Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 117 (NJ DDR 1986, S. 117); Neue Justiz 3/86 117 nicht in dem Umfang und mit der Beständigkeit, diie möglich sind. Am Nachmittag des „Tages des sozialistischen Rechts“ steht in der Regel ein Forum mit dem Jugendstaatsanwalt des Bezirks und mitunter auch mit Vertretern der Kriminalpolizei auf der Tagesordnung. Die Erfahrung lehrt, daß wir nicht grundsätzlich erwarten können, daß die Jugendlichen von sich aus zu uns kommen. Vielmehr müssen wir noch kontinuierlicher über die Zusammenarbeit mit den Kreisleitungen der FDJ bzw. über die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen Rechtserziehung bei den Kreisleitungen rechtserzieherische Arbeit unter der Jugend organisieren helfen. Mit unserer Veranstaltung im Sommerlager erreichen wir jeweils rund 500 FDJ-Funktionäre aus allen Kreisen unseres Bezirks. Wir veranlassen dabei zugleich alle Kreisgerichte, mitzuwirken und' ihren eigenen spezifischen Beitrag zur kommunistischen Erziehung der Schuljugend zu überdenken und ggf. zu aktivieren. Diese geschilderte Praxis besteht seit nunmehr fünf Jahren und wird nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten leitenden Organe auch in den kommenden Jahren fortgesetzt werden. ELLINOR THIEM, Leiter der Abteilung Inspektion am Bezirksgericht Schwerin Rationelle Arbeitsweise des Staatlichen Notariats in Erbschaftsangelegenheiten Notarielle Arbeit in hoher Qualität erfordert, die Bürger bei der Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte allseitig zu unterstützen und alle Notariatsverfahren zügig zu erledigen. Die rationelle und effektive Gestaltung der Arbeit im Staatlichen Notariat trägt zur Durchsetzung dieses Anliegens bei. Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit sind jedoch nur dann sinnvoll und zweckmäßig, wenn sie neben der Effektivierung der Arbeit des Notariats auch für die Bürger sichtbar der Wahrung ihrer Interessen, der Durchsetzung ihrer gesetzlich garantierten Rechte und damit der Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürgern und Staat dienen. Die Wahrung der Gesetzlichkeit ist also bestimmend bei jeder Maßnahme, die zur Vereinfachung der Tätigkeit der Staatlichen Notariate und zum Abbau von Erschwernissen für die Bürger eingeleitet wird. Dazu gehört z. B. auch eine durchdachte Gestaltung der Warte- und Bestellzeiten. Um die Wartezeit für die Bürger, die an den Sprechtagen beim Staatlichen Notariat vorsprechen wollen, zu verkürzen, haben wir seit vier Jahren ein durchgängiges Bestellsystem für die Sprechtage praktiziert. Die Bürger können sowohl in Erbschafts- als auch in anderen notariellen Angelegenheiten mit der Informationsstelle telefonisch oder persönlich einen Termin vereinbaren. Es ist gewährleistet, daß die Termine, die ein bis zwei Wochen vorher vergeben werden, eingehalten werden und nur in Ausnahmefällen mit geringen Wartezeiten zu rechnen ist. Da die Termine für je eine halbe Stunde vergeben werden, nicht immer aber soviel Zeit benötigt wird, ist es möglich, auch die Anliegen von Bürgern zu bearbeiten, die nicht bestellt waren. Diese Bürger müssen jedoch u. U. mit einer Wartezeit rechnen, es sei denn, sie lassen sich einen Besuchstermin für einen späteren Tag geben. Gute Erfahrungen haben wir im Staatlichen Notariat Zwickau bei der zügigen Erledigung von Erbschaftsangelegenheiten gesammelt. Wir gehen davon aus, daß die meisten Bürger bestrebt sind, ihre Erbschaftsangeiegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen und möglichst schnell abzuwik-keln. Sie sind deshalb an einer guten Zusammenarbeit mit dem Notariat interessiert. Das ist für uns die Ausgangsbasis, um die Bürger entsprechend § 9 Abs. 1 NG wonach die Beteiligten berechtigt und verpflichtet sind, am Verfahren teilzunehmen, insbesondere bei der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken , aktiv in das notarielle Verfahren einzubeziehen. Oft wird ein Angehöriger des Erblassers von den anderen Beteiligten beauftragt, ein aufgefundenes eigenhändig geschriebenes Testament beim Staatlichen Notariat abzuliefern bzw. die Eröffnung eines beim Staatlichen Notariat verwahrten Testaments zu beantragen. Wenn ein Bürger beim Staatlichen Notariat vorspricht und erklärt, daß er von Verwandten bzw. den übrigen Miterben bevollmächtigt ist, das abgelieferte bzw. verwahrte Testament eröffnen zu lassen, ist u. E. davon auszugehen, daß es sich hier um eine Bevollmächtigung von Bürgern untereinander i. S. von § 53 ZGB handelt. Der Notar prüft, ob die Bevollmächtigung korrekt ist, die meist in Erfüllung der gegenseitigen Wahrnehmung von Interessen der Beteiligten