Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 107 (NJ DDR 1986, S. 107); Neue Justiz 3/86 107 Ordnungs- und übertretungsrechtliche Sanktionen Als Ordnungsstrafmaßnahmen, die in den einzelnen Rechtsvorschriften für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR vorgesehen werden können, nennt § 5 OWG den Verweis und die Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M (bei schweren Ordnungswidrigkeiten bis 1 000 M und bei Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Geldverkehrs-, Steuer-, Abgaben-, Preis- und Sozialversicherungsrechts sowie des Umweltschutzes bis zu 10 000 M). Weitere Ordnungsstrafmaßnahmen wie Erlaubnisentzug, Einziehung von Gegenständen, Ersatzvornahme oder gemeinnützige Freizeitarbeit nennt § 6 OWG. Der Vergleich dieser Maßnahmen mit den Maßnahmen der Verantwortlichkeit wegen Übertretungen in der VR Polen läßt Übereinstimmendes und Unterschiedliches erkennen. Das ÜGB sieht als Hauptstrafen vor: den Arrest von einer Woche bis zu 3 Monaten, die Freiheitsbeschränkung von einem Monat bis zu 3 Monaten (mit Ausführung von unbezahlter und beaufsichtigter Arbeit zum Nutzen der Öffentlichkeit in Höhe von 20 bis 50 Stunden monatlich). Falls sich der Bestrafte der Strafverbüßung entzieht, wird die Strafe nach Art., 23 ÜGB in eine Geldstrafe oder in Arrest umgewandelt, Geldstrafe in Höhe von 1 000 bis 50 000 Zloty, Verweis (nicht anwendbar bei Übertretungen mit rowdyhaftem Charakter). Außerdem sind nach dem ÜGB als Zusatzstrafen Tätigkeitsverbote, Entzug von Erlaubnissen, Einziehung von Sachen und öffentliche Bekanntmachung des Urteils über die Übertretung möglich. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen, die eindeutig festgestellt wurden und bei denen der Grad der Schuld gering ist, können die ermächtigten Mitarbeiter in der DDR und in der VR Polen an Ort und Stelle eine Verwarnung mit Ordnungsgeld aussprechen. In der VR Polen wird diese Maßnahme als Strafmandat (mandat kamy) bezeichnet. Die Strafmandate werden in der Höhe von 200 bis 2 000 Zloty ausgesprochen. Verfahren zur Behandlung von Ordnungswidrigkeiten und von Übertretungen Das Ordnungsstrafverfahren hat wie das Verfahren zur Behandlung von Übertretungen das Ziel, die erforderlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Rechtsverletzung zu schaffen, um damit den Rechtsverletzer zur künftigen Einhaltung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens zu veranlassen. Obwohl diese Zielstellung für beide Verfahrensarten gleich ist, gibt es Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung. Das Ordnungsstrafverfahren der DDR trägt verwaltungsrechtlichen Charakter und endet mit einer Einzelentscheidung.9 Das Verfahren nach der Übertretungsprozeßordnung (ÜPO) der VR Polen ist ein Verwaltungsverfahren mit strafprozessualen Elementen. -Vor Einleitung eines solchen Verfahrens können zur Behandlung von Übertretungen Überprüfungshandlungen durchgeführt werden. Ein solches Recht steht entsprechend Art. 19 ÜPO der Bürgermiliz, den Organen der Staatlichen Handelsinspektion und des Schutzpersonals der staatlichen Wälder zu. Zu diesen Überprüfungshandlungen in Vorbereitung auf den Strafantrag gehören: Vorladung von Personen zum Zwecke der Aufnahme von Erklärungen, Aussagen, Gutachten (einschließlich Beschuldigtenvernehmung) ; Übergabe oder Vorzeigen von Gegenständen oder Dokumenten, die im Verfahren Beweiskraft haben können; Durchsuchung von Räumen, Sachen und Personen sowie Beschlagnahme und Einziehung von Gegenständen; Durchführung einer Blutalkoholuntersuchung auch mit zwangsweiser Vorführung bei Übertretungen im Verkehrswesen. Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens ist nach Art. 20 ÜPO ein Strafantrag, der von einem örtlichen Ankläger, von einer staatlichen oder gesellschaftlichen Organisation, von einem Geschädigten oder einer anderen Person schriftlich erstattet wurde. Der Strafantrag ist zur Einleitung eines Verfahrens bei allen Arten von Verfahren (außer im Mandatsverfahren vereinfachtes Verfahren) notwendig. Strafanträge werden bei den Kollegien zu Übertretungen gestellt. Diese Kollegien sind gewählte Organe der Rechtspflege. Die Wahlen zu den Kollegien bereiten die örtlichen Organe der Staatsmacht und die Organe der PRON (ähnlich der Nationalen Front der DDR) vor. Die Kandidaten werden von Betrieben, Dorfversammlungen, gesellschaftlichen Orga- nisationen und Parteien aufgestellt. Die Wahl für einen Zeitraum von vier Jahren wird durch die Volksräte in geheimer Abstimmung vollzogen. Einem Kollegium gehören der Vorsitzende, ein oder zwei Stellvertreter und weitere Mitglieder an. Der Vorsitzende hat in der Regel einen Hochschulabschluß (Rechtswissenschaft, staatliche Verwaltung oder eine technische Richtung). Die Übertretungsverfahren werden von jeweils drei Mitgliedern des Kollegiums durchgeführt, die der Vorsitzende bestimmt. Das OWG der DDR enthält zwei Verfahrensarten: das Ordnungsstrafverfahren und das vereinfachte