Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 123 (NJ DDR 1986, S. 123); Neue Justiz 3/86 123 sung bestand, wenn es sich tatsächlich um ein Geschenk gehandelt haben sollte (im Vorprozeß hatte der Verklagte jedenfalls die Rückzahlung eines Darlehensbetrags von 2 000.M an die Klägerin mit der Behauptung späterer Schenkung abgelehnt)*. wurden durch die Aussage der Zeugin G. die Behauptungen des Verklagten über eine jeweils erfolgte Rückzahlung der in diesem Rechtsstreit geforderten Beträge nicht bewiesen. Aus ihr kann nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß jeweils nach Abhebung eine Übergabe der jeweiligen Gelder stattgefunden habe. Die bestehende erhebliche Beweislücke kann entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts auch nicht durch eine Vernehmung des Verklagten zu seinen eigenen Behauptungen geschlossen werden. Dazu hätte es vielmehr einer lückenlosen Beweiskette bedurft. Diese ist nicht gegeben. Abschließend ist daher festzustellen: Nach dem Ergebnis der vor dem Kreis- und Bezirksgericht erhobenen Beweise kann es zwar nicht als bewiesen beurteilt werden, daß die Klägerin die durch den Verklagten unstreitig von ihrem Sparbuch abgehobenen Beträge dem Verklagten als Darlehen überlassen hat, wenngleich die aus den Akten ersichtlichen Umstände in hohem Maße für das behauptete Darlehen von 3 000 M sprechen. Andererseits steht fest, daß der Verklagte die strittigen Beträge vom Sparguthaben der Klägerin abgehoben und somit 'daran Besitz erlangt hat. Seine Behauptung, er habe diese jeweils der Klägerin übergeben, ist nicht bewiesen. Die Instanzgerichte haben zu dieser Frage alle gegebenen Möglichkeiten der Sachaufklärung zur Feststellung der Wahrheit ausgeschöpft Bei dieser Beweislage ist für eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der einen oder der anderen Prozeßpartei kein Raum, da 'angesichts der gegenwärtig zugespitzten persönlichen Beziehungen allein dadurch die objektive Wahrheit nicht mit Sicherheit feststellbar ist. Nach alledem muß, da weder Urkunden noch Zeugen vorhanden sind, die bei der behaupteten Übergabe der strittigen Gelder zugegen waren, und auch die Vernehmung der Prozeßparteien zu keiner eindeutigen Klärung der Streitpunkte geführt hat, die Entscheidung nach dem o. a. allgemeinen Rechtsanwendungsgrundsatz erfolgen, wonach derjenige, der eine Rechtsfolge geltend macht, die Nachteile ihrer Unbewiesenheit tragen muß. Der Verklagte war deshalb vom Kreisgericht zutreffend verpflichtet worden, die erlangten Beträge vom Sparguthaben der Klägerin gemäß § 356 ZGB an diese herauszugeben. Für eine Aufhebung dieser Entscheidung und Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht lagen aus den dargelegten Gründen keine Voraussetzungen vor. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 54 Abs. 5 ZPO aufzuheben. Da alle sachdienlichen Möglichkeiten der Sachaufklärung ausgeschöpft sind und der Rechtsstreit damit entscheidungsreif war, hat der Senat im Wege der Selbstentscheidung die Berufung des Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts abgewiesen. §§ 94, 128, 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Zur Prüfungspflicht des Sekretärs im Zusammenhang mit der vorläufigen Einstellung einer Vollstreckung (hier: auf Räumung einer Wohnung). BG Erfurt, Beschluß vom 7. Februar 1985 BZR 23/85. Die Schuldner sind aus dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts verpflichtet, ihre Wohnung zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Der Gläubiger hat vorgetragen, den Schuldnern sei eine andere Wohnung zugewiesen worden, die' sofort beziehbar und den Schuldnern auch zumutbar sei. Die Schuldner haben beantragt, die Vollstreckung vorläufig einzustellen, und dazu vorgetragen, zu ihrem Haushalt gehörten 6 Personen; die Wohnraum benötigten. Ihre Tochter liege in Scheidung und wolle mit ihren beiden Kindern bei den Schuldnern wohnen. Zum Haushalt gehöre außerdem ein geisteskrankes und körperbehindertes Kind, so