Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 12 (NJ DDR 1986, S. 12); 12 Neue Justiz 1/86 mischen Entwicklung von Wissenschaft und Technik den Umweltschutz zum integralen Bestandteil jeder Entwicklungspolitik erklärt. Diese Interpretation steht im Einklang mit der von den Vereinten Nationen angenommenen Resolution 2849 (XXVI) vom 20. Dezember 1971 zu „Entwicklung und Umwelt“, wonach „keine Umweltpolitik die gegenwärtigen und künftigen Möglichkeiten der Entwicklungsländer negativ berühren sollte“. Das Konzept „Entwicklung und Umwelt“, das noch prägnanter im Prinzip 14 der Stockholmer Deklaration über die menschliche Umwelt16 zum Ausdruck kommt, gilt keinesfalls etwa nur für die Entwicklungsländer, sondern bezieht sich auf alle Staaten. Der Erfolg einer derart angelegten Umweltpolitik wird nicht zuletzt von der sozialökonomischen Gesamtentwicklung eines jeden Landes bestimmt.17 Unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR zeigt sich augenscheinlich, daß hier nicht die Ökologie der Ökonomie „geopfert“, sondern überlegte Ökonomie zur entscheidenden und unerläßlichen Bedingung für den immer besseren Schutz der Natur und ihrer Ressourcen wird.16 19 Andererseits ist offenkundig, daß Lösungen für die zunehmenden Umweltprobleme in den kapitalistischen Ländern vor allem unter dem Gesichtspunkt der verbesserten Kapitalverwertung und der Sicherung der politischen Herrschaft des Kapitals gesucht werden.16 Es ist deshalb ganz natürlich, daß sich der Zusammenhang zwischen Entwicklung und Umwelt, dem in der praktischen Politik ein so großes Gewicht zukommt, auch rechtlich in verschiedenen Richtungen äußert. So ist in Richtlinie 5 festgelegt, daß die Staaten bei der Schaffung international vereinbarter Vorschriften, Kriterien und Normen sowie empfohlener Praktiken und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der von landseitigen Quellen ausgehenden Meeresverschmutzung u. a. auch die „ökonomische Leistungsfähigkeit der Staaten“ berücksichtigen sollten. Hinter dieser Regelung steht wiederum die Einsicht, daß umweltpolitische Zielstellungen den erreichten Entwicklungsstand der Ökonomie und die verfügbaren Ressourcen in Rechnung stellen müssen. Es ist die Einsicht, daß es kein abstraktes Postulat für einen „Umweltschutz um jeden Preis“ geben kann. Die vorerwähnte, auf alle Staaten bezogene Festlegung war anfänglich von Experten aus Entwicklungsländern unter Verweis auf Art. 207 Abs. 4 der Seerechtskonvention, der eine Aussage des gleichen Inhalts auf die Entwicklungsländer beschränkt, abgelehnt worden. Solche Bedenken erscheinen insoweit berechtigt, als Art. 207 der Seerechtskonvention hinsichtlich der von landseitigen Quellen ausgehenden Verschmutzung im Unterschied zu anderen Arten der Meeresverschmutzung, die in Art. 208 bis 211 der Seerechtskonvention geregelt werden, unterschiedliche Standards zwischen den Staaten zuläßt, was der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Entwicklungsländer Rechnung tragen soll. Die Richtlinie 5 betrifft jedoch die Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und bilateraler Ebene, für die auch in dem entsprechenden Abschnitt 3 des Kapitels XII der Seerechtskonvention keine Sonderregelung für Entwicklungsländer vorgesehen ist. Richtlinie 5 trägt somit der Forderung der Praxis Rechnung, nicht das technisch Mögliche, sondern das ökonomisch Machbare zur Richtschnur zu erklären. In der Expertenarbeitsgruppe setzte sich damit schließlich die Auffassung durch, daß die ökonomischen Möglichkeiten ungeachtet ihrer speziellen Relevanz für die Entwicklungsländer für alle Staaten ein Problem sind, das nicht einfach ignoriert werden kann. Diese Haltung wurde mit der Billigung der Montrealer Richtlinien durch den UNEP-Ver-waltungsrat offiziell bestätigt und kann daher nicht als Durchbrechung der von einer Expertenmehrheit vertretenen Interpretationsregel angesehen werden, wonach die Richtlinien stets in Übereinstimmung mit den relevanten Verpflichtungen aus der Seerechtskonvention ausgelegt werden sollten. Dies gilt um so mehr, als die Richtlinie 9, die die Unterstützung der Entwicklungsländer betrifft, einen erweiterten Katalog von Unterstützungsmaßnahmen vorsieht, darunter solche bei der Schaffung der notwendigen Infrastruktur für die effektive Realisierung der geltenden international vereinbarten Vorschriften, Kriterien und Normen sowie empfohlener Praktiken und Verfahren bezüglich des Schutzes der Meeresumwelt vor von landseitigen Quellen ausgehender Verschmutzung, einschließlich der Fachberatung bei der Entwicklung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsstrukturen. Schadenersatz im maritimen Umweltschutz Unter den rechtlich relevanten Problemen der Montrealer Richtlinien verdient schließlich die in Richtlinie 17 enthaltene Regelung über die Haftung und den Ersatz von Schäden durch von landseitigen Quellen ausgehende Verschmutzung besondere Aufmerksamkeit. Diese Problematik ist auch in Art. 235 der Seerechtskonvention geregelt, und sie wird weiterhin in internationalen Gremien erörtert.20 Andererseits stellen die Probleme nach dem Programm von Montevideo über die Entwicklung und periodische Überprüfung des Umweltrechts21 eine gesonderte