Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 102

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 102 (NJ DDR 1986, S. 102); 102 Neue Justiz 3/86 es z. B. erforderlich sein zu klären, ob der künftige nichter-ziehungsberechtigte Elternteil weiterhin das Kindergeld empfängt oder ob eine Änderung erfolgen soll. 3. Mit der Ziff. 2.5. der Richtlinie soll eine einheitliche Rechtsprechung für die Fälle erreicht werden, in denen der Unterhaltsverpflichtete eine Rente mit Kinderzuschlag erhält. Die Richtlinie Nr. 18 enthielt dazu keine Aussage. Die Rechtsprechung zeigte, daß die besondere Beziehung zwischen Rente und Kinderzuschlag nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt wurde. Mitunter blieb der Kinderzuschlag völlig unbeachtet.3 In Ziff. 2.5. erfolgt eine klare Trennung zwischen der Mindestrente in Verbindung mit dem Kinderzuschlag einerseits und darüber hinausgehenden Beträgen andererseits. Allein der die Mindestrente übersteigende Betrag bzw. sonstiges regelmäßig wiederkehrendes Einkommen sind der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. 4. In Ziff. 2.6. der Richtlinie wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe auch Eigentum des Unterhaltsverpflichteten soweit es verwertbar ist bzw. dessen Erträgnisse zu berücksichtigen. Die Ziff. 2.6. betrifft eine Regelung für Ausnahmefälle. Die Unterhaltsverpflichteten in unserem sozialistischen Staat haben gesicherte Arbeits- und Lebensbedingungen und sind in der Lage, ihre Unterhaltsverpflichtungen von ihrem monatlichen Nettoeinkommen zu erfüllen. Das ist der grundsätzliche Ausgangspunkt des Abschnitts 2 der Richtlinie (Ziff. 2.1.). Ausnahmefälle, in denen Ziff. 2.6. zu beachten sein könnte, liegen jedoch vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete aus besonderen Gründen keine Arbeits- oder gleichgestellte Einkünfte hat, z. B. weil er im Ausland lebt und dort ohne Arbeit und festes Einkommen ist. Ein Ausnahmefall liegt auch vor, wenn sich die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten infolge besonderer Umstände4 erheblich verringert haben, z. B. weil er sich im Strafvollzug befindet. Ist in diesen Fällen verwertbares Eigentum vorhanden, z. B. ein Sparkonto mit einem höheren Guthaben, ist im Interesse der Kinder nach Ziff. 2.6. der Richtlinie zu verfahren. Unabhängig von diesen Fragen der Unterhaltsbemessung sind die Fragen der Vollstreckung zu sehen. 5. Im Abschnitt 3 der Richtlinie sind durch die Ziff. 3.2. und 3.3. Klarstellungen zur Bestimmung der Unterhaltshöhe erfolgt, wenn der Unterhaltsverpflichtete gemäß §§ 12 oder 17 FGB finanzielle Leistungen gegenüber dem Ehepartner zu erbringen hat bzw. wenn bei Ehescheidung gemäß § 29 FGB zugleich eine Unterhaltsverpflichtung für einen Ehegatten festzulegen ist. Auch insoweit besteht das Ziel darin, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern und die Interessen der Unterhaltsberechtigten wie der Unterhaltsverpflichteten ausgeglichen zu wahren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe3 mit Ausnahme seines Abschnitts 7 weiterhin die maßgebliche Grundlage für die Unterhaltsrechtsprechung gemäß §§ 29, 31, 33 FGB ist. 6. Die Abschnitte 4 und 5 der Richtlinie enthalten wichtige Aussagen aus der Rechtsprechung der letzten Jahre. Das betrifft z. B. Besonderheiten bei der Unterhaltsbemessung für ein krankes Kind6, Berücksichtigung einer Steuerermäßigung7 oder anderer besonderer Leistungen8, Entziehen von der Leistung höheren Unterhalts9, Dauer der Unterhaltszahlung in Verbindung mit dem Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Unterhaltsberechtigten10, Rückforderung überzahlten Unterhalts nach Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Unterhaltsberechtigten11. Weiterhin erfolgte eine Klarstellung zu Fragen, die in der Vergangenheit in der Literatur sowie in der Praxis nicht einheitlich behandelt wurden, ohne daß das Oberste Gericht Gelegenheit hatte, sich in einer Entscheidung dazu zu erklären, z. B. zum Beginn der Jahresfrist bei einer Klage auf Erhöhung des Unterhalts. In dieser Hinsicht wird insbeson- dere im Abschnitt 5 der Richtlinie die große Verantwortung deutlich, die die Sekretäre mit ihrer Arbeit in der Rechtsantragstelle bei der Unterstützung der Bürger zur Ermittlung von Einkommensveränderungen, der Aufnahme von Klagen und später bei der Vollstreckung13 haben. Im VoIZ-streckungsverfahren steht selbstverständlich die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterhaltsansprüche im Vordergrund. Aus Ziff. 5.4. der Richtlinie der Rückforderung von unberechtigt in Anspruch genommenem Unterhalt gemäß §§ 356 Abs. 1, 357 Abs. 2 ZGB nach Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit wird auch deutlich, wie wichtig die rechtzeitige vorläufige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 131 ZPO sein kann, um von vornherein Nachteile für den Unterhaltsverpflichteten sowie ein zusätzliches Gerichtsverfahren wegen der Rückforderung zu vermeiden. 