und zur Einsparung von Arbeitszeit bei Berufstätigen bzw. zur Vermeidung von Erschwernissen bei älteren Angehörigen erteilt wurde, und eröffnet das Testament (§ 26 NG, § 395 ZGB). Den nicht anwesenden Beteiligten wird eine Abschrift des Testaments zugesandt. Auf diese Weise erhalten die Beteiligten eher Kenntnis vom Inhalt des Testaments, und außerdem werden die innerbetrieblichen Arbeitsgänge im Notariat vereinfacht. Wenn der Erblasser in seinem Testament Bürger mit einem Vermächtnis bedacht hat (§§ 380 ff. ZGB), ist in Anbetracht dessen, daß der Vermächtnisnehmer Gläubiger am Nachlaß ist, der Vermächtnisnehmer zu informieren. Für die Mitteilung an den Vermächtnisnehmer verwenden wir eine Kurzform, die sich besonders bewährt, wenn das Testament insgesamt umfangreich ist. Dem Vermächtnisnehmer wird mitgeteilt, daß das notarielle (oder handschriftliche) Testament des am verstorbenen am eröffnet worden ist und der ihn betreffende Inhalt wie folgt lautet: Gleichzeitig wird ihm mitgeteilt, wer als Erbe eingesetzt ist und daß er sich wegen der Erfüllung seines Anspruchs mit den Erben in Verbindung setzen muß. Die Interessen des Vermächtnisnehmers werden auf diese Weise gewahrt. Mit geringem Aufwand erhält er in kürzester Zeit die für ihn erforderlichen Informationen. Wurde ein eigenhändiges Testament errichtet, ist vor „Erteilung eines Erbscheins derjenige zu hören, der im Falle der Nichtigkeit des Testaments Erbe sein könnte“ (§ 29 Abs. 1 NG). Um das Verfahren abzukürzen und den Beteiligten Zeit und Wege zu ersparen, haben wir in den geeigneten Fällen den Erbschein oft schon beim zweiten Termin erteilen können. Das war dann möglich, wenn der Antragsteller, der meist daran interessiert ist, den Erbschein möglichst schnell zu erhalten und über die Vermögenswerte aus dem Nachlaß zu verfügen, eine entsprechende Vollmacht aller möglichen gesetzlichen Erben oder ihre Erklärung beibrachte, daß sie gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins keine Einwendungen haben („Wir sind mit der Erteilung des beantragten Erbscheins einverstanden.“). Von dieser Möglichkeit kann vor allem dann Gebrauch gemacht werden, wenn Eltern als Erblasser ihr Testament gemeinsam mit den Kindern besprochen haben und Einigkeit über die Richtigkeit des Testaments herrscht. Die Erklärung kann in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen beigebracht werden, so daß in diesen Fällen der Erbschein innerhalb kurzer Zeit erteilt werden kann. Diese Methode wird in etwa 20 Prozent aller Erbscheinsverfahren, in denen eine Anfrage nach § 29 Abs. 1 NG erforderlich ist, angewendet. Dabei gab es bisher keine Probleme. Die Rechte der gesetzlichen Erben werden gewahrt, da sie die Möglichkeit haben, das Testament selbst einzusehen oder sich eine Abschrift bzw. Fotokopie zusenden zu lassen, bevor sie ihre Zustimmungserklärung unterschreiben. WOLFGANG KÜHRT, Leiter des Staatlichen Notariats Zwickau Normative Ausgestaltung des Ordnungswidrigkeitsrechts Der planmäßige Ausbau der sozialistischen Rechtsordnung! erfordert auch für die normative Ausgestaltung des Ordnungswidrigkeitsrechts, dem höheren' Anspruch an die staatliche Leitungstätigkeit2, der Differenziertheit und Vielschichtigkeit des Regelungsgegenstands und dem umfangreichen Adressatenkreis zu entsprechen. Dabei sind auch die Maßstäbe für die Rechtserläuterung und Rechtspropaganda sowie die Bedürfnisse nach noch größerer Handhabbarkeit bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Die Diskussion über diese Anforderungen ist unter dem Aspekt der Erhöhung der Effektivität des sozialistischen Rechts2 von aktueller und perspektivischer Bedeutung." Nach dem Stand vom 1. August 1985 umfaßt das Ord- 1 1 Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Berlin 1976, S. 43. 2 Vgl. E. Krenz, „Staat und Recht bei der weiteren Enttaltung der Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft“, NJ 1985, Heft 8, S. 302 ff. 3 Vgl. K. A. Mollnau, „Effektivitätsanalyse des sozialistischen Rechts als Bestandteil der staatlichen Leitungstätigkeit“, Staat und Recht 1985, Heft 5, S. 382 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 117 (NJ DDR 1986, S. 117) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 117 (NJ DDR 1986, S. 117)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Qualität in der Dienstdurchführung zur Sicherung des Dienstobjektes, Gewährleistung eines hohen Standes der Wachsamkeit und Disziplin durch Bekämpfung aller Erscheinungen der routinemäßigen und oberflächlichen Dienstdurchführung. Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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