Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 101 (NJ DDR 1986, S. 101); Neue Justiz 3/86 101 Mit der neuen Richtlinie werden auch die auf der Grundlage der entsprechenden Nonnen des materiellen Rechts im Zusammenhang mit der Richtlinie Nr. 18 stehenden Rechtssätze und Orientierungen zu einzelnen Fragen zusammengefaßt und konzentrierte, übersichtliche und für jedermann verständliche Regelungen getroffen. Die Richtlinie erleichtert es auch aus dieser Sicht den Bürgern, im Interesse der unterhaltsberechtigten Kinder eigenverantwortliche Regelungen möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu treffen. Das ist auch für die weiterhin überwiegend freiwillige und verantwortungsbewußte Erfüllung der gesetzlichen Pflichten wichtig. Stabilität bestehender Unterhaltsfestlegungen Die bewährten Grundsätze der Richtlinie Nr. 18, insbesondere auch zur Höhe der Unterhaltssätze, werden beibehalten. Die Richtlinie gewährleistet, daß auch künftig die Höhe des Unterhalts nach der Richtsatztabelle bestimmt wird. Um ihre Benutzung noch mehr zu erleichtern, ist sie durch eine weitere Staffelung ergänzt worden. Auf der Grundlage der Bestimmungen des § 22 FGB wird die neue Richtlinie auch künftig sichern helfen, daß Änderungen der für die Bemessung der Höhe des Unterhalts maßgebenden Verhältnisse, wie sie in der Richtlinie konkret und verständlich genannt werden, sich im Wege der vereinbarten Abänderung zwischen den Beteiligten oder der Abänderungsklage in der Höhe des Unterhaltsbetrages niederschlagen. Die in der Richtsatztabelle bisher festgelegten und praktisch bewährten Unterhaltssätze wurden nicht verändert. Für die Beteiligten der Unterhaltsrechtsverhältnisse wird daher durch die neue Richtlinie keine veränderte Situation ein-treten, da auch durch die neue Berechnungsweise hinsichtlich des anrechnungsfähigen Einkommens die bestehenden Unterhaltsfestlegungen nicht verändert werden. Es ist also Kontinuität gewährleistet und inhaltlich gesichert, daß bestehende Unterhaltsfestlegungen, die auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 18 erfolgten, nicht angetastet werden. Mit der Richtlinie wird das Unterhaltsrecht selbst nicht berührt. Vielmehr wird eine für die Rechtsprechung verbindliche Auslegung und Konkretisierung der Unterhaltsbestimmungen des FGB gegeben. Die Regelungen der Richtlinie können daher auch nicht zur Begründung von Unterhaltsabänderungsklagen dienen. Das sind Konsequenzen, die insbesondere in der Arbeit der Sekretäre und bei der Rechtsauskunft und -erläuterung der Kreisgerichte beachtet werden müssen, um ggf. Unklarheiten, unbegründete Ersuchen und Abänderungsklagen zu vermeiden. Das darf selbstverständlich nicht dazu führen, die wichtige Praxis, Bürger bei der Durchsetzung ihrer begründeten Unterhaltsansprüche zu unterstützen, insbesondere wenn sich ergibt, daß auch nach der Richtlinie Nr. 18 ein wesentlich anderer Betrag hätte festgesetzt werden müssen, irgendwie emzuschränken. Im Gegenteil: Ihrem Anliegen gemäß ist die neue Richtlinie für die weitere Förderung der eigenverantwortlichen Regelung der Unterhaltsbeziehungen auf der Grundlage des Familienrechts durch die Bürger selbst, für die Sicherung der Kontinuität und Stabilität der Unterhaltsrechtsprechung und für die weitere Gewährleistung einer festen Rechtssicherheit im Interesse der unterhaltsberechtigten Kinder voll zu nutzen. (Der vorstehende Beitrag ist die geringfügig gekürzte Fassung des Referats, das der Verfasser in der Plenartagung des Obersten Gerichts am 16. Januar 1986 hielt. D. Red.) Zu Einzelfragen der neuen Unterhaltsrichtlinie Oberrichter Dr. URSULA ROHDE, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts 1. Die neue Richtlinie knüpft zum Teil an bewährte Erfahrungen in der Arbeit der Gerichte auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 18 an. Das betrifft neben der Richtsatztabelle die Darlegungen zur familienrechtlichen Pflicht beider El- ternteile, für die Befriedigung des materiellen Lebensbedarfs ihrer Kinder entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einzustehen, und die Aussage, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile die Bedürfnisse