Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 112 (NJ DDR 1986, S. 112); 112 Neue Justiz 3/86 bezogene Gebot staatlicher Neutralität im Arbeitskampf treffe auch auf die Bundesanstalt für Arbeit zu. Diese habe mithin durchgängig zu prüfen, ob die Gewährung von sozialrechtlichen Leistungen an Streikende dem Gebot zuwiderlaufe, ein bestehendes Verhandlungsgleichgewicht zwischen den Arbeitskampfparteien zu wahren; für den Fall, daß die Verhandlungschancen ungleich seien, habe die Bundesanstalt die Gleichgewichtigkeit wiederherzustellen. Diese Interpretation führt schon nach geltendem Recht zu erheblichen Nachteilen für die Gewerkschaften. Das Bundesarbeitsgericht und die herrschende Lehre in der Arbeitsrechtswissenschaft ignorieren grundsätzlich das allgemeine politische und ökonomische Übergewicht der Unternehmerseite. Vielmehr gehen sie von der Annahme aus, die Gewerkschaften könnten durch bestimmte Streikformen ein Verhandlungsübergewicht erzielen. Diese als „Kampfparität“ umschriebene Generalklausel8 den Gewerkschaften nahestehende BRD-Juristen sprechen von einer „pseudoempirischen Figur“, die für verdeckte Wertungen weite Spielräume eröffnet9 bietet im vorhegenden Falle, weil auf das Sozialrecht übertragen, die Möglichkeit, sonst gewährte Sozialleistungen, also Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld, unter den o. g. Voraussetzungen zu versagen. Damit steht es jetzt im Beheben der zur Entscheidung befugten Bundesanstalt für Arbeit, die Zahlung von Geldern zu verweigern. Die Gewerkschaften der BRD können sich in Auseinandersetzung mit dem von der herrschenden Lehre in den § 116 AFG hineininterpretierten Grundsatz darauf berufen, daß eine Neutralitätspflicht des Staates bei Arbeitskämpfen nicht aus dem Grundgesetz, der BRD hergeleitet werden kann. Neutralität setzt rechtliche und faktische Gleichheit der beteiligten Seiten voraus, die aber nicht gegeben ist. Vielmehr erfordern solche Verfassungsgrundsätze wie das Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG), der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und die Streikgarantie (Art. 9 Abs. 3 GG) „eine staatliche Parteinahme zugunsten des sozial Schwachen“.10 11 Das Ziel von Kapital und Kabinett geht aber über die Absicht hinaus, mit Hilfe einer weiteren Erschwerung des Streiks bessere Verhandlungspositionen bei Tarifkämpfen zu erhalten. Jetzt soll das nachgeholt werden, was während der Streikkämpfe der IG Metall und der IG Druck und Papier im Frühsommer 1984 nicht erreicht wurde: den Gewerkschaften eine politische Niederlage beibringen, sie zur Kapitulation zwingen und sie in eine neue Form der Sozialpartnerschaft pressen, deren Grundlage die Unterordnung des DGB unter die von den herrschenden Kräften eingeleitete sozialreaktionäre „Wende“ sein soll. Deswegen ist es gegen die geplante Änderung des § 116 AFG zu umfangreichen gewerkschaftlichen Kampfaktionen gekommen. „Eine so starke Mobilisierung hat es bei einer politischen Frage seit den Auseinandersetzungen um das Betriebsverfassungsgesetz 1952 nicht mehr gegeben.“11 Auf einer DGB-Großkundgebung am 18. Dezember 1985 in Düsseldorf wurde ein Manifest unter dem Motto „Das Streikrecht muß erhalten bleiben“ verabschiedet; alle Werktätigen der BRD wurden aufgerufen, die Informations- und Mobilisierungskampagnen gegen die Aushöhlung des Streikrechts zu unterstützen. Mit Sicherheit wird der gewerkschaftliche Widerstand noch zunehmen. Neue soziale Widersprüche, Konflikte und Klassenkämpfe sind damit vorprogrammiert. 8 Vgl. M. Premßler, „Das Streikrecht in der BRD“, a. a. O., S. 105. 9 Vgl. W. Däubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, Baden-Baden 1984, S. 279. 10 Vgl. W. Däubler, a. a. O., S. 281. Wenn diese Argumentation auch auf einen etwas anders gearteten Tatbestand abzielt, so Ist ihre generelle Aussagekraft von großer verfassungsrechtlicher Bedeutung und Ihre allgemeine Gültigkeit für die Rechtsordnung der BRD unbestreitbar. Vgl. dazu auch: K.-J. Bieback u. a., Streikfreiheit und Aussperrungsverbot, Neuwied und Darmstadt 1979, S. 260; ferner W. Herschel, „Um die Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit“, Arbeit und Recht (Köln) 1985, Heft 12, S. 373 ff. Herschel spricht vom Zuwiderhandeln gegen das Neutralitätsgebot, wenn der eine Teil durch Nichterbringung einer Leistung an den anderen Teil begünstigt wird (S. 373). 