Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 119 (NJ DDR 1986, S. 119); Neue Justiz 3/86 119 i Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 265 Abs. 1 Satz 2, 252 Abs. 3 und 4 AGB. 1. Die Bestimmung des § 265 Abs. 1 Satz 2 AGB über die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ist anzuwenden, wenn eine als Inventurminusdifferenz aufgetretene Schädigung des sozialistischen Eigentums zum Anlaß für eine Strafanzeige gegen einen bestimmten Werktätigen genommen wird. Audi wenn dabei einzelne Pflichtverletzungen direkt bezeichnet werden, erstreckt sich die Verfolgung als Straftat auf alle als Ursache für die Inventurminusdifferenz in Betracht kommenden Pflichtverletzungen. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich nur bestimmte Vorgänge bzw. Handlungen oder Schäden den Gegenstand der Ermittlungen bilden. 2. Bei der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit ist die exakte Prüfung der Art des Verschuldens im Hinblick auf die Pflichtverletzung eine wesentliche Voraussetzung für die Einschätzung des Verschuldens im Hinblick auf die Herbeiführung des Schadens. Haben fahrlässige Pflichtverletzungen zu einem Schaden geführt, ist dessen vorsätzliche Verursachung ausgeschlossen. Eine bedingt vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ist nur gegeben, wenn der Werktätige ihm obliegende Arbeitspflichten vorsätzlich verletzt hat und nachgewiesen ist, daß ihm der Eintritt eines Schadens als mögliche Folge eines bestimmten Handelns bei seiner Entscheidung zum Handeln bewußt war und daß er auch objektiv nicht mit einer Abwendung dieser Folgen durch eigenes Tun oder andere Umstände rechnen konnte und somit den Schaden als Folge seines Handelns bewußt in Kauf genommen hat. OG, Urteil vom 24. September 1985 OAK 15/85. Die Klägerin war bei der Verklagten seit dem l.Mai 1973 als Leiterin einer Verkaufsstelle tätig. Sie ist im Besitz eines entsprechenden Befähigungsnachweises. Bei einer Inventur Ende November/Anfang Dezember 1983 wurde in der Verkaufseinrichtung eine Minusdifferenz von 10 085,38 M festgestellt. Auf die von der Verklagten erstattete Anzeige wurde gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde am 24. April 1984 eingestellt, weil eine Straftat nicht nachzuweisen war. Daraufhin beantragte die Verklagte am 14. Juni 1984 bei der Konfliktkommission, die Klägerin zur Zahlung von 10 100 M zu verpflichten. Die Konfliktkommission entsprach diesem Antrag. Auf den Einspruch der Klägerin hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte die Klägerin, an die Verklagte 10 085,38 M zu zahlen. Die Verklagte wurde verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Bezirksgericht als unbegründet ab. Es bestätigte die Rechtsauffassung der Konfliktkommission und des Kreisgerichts, die Klägerin habe den Schaden bedingt vorsätzlich verursacht. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hatte zunächst darüber zu befinden, ob die Verklagte die materielle Verantwortlichkeit der Klägerin rechtzeitig geltend gemacht hat. Es hat hierzu die zutreffende Auffassung vertreten, daß § 265 Abs. 1 Satz 2 AGB immer dann anzuwenden ist, wenn die Schädigung des sozialistischen Eigentums durch schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen als Straftat verfolgt wird. Die Anzeige war gegen die Klägerin gerichtet. Anlaß war die Inventurminusdifferenz. Daß dabei die Verklagte einzelne Pflichtverletzungen direkt bezeichnet hat, bedeutet nicht, nur diese seien Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen. Wird die in einer Inventurminusdifferenz dokumentierte Schädigung des sozialistischen Eigentums zum Anlaß für eine Anzeige oder Mitteilung an die Untersuchungsorgane genommen, dann wird die gesamte Schädigung als Straftat verfolgt, sofern nicht ausdrücklich nur bestimmte Vorgänge bzw. Handlungen oder abgegrenzte Schäden Gegenstand der Ermittlungen sind. Das war hier nicht der Fall. Deshalb war mit dem am 14. Juni 1984 durch die Verklagte bei der