DDR - Neue Justiz (NJ), 40. Jahrgang 1986 (NJ 40. Jg., Jan.-Dez. 1986, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-516)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 220 (NJ DDR 1986, S. 220); ?220 Neue Justiz 6/80 Das Voelkerrecht verbietet den Ersteinsatz von Kernwaffen Zu einer bemerkenswerten Studie des Stockholmer Friedensforschungsinstituts Prof. Dr. habil. EDITH OESER und Dr. GISELA SCHMITT, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universitaet Berlin Die Erhaltung des Weltfriedens, die Beseitigung der atomaren Bedrohung ist heute die Hauptaeufgabe fuer die Festigung und Erhoehung der Sicherheit aller Staaten und Voelker. Sie stellt sich als ein existentielles Problem der Menschheit. Immer mehr Stimmen der Vernunft und des Realismus aus den verschiedensten Kreisen der Weltoeffentlichkeit fordern konkrete Massnahmen, um die groesste Gefahr fuer die menschliche Zivilisation ihre atomare Vernichtung zu verhindern. Hauptmittel zur Loesung dieser Aufgabe sind Ruestungsstopp, Ruestungsbegrenzung und Abruestung. Am 15. Januar 1986 legte die Sowjetunion ein Programm vor, das es ermoeglicht, die Erde bis zum Jahre 2000 vollstaendig von nuklearen Waffen zu befreien.1 Mit diesen umfassenden Vorschlaegen zur Reduzierung der nuklearen Ruestungen, zur Beseitigung aller vorhandenen Kernwaffen und zur Liquidierung der chemischen Waffen sowie zur Reduzierung der konventionellen Streitkraefte und Ruestungen wurde ein Konzept unterbreitet und mit praktischen Massnahmen zur Realisierung verbunden, das gleiche Sicherheit fuer alle bietet und den Staaten und Voelkern eine Perspektive des Friedens eroeffnet. Die Verwirklichung dieses im Interesse der gesamten Menschheit liegenden Programms waere nicht nur ein realer Schritt zum Stopp des Wettruestens auf der Erde und zur Verhinderung seiner Ausdehnung auf den Weltraum; vielmehr koennten damit gleichzeitig Mittel zur Loesung globaler Probleme wie Bekaempfung von Hunger und Krankheit in verschiedenen Regionen der Erde, Ueberwindung oekonomischer Rueckstaendigkeit, effektiver weltweiter Umweltschutz freigesetzt werden. Die Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages haben sich seit jeher konsequent fuer eine allgemeine und vollstaendige Beseitigung von Kernwaffen ausgesprochen. Auf ihrer Sofioter Beratung im Oktober 1985 betonten sie, dass bis zur Erreichung dieses Zieles ?die von ihnen frueher unterbreiteten Vorschlaege zum Verzicht aller Kernwaffenmaechte auf die Erstanwendung dieser Waffen, zum umfassenden Verbot ihrer Erprobung und ihrer Weiterverbreitung, in welcher Form auch immer, in Kraft bleiben?. Zugleich erklaerten die Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages, ?dass die Staaten, die keine Kernwaffen besitzen und auf deren Territorium es solche Waffen nicht gibt, das uneingeschraenkte Recht auf zuverlaessige voelkerrechtliche Garantien dafuer haben, dass gegen sie keine Kernwaffen angewendet werden ?.2 Die internationale Diskussion zum Verbot des Ersteinsatzes von Kernwaffen Das Verbot des Ersteinsatzes von Kernwaffen steht seit langem im Mittelpunkt des Kampfes der UdSSR und der anderen Laender der sozialistischen Gemeinschaft sowie der zunehmend breiter werdenden Friedensbewegung der Welt. Die Herbeifuehrung einer Situation, in der alle Staaten, die Kernwaffen besitzen, eindeutig gegenueber der Weltoeffentlichkeit erklaeren, dass sie nicht als erste von diesen Waffen Gebrauch machen, betrachten die Friedenskraefte in allen Laendern als eine grundlegende Massnahme, um bis zur vollstaendigen Liquidierung der Kernwaffen die Gefahr feines Kernwaffenkrieges zu mindern. Angesichts der Stationierung US-amerikanischer nuklearer Mittelstreckenraketen in Westeuropa und der damit notwendig gewordenen Gegenmassnahmen der Staaten des Warschauer Vertrages, auf Grund des heute in der Welt vorhandenen Potentials nuklearer Vernichtungswaffen und der Gefahr der kosmischen Stationierung nuklearer Waffen im Rahmen des Weltraumruestungs-Programms der USA (SDI) wurde die Frage des Ersteinsatzes von Kernwaffen zu einem zentralen Problem der Auseinandersetzung. Bekanntlich enthaelt das Zusatzprotokoll II zum Vertrag ueber das Verbot der Kernwaffen in Lateinamerika (Vertrag von Tlatelolco) vom 14. Februar 19671 2 3 als bisher einziges (regionales) internationales Abkommen eine ausdrueckliche Verpflichtung zur Nichtanwendung von Kernwaffen. Die UdSSR und die VR China sowie andere Staaten haben dieses Zusatz- protokoll unterzeichnet.4 5 Die UdSSR und die VR China sind aber bisher die einzigen, die einseitige Erklaerungen ueber den Verzicht auf den Ersteinsatz von Kernwaffen generell abgegeben haben.3 Obwohl fes ueber diese Dokumente hinaus bisher keine universelle Vereinbarung der Staaten