daß die zugewiesene Wohnung aus diesen Gründen für sie unzumutbar sei. Der Sekretär des Kreisgrichts hat die für die Schuldner vorgesehene Wohnung besichtigt und danach ihren Antrag abgewiesen. Die von den Schuldnern gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Beschwerde mußte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Sekretär des Kreisgerichts fühten. Der Sekretär des Kreisgerichts hat vor seiner Entscheidung nicht ausreichend geprüft, ob die vom Gläubiger beantragte Räumung der Wohnung für die Schuldner infolge außergewöhnlicher Umstände eine ungerechtfertigte Härte bedeuten würde bzw. ob ihnen nicht ausgleichbare Nachteile zugefügt werden (§ 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Soweit der Sekretär nach Besichtigung der Wohnung fest-gesteLlt hat, daß sich diese in einem zum sofortigen Bezug geeigneten Zustand befindet, ist das. nicht zu beanstanden. Dem Sekretär ist auch darin zuzustimmen, daß es allein um die Versorgung der beiden Schuldner und des zu ihrem Haushalt gehörenden Sohnes geht. Die wohnraummäßige Versorgung der verheirateten Tochter mit deren Kindern ist nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. Deren Versorgung hat nach einem durchgeführten Ehescheidungsverfahren das zuständige staatliche Wohnraumlenkungsorgan zu sichern. Der Sekretär hat jedoch verabsäumt, das Vorbringen der Schuldner nachzuprüfen, die zugewiesene Wohnung sei ihnen wegen ihres körperlich und geistig behinderten Sohnes nicht zumutbar. Dazu haben die eigenen Feststellungen des Sekretärs nicht ausgereicht. Es wäre vielmehr in Zusammenarbeit mit der den Sohn der Schuldner behandelnden Gesundheitseinrichtung zu klären gewesen, ob unter Berücksichtigung seiner Behinderung ein Umzug in die zugewiesene Wohnung zumutbar ist. Erst nach Klärung dieser Frage kann über den Antrag der Schuldner auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung entschieden werden. Strafrecht * 1 §§ 196 Abs. 3 Ziff. 2, 200, 54 StGB. 1. Zur Strafzumessung bei Verkehrssträftaten, wenn sich der Täter mehrmals über das Fahrverbot bei alkoholischer Beeinflussung hinweggesetzt hat (hier: erneuter Alkoholgenuß trotz vorhandenen Restalkohols). 2. Zur Dauer des Fahrerlaubnisentzugs, der im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. OG, Urteil vom 28. November 1985 3 OSK 22/85. Der Angeklagte hat am Abend des 15. Mai 1985 2 Flaschen Bier (0,51) und gemeinsam mit zwei Bekannten 1 Flasche Schnaps (0,71) getrunken. Am darauffolgenden Tag fuhr er mit seinem Pkw Trabant nach A. und trank dort bis 8.30 Uhr 2 doppelte Johannisbeerschnaps. Auf der Fahrt von A. zur Arbeisstelle fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 30 km h an eine Kreuzung heran. Obgleich er eine Sichtweite von 350 m hatte, nahm er den von rechts auf der Hauptstraße kommenden Mopedfahrer G. nicht wahr und stieß mit ihm zusammen. Durch den Sturz erlitt der Geschädigte G. ein Schädelhirntrauma 3. Grades. Laut ärztlicher Bescheinigung kann mit einer völligen Genesung nicht gerechnet werden, zur Zeit ist er linksseitig gelähmt. Über das Ausmaß verbleibender Gesundheitsschäden kann eine ärztliche Aussage erst frühestens in einem Jahr getroffen werden. Beim Angeklagten wurde für den Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 mg/g festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls in Tateinheit mit Verkehrsgefährung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2, 200 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Fahrerlaubnis- wurde auf die Dauer von vier Jahren entzogen. Der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts richtet sich zuungunsten des Angeklagten gegen den Strafausspruch im Urteil des Kreisgerichts Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der strafrechtlich relevante Sachverhalt, insbesondere das zum schweren Verkehrsunfall führende Verhalten des Angeklagten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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