7. Ein ausdrückliches Anliegen der Richtlinie besteht darin, die Bürger bei der eigenverantwortlichen Klärung ihrer Unterhaltsbeziehungen zu unterstützen. Unter demselben Gesichtspunkt muß die Arbeit der Gerichte im Verfahren, insbesondere in den Ehescheidungsverfahren, darauf gerichtet sein, durch eine Einigung der Prozeßparteien eine Grundlage zu schaffen, die die bereitwillige Erfüllung der Unterhaltspflichten im Interesse der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten sichert. Die Hinweise in Ziff. 11 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung vom 13. Dezember 1979 zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren13 sind in der gerichtlichen Praxis im Hinblick auf die große inhaltliche Bedeutung von Einigungen für die weitere bewußte Gestaltung der Beziehungen der Ehegatten und Kinder nach Ehescheidung noch besser zu beachten. In Ehescheidungsverfahren sowie bei der sonstigen Erstfestsetzung von Unterhalt sollten die Gerichte die Prozeßparteien auch über die rechtlichen Konsequenzen von Veränderungen im Einkommen bzw. in der Zahl der Unterhaltsverpflichteten belehren und auf die Möglichkeit und die Bedeutung außergerichtlicher Verständigung für den Fall einer erforderlichen Erhöhung oder Verringerung des Unterhalts hinweisen. (Vorstehende Darlegungen sind die überarbeitete, erweiterte Fassung des Diskussionsbeitrags, den die Verfasserin in der Plenartagung des Obersten Gerichts am 16. Januar 1986 hielt. D. Red.) 3 OG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 OFK 33/84 - (NJ 1985, Heft 2. S. 79). 4 OG, Urteile vom 13. November 1973 - 1 ZzF 17/73 - (NJ 1974, Heft 4, S. 125) und vom 18. Dezember 1973 1 ZzF 23/73 - (NJ 1974, Heft 7, S. 219). 5 Bericht des Präsidiums an die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1975, Heft 10, S. 292 ff. 6 OG, Urteil vom 3. April 1984 - 3 OFK 6/84 - (NJ 1984, Heft 8, S. 336). 7 OG, Urteil yom 16. Mal 1972 - 1 ZzF 6/72 - (NJ 1972, Heft 18, S. 559). 8 OG, Urteil vom 3. April 1984 - 3 OFK 6/84 - (a. a. O.). 9 OG, Urteil vom 19. April 1983 - 3 OFK 9/83 - (NJ 1983, Heft 9, S. 331). 10 OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 49/78 - (NJ 1979, Heft 10, S. 463). 11 OG, Urteil vom 4. Oktober 1982 - 3 OFK 31/82 - (NJ 1983, Heft 3, S. 125). 12 OG, Urteile vom 30. September 1975 - 1 ZzF 21/75 - (NJ 1975, Heft 24, S. 722) und vom 3. November 1981 - 3 OFK 33/81 - (NJ 1982, Heft 2, S. 88). 13 Bericht des Präsidiums an die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts, OG-Informationen 1980, Nr. 2, S. 29 ff. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. habil. F. Kunz: Verantwortung der Werktätigen im Arbeitsprozeß - Rechtsfragen - 127 Seiten; EVP (DDR): 5,80 M Die vorgelegte Schrift Ist ein erster umfassender Beitrag dazu, allgemeine Erkenntnisse zur Wirksamkeit des Rechts auf das Arbeitsrecht anzuwenden. Die Autoren haben sich hierbei auf einige besonders bedeutsame Teilgebiete konzentriert, wie die Vorschriften über die Arbeitsorganisation, über die arbeitsrechtlichen Verträge, über die materielle und immaterielle Stimulierung aktiver Wahrnehmung der Verantwortung, aber auch über die Verantwortlichkeit für schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten. Den Aussagen liegen nicht nur eine gründliche Analyse des geltenden Rechts zugrunde, sondern auch aktuelle soziologische Untersuchungen. Das Buch ist wie folgt gegliedert: 1. Grundprobleme der Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der Festigung der Verantwortung der Werktätigen im Arbeitsprozeß 2. Die Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der Festigung der Arbeitsaufgaben der Werktätigen, der Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Entwicklung der Verantwortung der Werktätigen 3. Ökonomische Strategie, arbeitsrechtliche Verträge und Verantwortung 4. Die Wirksamkeit der arbeitsrechtlich geregelten materiellen und immateriellen Stimulierung der Verantwortung der Werktätigen 5. Die Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der Realisierung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 102 (NJ DDR 1986, S. 102) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 102 (NJ DDR 1986, S. 102)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Schädigung der Verrat üben, als auch solche strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die in Kenntnis des Geheimhaltungsgrades konkreter Nachrichten sowie der Schäden, Gefahren oder sonstiger Nachteile, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen durch Koordinierungsfestlegungen geregelt. Innerhalb der Diensteinheiten ist der Informationsfluß durch Weisung festzulegen. Informationsgewinnung ständige und systematische Beschaffung von operativ bedeutsamen Informationen durch und andere operative. Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der gesamtgesellschaftlichen Vorbeugung.

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