Verfahren.9 10 Nach der ÜPO sind hingegen vier Verfahrensarten vorge-. sehen: das gewöhnliche Verfahren, das Strafbefehlsverfahren, das Mandatsverfahren und das beschleunigte Verfahren. Das gewöhnliche und das beschleunigte Verfahren werden vor dem Kollegium in einer Verhandlung durchgeführt. Vergleichbar hierzu ist die kollektive Beratung im Verantwortungsbereich der örtlichen Räte nach §§ 29, 30 OWG. Das Mandatsverfahren entspricht dem vereinfachten Verfahren nach dem OWG. Das Strafbefehlsverfahren ist nur in den Fällen möglich, in denen Geldstrafen von 500 bis 7 500 Zloty angewendet werden, andere Maßnahmen also nicht'erforderlich sind. Dazu muß der Sachverhalt aufgeklärt sein und der Beschuldigte seine Handlung eingestanden haben. Ein Strafbefehl ist nicht möglich, wenn nach der verletzten Rechtsnorm eine Zusatzstrafe, Wiedergutmachung oder Entschädigung auszusprechen ist (Art. 64 ÜPO). Stellt der Strafantrag in der VR Polen die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens dar, leitet der Vorsitzende des Kollegiums zu Übertretungen den Vorgang zur Verhandlung an das für die Entscheidung zuständige Kollegium weiter, oder er erläßt einen Strafbefehl. Die Verhandlung wird öffentlich und mündlich geführt. Erscheint der Beschuldigte nicht zur Verhandlung, wird die Verhandlung vertagt, wenn er nicht ordnungsgemäß geladen wurde, andernfalls wird die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt. Erachtet jedoch das Kollegium auch im letzteren Fall seine Anwesenheit als notwendig, wird der Beschuldigte zum erneut anberaumten Termin zwangsweise vorgeführt. Das Kollegium erklärt dem Beschuldigten zunächst in der Verhandlung, welche Rechtsverletzung ihm vorgehalten wird. Ist der Beschuldigte geständig und wecken seine Aussagen keine Zweifel, dann brauchen keine weiteren Beweise geführt zu werden. Anderenfalls muß jeder Beweisantrag berücksichtigt werden, der der Aufklärung der Sache dient. Als Beweise werden in diesen Verfahren Zeugenaussagen, Gutachten, Erklärungen des Beschuldigten, Untersuchungen des Tatorts, von Sachen und Personen sowie Dokumente verwendet. Nach Abschluß des Beweisverfahrens erteilt der Vorsitzende nacheinander dem öffentlichen Ankläger, dem Geschädigten, dem Verteidiger und dem Beschuldigten das Wort. Abschließend entscheidet das Kollegium nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR ist gemäß §§ 33, 34 OWG als Rechtsmittel die Beschwerde vorgesehen, die der betroffene Bürger innerhalb von zwei Wochen nach Empfang oder Zustellung der Entscheidung gegen eine ausgesprochene Ordnungsstrafmaßnahme einlegen kann. Im polnischen Übertretungsrecht gibt es nach Art. 77 bis 92 der ÜPO als Rechtsmittel die Berufung, die Forderung nach Übergabe der Sache an das Gericht und die Beschwerde. Diese Rechtsmittel sind innerhalb von 7 Tagen nach Verkündung oder Zustellung des Urteils bei dem Kollegium einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Der Vorsitzende des Kollegiums der 1. Instanz (Regionalebene) übergibt dieses Rechtsmittel zunächst mit der Akte dem Organ, das für die Verfolgung der Übertretung zuständig ist (Bürgermiliz, Staatliche Handelsinspektion oder das Schutzpersonal der staatlichen Wälder). Dieses Organ überprüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und übersendet sie dem zuständigen Kollegium der 2. Instanz (Wojewodschaftsebene), das über-das eingelegte Rechtsmittel endgültig entscheidet. Der Vorsitzende des Kollegiums 1. Instanz kann jedoch dann das Rechtsmittel ablehnen, wenn es von einer unberechtigten Person oder nach Ablauf der Frist eingelegt wurde oder wenn das Rechtsmittel unzulässig ist. Die Rechtsmittel können auch direkt bei den Kollegien der 2. Instanz oder in bestimmten Fällen bei den Gerichten eingelegt werden. 9 Hiervon bleiben unberührt die Möglichkeiten einer kollektiven Beratung und Entscheidung nach §§ 29, 30 OWG. 10 Vgl. W. Surkau, „Rechtliche Anforderungen an die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens“, NJ 1983, Heft 11, S. 437.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 107 (NJ DDR 1986, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 107 (NJ DDR 1986, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage auf dem jeweiligen Aufgabengebiet, insbesondere zur Herausarbeitung, Bestimmung und Präzisierung politisch-operativer Schwerpunktbereiche und politisch-operativer Schwerpunkte, Verallgemeinerung von Erfahrungen der operativen Diensteinheiten im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik entlassen und die Möglichkeit erhalten in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Zu einigen Aspekten des Anbietens von Strafgefangenen zur inoffiziellen. Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der Dokumentierung ist es erforderlich, sich vor der Beschuldigtenvernehmung Klarheit über das Ziel und die wesentlichen Schwerpunkte der Vernehmung zu schaffen.

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