der Kinder bestimmen (Ziff. 1.1. der Richtlinie). Hieraus folgt, daß es weder einen bestimmten Mindestsatz noch einen bestimmten Höchstsatz für den Unterhalt geben kann. Ausgehend von Ziff. 1.1. der Richtlinie und im Hinblick auf vereinzelte Unsicherheiten! zur bisherigen Richtsatztabelle, wurde in Ziff. 1.2. der Richtlinie ausdrücklich festgelegt, daß die Unterhaltsbeiträge bei einem Einkommen von über 2 000 M bzw. unter 350 M entsprechend den Tabellenwerten fortzuführen sind. Die neue Richtsatztabelle beginnt mit 350 M. Hierfür gibt es folgenden Grund: Einkommen unter 350 M sind der Unterhaltsfestsetzung selten zugrunde zu legen. Diese Ausnahmen liegen z. B. vor, wenn der bzw. die Unterhaltsverpflichtete teilbeschäftigt ist, wenn Studenten Unterhaltsverpflichtete sind1 2 oder bei der Unterhaltszahlung von Rentnern unter Beachtung der besonderen Orientierungen in Ziff. 2.5. der Richtlinie, soweit deren Rente oder Einkommen über der Mindestrente liegen. Die Erfahrungen der Gerichte zeigen, daß in diesen Fällen im allgemeinen Besonderheiten zu beachten sind, die auch bisher Abweichungen von den Richtsätzen erforderten. Insbesondere in diesen Fällen können die Hinweise der Ziff. 1.3. der Richtlinie über die ausnahmsweise Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Erziehungsberechtigten mit der Konsequenz, daß von ihm wegen des niedrigen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten höhere Leistungen für die Kinder zu erbringen sind, zum Tragen kommen. Auch die Hinweise über die Berücksichtigung besonderer Umstände auf seiten des Unterhaltsverpflichteten (Ziff. 4.3.) können zu einer verringerten Unterhaltshöhe führen. Diese in der Gesamtzahl der Unterhaltssachen wenigen Fälle müssen unter Beachtung ihrer jeweiligen Besonderheiten differenziert behandelt und gelöst werden. Sie erfordern nicht, Einkommen unter 350 M weiterhin in der Richtsatztabelle anzuführen. 2. Materielle Leistungen, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kinder erhält, sind nach Ziff. 1.4. der Richtlinie ohne Auswirkung auf die Höhe des Unterhalts, den der Verpflichtete zu erbringen hat. Sie sind als Nettobetrag dem Erziehungsberechtigten bzw. den Kindern zur Verfügung zu stellen. Die Ziff. 1.4. der Richtlinie erfaßt die breiten und vielfältigen Maßnahmen der Sozialpolitik unseres Staates und ihre Auswirkungen für die einzelne Familie unter zwei Gesichtspunkten. Es wird klargestellt, daß es Aufgabe des Unterhaltsverpflichteten ist, diese für die Kinder bestimmten Beträge an sie weiterzuleiten, wenn sie außerhalb seiner Familie leben. Zugleich enthält Ziff. 1.4. auch die Aussage, daß Leistungen, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kinder in seiner Familie erhält, für die Unterhaltsbemessung unbeachtlich sind. Diese Fragen sind von praktischer Bedeutung, wenn der Höhe nach unterschiedliche Zahlungen erfolgen, z. B. das erhöhte Kindergeld von 100 M für das 3. und jedes weitere Kind. Aus der Rechtsprechung und der Eingabenbearbeitung ergibt sich, daß die Unterhaltsverpflichteten mit großer Selbstverständlichkeit davon ausgehen, daß staatliches Kindergeld und andere Zuwendungen für die Kinder der Familie zugute kommen sollen, in der die Kinder leben. Ausgehend von dieser Erfahrung war es nicht erforderlich, in der Richtlinie festzulegen, daß die Gerichte im Urteilsspruch oder in der Urteilsbegründung ausdrücklich die Höhe des staatlichen Kindergeldes oder anderer Zuwendungen und die Pflicht zur Weitergabe dieser Mittel seitens des Unterhaltsverpflichteten festzulegen haben. Es ist allerdings erforderlich, in der mündlichen Verhandlung hierauf einzugehen und die Eltern auf die Rechtslage hinzuweisen. Das gilt insbesondere für die Unterhaltsfestsetzung im Ehescheidungsverfahren. Hier kann 1 OG, Urteil vom 6. Januar 1981 - 3 OFK 34/80 - (NJ 1981, Heft 6, S. 279). 2 U. Rohde, Fragen und Antworten, Jugendhilfe 1985, Heft 5, S. 142 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 101 (NJ DDR 1986, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 101 (NJ DDR 1986, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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