Konfliktkommission gestellten Antrag die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gewahrt, nachdem am 24. April 1984 das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist und die Verklagte frühestens an diesem Tag von der abschließenden Entscheidung des zuständigen Organs Kenntnis erhalten haben kann. Zutreffend hat das Bezirksgericht festgestellt, daß die Klägerin eine Reihe von Pflichtverletzungen begangen hat und dies im Hinblick auf einige Komplexe bewußt, also vorsätzlich, geschehen ist. Die Klägerin wußte, daß sie gegen die Kassenordnung verstößt, wenn sie nicht täglich oder mindestens innerhalb von drei Tagen die Erlöse in der Hauptkasse einzahlt, sondern erst, nachdem jeweils ein Kassenblock voll war. Ihr war auch bekannt, daß ein Kladdebuch nicht geführt werden darf. Dennoch schrieb sie beim Verkauf bestimmter Waren nicht sofort eine Rechnung aus und verlangte sofortige Bezahlung, sondern vermerkte die offenen Beträge eben in der Kladde. Ebenso durfte die Klägerin von Kunden ausgestellte Schecks nur zur Verrechnung annehmen, aber nicht selbst einlösen und Bargeld empfangen. Auch insoweit hat sie bewußt ihre Pflichten verletzt. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hat die Klägerin weitere Pflichtverletzungen begangen. Dem ist nicht zu widersprechen. Allerdings kann nicht der pauschalen Einschätzung zugestimmt werden, daß auch diese weiteren Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen wurden. Keineswegs kann eine vorsätzliche Pflichtverletzung daraus" hergeleitet werden, daß die Klägerin in ihre Aufgaben und Pflichten eingewiesen war, die zu beachtenden Bestimmungen zur Verfügung hatte und für die Organisation der Arbeit in der Verkaufseinrichtung die Verantwortung trug. Das bezieht sich insbesondere auf das Unterlassen der ordnungsgemäßen Kassenübergabe bei längerer Abwesenheit, auf die unübersichtliche, nicht getrennte Lagerung der Waren nach Warenart und Warengruppen, auf die Aufbewahrung von Waren in Schränken und Schreibtischen von Mitarbeitern sowie auf das Unterlassen der Führung von Partiekarten. Nach den bisher vorliegenden Feststellungen ist nicht ausreichend belegt, daß sich die Klägerin in allen ihr zur Last gelegten Fällen entschlossen hat, entgegen den ihr obliegenden und ihr bekannten Pflichten zu handeln. Nur dann läge eine bewußte und damit vorsätzliche Verletzung der Pflichten vor. Solche Einwände der Klägerin, wie z. B., die vorhandenen Kräfte hätten nicht ausgereicht, die erforderliche Ordnung im Lager zu schaffen, sprechen, vorausgesetzt sie träfen zu, gegen eine bewußte Verletzung von Pflichten. Sie schließen eine fahrlässige Verletzung von Pflichten nicht aus, wenn die Klägerin beispielsweise trotz begrenzt zur Verfügung stehender Kräfte nicht alle Möglichkeiten für die Schaffung von Ordnung und Übersicht genutzt hat. Deshalb hätte der Sachverhalt exakter geprüft werden müssen. Ohne eine genaue Klärung der Art des Verschuldens, bezogen auf die Pflichtverletzungen, ist eine abschließende Einschätzung des Verschuldens im Hinblick auf die Herbeiführung des Schadens nicht möglich. Haben fahrlässige Pflichtverletzungen zu einem Schaden geführt, ist dessen vorsätzliche Verursachung ausgeschlossen. Liegen vorsätzliche Pflichtverletzungen vor, ist hingegen zu prüfen, ob auch der Schaden bewußt herbeigeführt (unbedingter Vorsatz) oder bewußt in Kauf genommen wurde (bedingter Vorsatz). Daß die Klägerin den Schaden bewußt herbeigeführt habe, hat selbst die Verklagte nicht behauptet. Auch das Bezirksgericht geht davon aus. Es hat jedoch als erwiesen angesehen, daß die Klägerin den Schaden bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. Aber auch dem kann nicht zugestimmt werden, weil hierfür keine ausreichende Grundlage besteht. Zunächst ist festzustellen, daß der Verklagten aus der Tatsache, daß die Klägerin die vereinnahmten Beträge nicht in-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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