11 Frankfurter Rundschau vom 19. Dezember 1985. Bei anderen gelesen USA: Die Abtreibungsfreiheit gerät immer mehr unter Druck Zwölf Jahre, nachdem der „Supreme Court“, das Oberst? Bundesgericht in Washington, die Abtreibung in den Vereinigten Staaten legalisierte, sind die Gegner und Gegnerinnen der Abtreibungsfreiheit überall in Ronald Reagans Amerika auf dem Vormarsch. Im Zentrum der Kontroverse steht dabei die mittlerweile berühmte Entscheidung „Roe versus Wade", in der die neun Bundesrichter allesamt Männer damals - im Frühjahr 1973 das Recht auf eine Abtreibung zugestanden hatten, sofern der Fötus außerhalb des Mutterleibes noch nicht lebensfähig sei. Bereits ein Jahr nach der Legalisierung wurden 750 000 Abtreibungen verzeichnet, und mittlerweile liegt ihre Zahl bei etwa 1,4 Millionen pro Jahr, Damals wie heute stand die amerikanische Öffentlichkeit mehrheitlich hinter der Entscheidung des Obersteix Gerichts, und obgleich die einstmals liberale Mehrheit des Gerichts durch Neuernennungen beseitigt wurde und die ehrwürdige Institution unter Führung der beiden Richter Warren Burger und William Rehnqüist einen zunehmend konservativen Kurs einschlägt, blieb „Roe versus Wade“ bisher geltendes Recht und wies das Gericht bislang alle Versuche zurück, die auf eine Verwässerung der Entscheidung zielten. Statt dessen drohen der legalisierten Abtreibung seit dem Beginn der achtziger Jahre Gefahren von anderer Seite. Da gab es zum einen den rasanten Aufstieg ultrakonservativer protestantischer Kirchen, der sogenannten „Fundamentalisten", und zum anderen wählte Amerika sich 1980 einen Präsidenten, dessen Gegnerschaft zu „Roe versus Wade“ all jenen Kräften Auftrieb verschaffte, die sich niemals mit der Legalisierung abgefunden hatten und nun hofften, daß der neue Präsident Druck auf den Kongreß ausüben werde, damit dieser endlich die Abtreibungsfreiheit aufheben würde. ' 1984 gingen Amerikas Abtreibungsgegner dann vollends zu den modernsten Methoden der Massenbeeinflussung über: Im Videofilm „Der stumme Schrei“ wird die mittels Ultraschall gefilmte Abtreibung eines zwölf Wochen alten Fötus gezeigt, dessen Mund sich deutlich sichtbar öffnet, als er durch die Abtreibungssonde erfaßt wird. Sämtliche großen amerikanischen Fernsehanstalten zeigten Ausschnitte aus dem Film, und es half nichts, daß namhafte Ärzte erklärten, es sei „irreführend“, einem zwölf Wochen alten Fötus Schmerzen zu unterstellen. Ronald Reagan versandte den Film gar an alle Kongreßmitglieder sowie die Richter des Obersten Bundesgerichts. Trotz der Tatsache, daß die Abtreibung in den Vereinigten Staaten noch immer legalisiert ist, gibt es für die amerikanischen Befürworter der Abtreibungsfreiheit wenig Anlaß zur Freude. Denn nicht nur zeigen Meinungsumfragen, daß die Öffentlichkeitsarbeit ihrer Gegner gerade unter jungen Amerikanern und Amerikanerinnen Wirkung zeigt, sondern es ist auch nicht mehr auszuschließen, daß der „Supreme Court“ die Entscheidung von 1973 entweder erheblich einschränkt oder gar revidiert. Schon hat sich das Gericht bereit erklärt, im Herbst zwei Fälle zur Abtreibungspraxis anzuhören, und sollte „Roe versus Wade“ auch dann noch intakt bleiben, drohen bald mehrere Rücktritte von obersten Bundesrichtern, wodurch der Präsident die Gelegenheit erhielte, Abtreibungsgegner im „Supreme Court“ zu plazieren. Fast untergegangen im publizistischen Trommelwirbel der Abtreibungsgegner ist bislang die Gegenoffensive der Befürworter, darunter die größte Frauenorganisation des Landes, die „National Organisation of Women“. Die Rückkehr zur Illegalität, so betonen sie, bedeutete für jährlich eine Million amerikanischer Frauen, die auch dann eine Abtreibungsmöglichkeit suchen würden, ein hohes gesundheitliches Risiko, den psychischen Druck der Kriminalisierung und manchmal gar den Tod. Trotz solcher Einwände aber würde es derzeit in den Vereinigten Staaten kaum jemanden überraschen, wenn vor dem Ende der Reagan-Präsidentschaft im Januar 1989 auch das Ende der Abtreibungsfreiheit käme. (Aus: Martin Kilian, „Für. Gott, mein Land und meine Familie“, Das Parlament [Bonn] Nr. 35 vom 31. August 1985, S. 11);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 112 (NJ DDR 1986, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 112 (NJ DDR 1986, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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