Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 120 (NJ DDR 1986, S. 120); 120 Neue Justiz 3/86 nerhalb der in der Kassenordnung festgelegten Fristen eingezahlt hat, nach ihren eigenen Darlegungen kein Schaden entstanden ist. Ebenso ist kein Fall bekannt geworden, in dem ein Käufer von Waren, der nicht sofort eine Rechnung erhielt und dessen Kauf zunächst im Kladdebuch vermerkt, wurde, die gekaufte Ware nicht bezahlt hat. Durch diese Handlung ist der Verklagten kein Schaden entstanden, so daß insoweit Erörterungen über eine schuldhafte Schadensverursachung gleich welcher Art ausscheiden. Durch die weiteren Pflichtverletzungen der Klägerin kann allerdings der Schaden in Form der Inventurminusdifferenz entstanden sein. Es trifft zu worauf das Bezirksgericht richtig hingewiesen hat , daß das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin einen Zustand der Unübersichtlichkeit geschaffen hat, der einen exakten Nachweis von Waren und Geldbeträgen nicht mehr zuließ. Damit ist aber nur gesagt, daß zwischen Pflichtverletzung und Schaden kausale Zusammenhänge bestehen können. Daraus ergeben sich hingegen keine' Rückschlüsse auf die Art des Verschuldens; jedenfalls kann daraus keine bedingt vorsätzliche Schadensverursachung abgeleitet werden, wenn nicht weitere Umstände dies belegen. Ein bedingter Vorsatz ist nur gegeben, wenn der Werktätige vorsätzliche Pflichtverletzung vorausgesetzt den Schaden bewußt in Kauf genommen hat (§252 Abs. 4 AGB). Dazu muß nachgewiesen seih, daß ihm der Eintritt eines Schadens als mögliche Folge eines bestimmten Handelns bei seiner Entscheidung zum Handeln bewußt war und er auch objektiv nicht mit einer Abwendung dieser Folge durch eigenes Tun oder andere Umstände rechnen konnte. Das ist beispielsweise gegeben, wenn der Werktätige einen bereits eingetretenen Schaden kennt, sein Handeln und Verhalten aber nicht ändert, obwohl er voraussieht, daß dadurch weiterer Schaden eintreten kann, und diesen Schaden in Kauf nimmt. Die Klägerin hat bestritten, den Einritt eines Schadens als Folge ihres Handelns vorausgesehen zu haben. Das ist in der Entscheidung des Bezirksgerichts nicht mit entsprechenden Tatsachen widerlegt worden. Die Auffassung, die Klägerin habe trotz der vorhandenen Erkenntnis, daß ein Schaden am sozialistischen Eigentum durch ihre Pflichtverletzungen eintreten müsse, ihr schuldhaftes pflichtverletzendes Verhalten fortgesetzt, steht im Widerspruch zur Entwicklung der Inventuren in dieser Verkaufsstelle. In den Jahren 1977 bis 1979 sind in der von der Klägerin geleiteten Verkaufsstelle im Verhältnis zum Umsatz geringfügige Minus-bzw. Piusdifferenzen festgestellt worden. Welche Ursachen zu einer hohen Inventurminusdifferenz im Jahre 1980 geführt haben, ist nicht geklärt. Selbst wenn damals Pflichtverletzungen der Klägerin zu den Minus- bzw. Plusdifferenzen beigetragen haben sollten, rechtfertigt die Entwicklung in den beiden folgenden Jahren nicht den Vorwurf, die Klägerin habe den Schaden bewußt in Kauf genommen. Im Jahre 1981 wurde ein Plus von 1 000 M und im Jahre 1982 ein Minus von 600 M ermittelt. Daraus kann nicht abgeleitet werden, sie habe gewußt, daß ihre Pflichtverletzungen zu einem um ein Vielfaches höheren Schaden führen könnten, und diesen Schaden auch in Kauf genommen. Auch die vor dem Kreisgericht als Sachverständige gehörte Revisorin hat erklärt, sie habe bei der Überprüfung den Eindruck gehabt, daß die Klägerin die Folgen ihrer Arbeitsweise nicht übersehe. Das spricht in Verbindung mit den bereits dargelegten Umständen gegen eine bedingt vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch die Klägerin. Es wäre deshalb notwendig gewesen, den Sachverhalt weiter zu klären. Das Bezirksgericht hätte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts ohne exakte Prüfung des Verschuldens nicht abweisen dürfen. Seine Entscheidung verletzt §§ 252 Abs. 4, 261 Abs. 3 AGB und § 45 Abs. 3 ZPO. § 305 Abs. 2 AGB; § 174 Abs. 4 ZPO. Ein teilweises Unterliegen des Betriebes in Arbeitsrechtssachen' mit der dadurch bedingten Verpflichtung, die gesamten außergerichtlichen