum Schutze der Umwelt ganz wesentlich von einer Entspannung der zugespitzten internationalen Situation und von Fortschritten in der Normalisierung der zwischenstaatlichen Beziehungen abhängen. Auch für die Entwicklung des internationalen Umweltschutzes und des internationalen Umweltrechts, für die Erhaltung und den Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt ist es elementare Voraussetzung, daß der Frieden als höchstes Gut der Menschheit bewahrt und ein atomares Inferno verhindert wird. Die in der Gemeinsamen sowjetisch-amerikanischen Erklärung zum Abschluß des Genfer Gipfeltreffens am 21. November 1985 getroffenene Feststellung über die vereinbarte Zusammenarbeit zum Umweltschutz unterstreicht die große Bedeutung, die dieser Problematik für die Weiterführung des Dialogs zwischen den beiden Großmächten beigemessen wird, und sie macht zugleich die Möglichkeiten deutlich, die sich aus einer Rückkehr zur Entspannung auch auf diesem Gebiet eröffnen. 23 Zum Ersatz von Schäden infolge von Umweltbeeinträchtigungen vgl. N. Trotz, „Probleme der Verantwortlichkeit und Haftung im maritimen Umweltschutz“, in: Rechtsfragen des maritimen Umweltschutzes, Beiträge zum nationalen und internationalen See-reCht, Heft 8, Rostock 1984, S. 5 ff. Er gibt wegen der Orientierung des Zivilrechts auf den einzelnen Schaden für den Bereich der vom Land ausgehenden Verschmutzung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit den Vorzug. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Abänderung gerichtlicher Entscheidungen aut Grund von Abänderungsklagen Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO und §§ 22, 33 FGB können rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über wiederkehrende Leistungen (insbesondere über die Zahlung von Unterhalt) auf Grund von Abänderungsklagen abgeändert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist, die für die Festlegung der Höhe oder der Dauer dieser Leistungen maßgebend waren. Auch verbindliche gerichtliche Einigungen, vor Inkrafttreten der jetzt geltenden ZPO (1. Januar 1976) geschlossene gerichtliche Vergleiche und rechtswirksame außergerichtliche Vereinbarungen über wiederkehrende Leistungen unterliegen der Abänderung gemäß diesen Rechtsvorschriften. Die Voraussetzungen für die Abänderung einer solchen Entscheidung bzw. Vereinbarung liegen dann vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Höhe oder der Dauer der wiederkehrenden Leistungen zugrunde gelegt worden waren (z. B. die Höhe des Arbeitseinkommens eines unterhaltspflichtigen Bürgers), nachträglich so erheblich verändert haben, daß der materiellrechtliche Anspruch (z. B. der Unterhaltsanspruch) in einer anderen Höhe als der festgelegten besteht oder ganz fortgefallen ist.* Bereits aus dem Wortlaut der obengenannten Rechtsvorschriften ist ersichtlich, daß es sich bei einer nach diesen Bestimmungen erfolgenden Abänderung eines Urteils nicht etwa um die Korrektur einer im Vorprozeß ergangenen unrichtigen Entscheidung handelt. Durch eine Abänderungsklage wird vielmehr ermöglicht, solche rechtskräftigen Entscheidungen über wiederkehrende Leistungen, die auf einem ausreichend aufgeklärten und richtig festgestellten Sachverhalt und einer richtigen Anwendung des materiellen Rechts beruhen, an eine veränderte materiellrechtliche Situation anzupassen, die auf Grund neuer rechtserheblicher Tatsachen2 eingetreten ist. Die Abänderung einer Entscheidung auf Grund des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO oder der §§ 22, 33 FGB unterscheidet sich somit von der Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung im Kassationsverfahren (§§ 160 ff. ZPO) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 163 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).3 Gerichtliche Entscheidungen, die im Kassations- oder Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden, waren bereits bei ihrem Erlaß unrichtig, während Entscheidungen, die der Abänderung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, §§ 22, 33 FGB unterliegen, in der Regel der Sach- und Rechtslage entsprachen, die zum Zeitpunkt der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien, die von ihnen nach §§ 64, 65 Abs. 2 ZPO im Vorprozeß abgegeben worden war, bestanden hatte. Bei Abänderungsklagen handelt es sich um sog. prozessuale Gestaltungsklagen. Deren Inhalt besteht darin, die Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen zu beseitigen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, um eine andere, der neuen materiellen Rechtslage entsprechende Entscheidung treffen zu können. Das wäre sonst wegen des in § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO enthaltenen Verbots, über einen Anspruch, zu dem bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, erneut zu verhandeln und zu entscheiden, unzulässig/1 In der Literatur wird die Meinung vertreten, daß mit der Abänderungsklage „lediglich Umstände geltend gemacht werden (können), die nach Eintritt der Rechtskraft der betroffenen Entscheidung oder Urkunde entstanden sind“.3 Folgte man dieser Auffassung, dann wäre die Möglichkeit, Entscheidungen über wiederkehrende Leistungen abzuändern, eingeschränkt, ohne daß eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien (vgl. §§ 64, 65 Abs. 2 ZPO) findet im Vorprozeß keine weitere Aufklärung des Sachverhalts mehr statt. Daher können solche Tatsachen, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben und deshalb nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden. Die im Vorprozeß ergangene Entscheidung beruht somit auf den tatsächlichen Verhältnissen, die zum Zeipunkt der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien bestanden haben. Alle danach eingetretenen Tatsachen können daher zu einer * S. 1 Als wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Bemessung familienrechtlicher Unterhaltsleistungen maßgeblich waren, wurde in der Rechtsprechung auch die Änderung der Gesetzgebung anerkannt. Dieser ReChtsgedanke hat in § 7 Abs. 1 EGFGB seinen Ausdruck gefunden. Vgl. dazu H. Latka, „Abänderung und Übergang von Unterhalts-f orderurigen“, NJ 1968, Heft 6, S. 179 ff. (insb. S. 180) sowie OG, Urteil vom 30. November 1967 - 1 ZzF 31/67 - (NJ 1968, Heft 6, S. 182). 2 Rechtserhebliche Tatsachen sind Handlungen von Bürgern, Betrieben und Staatsorganen sowie Ereignisse, durch die Rechtsverhältnisse entstehen bzw. verändert oder beendet werden (vgl. dazu Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 82 ff.). 3 Vgl. dazu G. Janke, „Kassation und Wiederaufnahme zivil-, familien- und arbeitsrechtlicher Entscheidungen wegen unzureichender Aufklärung des Sachverhalts“, NJ 1985, Heft 8, S. 322 ff. 4 Vgl. dazu H. Kellner, „Formen der Rechtsgestaltung bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder“, NJ 1981, Heft 8, S. 362. 5 Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 429. (Hervorhebung im Zitat von mir G. J.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 13 (NJ DDR 1986, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 13 (NJ DDR 1986, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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