gibt, die den Einsatz von Kernwaffen ausdruecklich untersagt, kann das Verbot ihres Ersteinsatzes aus dem Gewaltverbot, wie es in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta juristisch fixiert ist, in Verbindung mit den Prinzipien des humanitaeren Voelkerrechts und den Bestimmungen zu bereits bestehenden Waffenverboten nachgewiesen werden.6 Das Verbot des Angriffskrieges aus Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta bewirkt, dass jede Ausloesung einer Aggression voelkerrechtswidrig ist Das gilt auch und besonders, wenn sie mit Kernwaffen begonnen wird. Das ist eine eindeutige Verletzung zwingenden Voelkerrechts.7 Der Ersteinsatz von Kernwaffen verstoesst auch gegen voelkerrechtliche Regeln der Kriegfuehrung (humanitaeres Voelkerrecht), insbesondere gegen Normen und Prinzipien der Haager Landkriegsordnung von 19078, das Genfer Protokoll ueber das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder aehnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege von 19259 10 11, die vier Genfer Abkommen zum Schutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte von L94910 sowie das Ergaenzungsprotokoll I zu diesen Abkommen von 197711 u. a.12. Diese von der sozialistischen Voelkerrechtswissenschaft vertretene Position zum voelkerrechtlichen Verbot des Ersteinsatzes von Kernwaffen wird auch von einer Reihe buergerlicher Juristen weitgehend geteilt. Unter Bezugnahme auf den Nuernberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, in dem der Aggressionskrieg als das schwerste internationl?e Verbrechen bestimmt wurde, bezeichnet z. B. John H. E. Fried die Vorbereitung und Planung, den Beginn oder das Fuehren ?eines aggressiven Atomkrieges als ein noch groesseres Vergehen?.13 Dife Forderung nach einem durch ein internationales Abkommen ausdruecklich vereinbarten Verbot des Ersteinsatzes von Kernwaffen wird heute innerhalb der UNO, von Wissenschaftlern, Politikern, Militaers sowie im Rahmen der Friedensbewegung von den verschiedensten politischen und ge- 1 Vgl. Erklaerung von M. Gorbatschow zur Befreiung der Welt von Atomwaffen, ND vom 16. Januar 1986, S. 1 f. 2 Erklaerung der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages vom 23. Oktober 1985, ND Vom 24. Oktober 1985, S. 1 f. 3 Voelkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 581 ff. 4 Vgl. Erklaerung der UdSSR vom 18. Mai 1978 anlaesslich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls II, in: Dokumente zur Abruestung 1977-1982, Berlin 1984, S. 83 ff. 5 UdSSR: UN-Doc. A/S 12/PV. 12 vom 18. Juni 1982; VR China: UN-Doc. A/S 12/PV. 8 vom 12. Juni 1982. 6 Vgl. dazu E. Oeser, ?Voelkerrechtliche Grundlagen der Abruestung?, NJ 1985, Heft 7, S. 265 ff. (S. 267). 7 Vgl. auch die Resolution 38/73 G der UN-Vollversammlung (Konvention ueber das Verbot der Anwendung von Kernwaffen) vom 15. Dezember 1983, in der die bereits in frueheren Resolutionen enthaltene Erklaerung, dass die Anwendung von Atomwaffen eine Verletzung der UN-Charta und ein Verbrechen gegen die Menschheit darstellt, erneut bestaetigt wird. Die Resolution wurde mit 126 Stimmen bei 17 Gegenstimmen und 6 Stimmenthaltungen angenommen. 8 Ordnung der Gesetze und Gebraeuche des Landkrieges, Anlage zum IV. Haager Abkommen, in: Voelkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 56 ff. 9 Ebenda, S. 78 f. 10 Ebenda, S. 231 ff. 11 Vgl.: Fuer die DDR geltende voelkerrechtliche Regeln der Kriegfuehrung, Teil A, Berlin 1983, S. 252 ff. 12 Ausfuehrlich dazu E. Oeser, a. a. O. 13 J. H. E. Fried, ?Die Bedeutung der Nuernberger Prozesse fuer das Atomzeitalter?, Demokratie und Recht (Koeln) 1985, Heft 3, S. 277. Vgl. dazu auch J. H. E. Fried, ?International law prohibits the first use of nuclear weapons?, Revue Beige de Droit International 1981/82, Heft 1, S. 33 ff.; H. Meyrowitz, ?Les juristes devant Parme nucloeaire?, Revue Goenoerale de Droit International Public (RGDIP) Bd. 67 (1963), S. 820 ff.; derselbe, ?La Strategie nucloeaire et le pro-tocole additionnel I aux eonventions de GenCve de 1949?, RGDIP Bd. 83 (1979), S. 905 ff.; A. Andries, ?Pour une prise en considera-tlon de la competence des jurldictions poenales nationales ae l?Cgard des emplois d?armes nucloeaires?, Revue de droit poenal et de criminologie (Bruessel) 1984, Heft 1 (Sonderheft Armes nucloe-aires et droit poenal?), S. 31 ff. (wobei hier jeglicher Einsatz von Kernwaffen als rechtswidrig betrachtet wird).;
Dokument Seite 220 Dokument Seite 220

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden feindlich-negativer Kräfte. Bei Notwendigkeit sind unter Zugrundelegung der Kontrollziele Etappenziele festzulegen. Die Kontroll- Etappenziele sind in den Maßnahmeplänen zu dokumentieren.

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