Kosten des Werktätigen zu tragen liegt auch vor, wenn auf die Berufung eines Werktätigen eine im erstinstanzlichen Verfahren ergangene unrichtige Kostenentscheidung zu seinen Gunsten korrigiert wurde und der Betrieb die Abweisung der Berufung im vollen Umfang beantragt hatte. OG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - OAK 18/85. Mit Urteil des Kreisgerichts wurde der Verklagte verurteilt, an die Klägerin 50 M Schadenersatz zu zahlen. Damit entsprach das Kreisgericht nur zu einem Teil dem Klageantrag der Klägerin, die gegenüber dem Verklagten die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit in Höhe von zunächst 242 M, später von 150 M geltend gemacht hatte. Nach Ziff. 2 des Urteilsspruchs bestimmte das Kreisgericht, daß die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens jede Prozeßpartei selbst zu tragen habe. Mit seiner Berufung beanstandete der Verklagte u. a. diese Kostenentscheidung und beantragte, die Klägerin zu verpflichten, die gesamten außergerichtlichen Kosten zu tragen. Dagegen hat die Klägerin beantragt, die Berufung insgesamt, also auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, kostenpflichtig abzuweisen. Dem Antrag der Klägerin ist das Bezirksgericht in vollem Umfang gefolgt. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens so Ziff. 2 des Urteilsspruchs des Bezirksgerichts hatte jede Prozeßpartei selbst zu tragen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts, beschränkt auf die Kostenentscheidung, beantragt, da dieses insoweit ebenso wie die Kostenentscheidung des Kreisgerichts auf einer unrichtigen Anwendung der § 305 Abs. 2 AGB, § 174 Abs. 4 ZPO beruhe. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Auf der Grundlage der Entscheidungen der Instanzgerichte über die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten, die mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen wurden und deshalb insoweit rechtskräftig bleiben, bestand für eine Kostenentscheidung, mit der der Verklagte verpflichtet wurde, seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens selbst zu tragen, kein Raum. Die Klägerin war in dem Verfahren vor dem Kreisgericht bezüglich der Höhe des von ihr geltend gemachten Schadenersatzes teilweise unterlegen. Folglich hätte sie verpflichtet werden müssen, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 174 Abs. 4 ZPO). Die dem Gesetz nicht entsprechende Kostenentscheidung des Kreisgerichts hätte auf die Berufung des Verklagten durch das Bezirksgericht korrigiert werden und zugleich hätte entschieden werden müssen, daß die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Verklagten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Insoweit hätte die Berufung des Verklagten ebenfalls Erfolg haben müssen. Damit war die Klägerin auch im Zweitinstanzlichen Verfahren teilweise unterlegen. Deshalb waten auf den Kassationsantrag die dem Gesetz widersprechenden Kostenentscheidungen des Kreis- und des Bezirksgerichts aufzuheben. Durch den erkennenden Senat war die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Verklagten für das Instanzverfahren auszusprechen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Zivilrecht * 1 §§ 45 Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Ziff. 5, 62 ZPO. 1. Auch eine vom Staatlichen Notariat beurkundete Erklärung eines Bürgers ist nicht unwiderlegbar. Da Urkunden im Rechtsverkehr eine besondere Bedeutung haben, bedarf die Behauptung der Unrichtigkeit einer Urkunde einer sorgfältigen Sachaufklärung durch Erhebung aller wesentlichen und verfügbaren Beweise. 2. Die Vernehmung einer Prozeßpartei darf nur dann angeordnet werden, wenn der Sachverhalt auf andere Weise nicht aufgeklärt werden kann. Ist eine solche Prozeßsituation gegeben, dann ist zu den Behauptungen einer Prozeßpartei grundsätzlich die Gegenpartei zu vernehmen. 3. Läßt sich die anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende Behauptung einer Prozeßpartei nicht eindeutig be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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