Kodifikationsmaterie dar, und es konnte folglich nicht darum gehen, mit den Montrealer Richtlinien einer speziellen Regelung vorzugreifen. Die Delegation der USA forderte bereits auf der 1. Tagung der Expertenarbeitsgruppe eine umfassende Analyse des Gegenstandes. Sie kündigte sogar Initiativen zur Vorbereitung eines Arbeitspapiers zu den relevanten Aspekten der Haftungsproblematik und ein entsprechendes Zusammenwirken mit anderen interessierten Staaten an. Andere Staatenvertreter, darunter die DDR, schlugen vor, neben der Haftung auch die Verantwortlichkeit zu erfassen, um das Problem nach dem Muster der Seerechtskonvention komplex zu regeln. Der Vertreter der Niederlande regte sogar an, daß der UNEP-Exekutivdirektor ersucht werden sollte, dem UNEP-Verwal-tungsrat die Empfehlung der Arbeitsgruppe zu übermitteln, dem im Programm von Montevideo enthaltenen Kodifikationsgegenstand „Rechtliche und administrative Mechanismen zur Verhütung und Wiedergutmachung von Verschmutzungsschäden“ Priorität einzuräumen. Auch auf der 2. Tagung der Expertenarbeitsgruppe gab es noch Bemühungen, über den mit Art. 235 der Seerechtskonvention festgelegten Rahmen hinauszugehen, während insbesondere von Entwicklungsländern gefordert wurde, dem Muster der Seerechtskonvention ohne Abstriche zu folgen. Die in der Richtlinie 17 enthaltene Festlegung ist das Ergebnis eines Kompromisses über einen US-amerikanischen Vorschlag, der die Ausarbeitung geeigneter Verfahren zur Bestimmung der Haftung und zur Einschätzung von Sanktionen, einschließlich solcher zivil- und strafrechtlicher Art, zum Gegenstand hatte. Die Vertreter Jugoslawiens und der DDR übten hier scharfe Kritik, besonders gegen die Anwendbarkeit von Strafmaßnahmen gegenüber sozialistischen (volkseigenen und genossenschaftlichen) Betrieben. Schließlich kam eine Regelung zustande, die den Wortlaut des Art. 235 Abs. 2 der Seerechtskonvention wiedergibt, der die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung oder sonstigen Ersatz für Schäden regelt, die durch die Verschmutzung der Meeresumwelt seitens natürlicher und juristischer Personen verursacht wurden. Darüber hinaus ist in Abs. 2 der Richtlinie 17 festgelegt, daß die Staaten geeignete Verfahren zur Bestimmung der Haftung für Schäden durch von landseitigen Quellen ausgehende Verschmutzung ausarbeiten und annehmen sollen, wobei solche Verfahren auch Maßnahmen in bezug aus Schäden einschließen sollten, die durch Schadstoffeinleitungen großen Umfangs oder von besonders gefährlichen Substanzen verursacht werden. Diese Festlegung ist in ihrem Kern bereits in Art. 235 Abs. 3 der Seerechtskonvention und im Grundsatz auch im Prinzip 22 der Stockholmer Deklaration über die menschliche Umwelt verankert22; sie stellt insoweit keine Neuerung dar. Im Unterschied zu Art. 235 Abs. 3 der Seerechtskonvention ist die Festlegung in der Richtlinie 17 jedoch nur auf die 16 Prinzip 14 lautet: „Sinnvolle Planung ist ein notwendiges Instrument, um Jeden Konflikt zwischen den Erfordernissen der Entwicklung und der Notwendigkeit des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt auszuräumen.“ 17 Vgl. dazu O. Hugler, „Rechtsfragen der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt“, a. a. O., S. 235. 18 Vgl. Minister H. Reichelt in seiner Rede auf der ECE-Konferenz zu Fragen des Umweltschutzes am 8. Juli 1985 in Helsinki, ND vom 9. Juli 1985. 19 So weist M. Helmbold („Staatsmonopolistische Umweltreproduktion ein Erfordernis für die Kapitalverwertung“, IPW-Berichte 1985, Heft 9, S. 23 ff.) nach, daß die Reproduktion der Umweltbedingungen in kapitalistischen Ländern keinesfalls etwa von einer an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierten sinnvollen Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie von den für die werktätigen Menschen immer stärker werdenden Belastungen durch fortschreitende Gewässerverschmutzung, Luftverunreinigung und unkontrollierte Schadstoff- und Abfallbeseitigung bestimmt wird. 20 Es sei hier nur auf die Arbeiten der UN-Völkerrechtskommission (ILC) zum Kodifikationsgegenstand „Internationale Haftung für schädliche Folgen aus vom Völkerrecht nicht verbotenen Aktivitäten“ verwiesen (vgl. z. B. NJ 1985, Heft 6, S. 219). 21 Vgl. dazu O. Hugler, „Weiterentwicklung des internationalen Umweltrechts“, Deutsche Außenpolitik 1982, Heft 3, S. 49 ff. 22 Sie ist auch in Regionalkonventionen enthalten, so z. B. in der Konvention von Kuweit über die Zusammenarbeit zum Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung vom 23. April 1978, im Athener Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres gegen vom Lande ausgehende Verschmutzung vom 17. Mai 1980 i. V. m. der Konvention von Barcelona zum Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung vom 16. Februar 1976 sowie in der noch nicht in Kraft getretenen Konvention zum Schutz und zur Entwicklung der Meeresumwelt der gesamten karibischen Region vom 24. März 1983.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen in der offensiven Auseinandersetzung mit dom Gegner auf den verschiedensten Ebenen zu seiner Entlarvung sowie Verunsicherung und DesInformierung genutzt werden können.

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