Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 96 (NJ DDR 1985, S. 96); 96 Neue Justiz 3/85 Mitgliedschaft kann auch nicht aus den Gründen befristet" werden, die den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 47 AGB (zeitweiliger höherer Arbeitskräftebedarf bzw. Einstellung von Aushilfskräften) gestatten. Mitglied einer LPG kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (Ziff. 13 Abs. 2 LPG-MSt). Die Mitgliedschaft schließt nicht aus, daß mit Jugendlichen Lehrverhältnisse nach §§ 134 ff. AGB abgeschlossen werden. Der Beschluß des XII. Bauernkongresses der DDR orientiert darauf, die Jugendlichen bereits während der Lehre als Mitglieder zu gewinnen, um sie rechtzeitig auf die Arbeit in der genossenschaftlichen Produktion vorzubereiten und sie im Dorf seßhaft zu machen.1! Der Vorstand sollte besonderen Wert darauf legen, daß bei Minderjährigen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Eintritt in die LPG vorliegt.11 12 Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung sind auch diese Lehrlinge befugt, alle Rechte in der Vollversammlung wahrzunehmen; sie können eine persönliche Hauswirtschaft führen, Naturalien beziehen und finanzielle Ausgleiche erhalten. Bei letzterem wird zu beachten sein, daß die Lehrlinge häufig noch keinen selbständigen Haushalt führen. Fortsetzung der Mitgliedschaft in LPGs Pflanzenproduktion und LPGs Tierproduktion Mit der Bildung der LPGs (P) bzw. der LPGs (T) mußte rechtlich geregelt werden, wie die Genossenschaftsbauern, die vorher Mitglieder einer LPG Typ I, II oder III waren, die Mitgliedschaft in den LPGs (P) und LPGs (T) erwerben. Nach Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt setzen die Genossenschaftsbauern, die Mitglied einer LPG Typ I, II oder III oder einer GPG waren und nun in einer LPG (T) bzw. LPG (P) tätig sind, ihr Mitgliedschaftsverhältnis in dieser LPG fort. Das bedeutet nicht die Beendigung der Mitgliedschaft in der bisherigen LPG nach Ziff. 16 LPG-MSt und Begründung der Mitgliedschaft in der neuen LPG durch Neuaufnahme nach Ziff. 13 Abs. 2 LPG-MSt. Vielmehr wird die bisherige Mitgliedschaft zur alten LPG in der neuen LPG fortgesetzt. Die Fortsetzung beginnt mit der Registrierung der LPG (P) oder LPG (T) beim Rat des Kreises, nachdem die entsprechenden kollektiven Beschlüsse in den Gründungsversammlungen gefaßt worden siijd.13 Fortsetzung der Mitgliedschaft bedeutet, daß als Termin für die Begründung der Mitgliedschaft in der LPG (P) oder LPG (T) der Zeitpunkt der Entstehung der Mitgliedschaft in der alten LPG gilt. Daraus ergibt sich, daß die LPGs bei der Würdigung langjähriger Tätigkeit (z. B. Anerkennung von Ansprüchen auf besondere Unterstützung im Alter, Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft) die Zeit der Mitgliedschaft In der bisherigen LPG anzurechnen haben. Daraus ergibt sich weiter, daß die Rechte und Pflichten in bezug auf die Einbringung von Boden und Inventar jetzt gegenüber der neuen LPG erfüllt werden müssen. Ebenso bestehen z. B. die Rechte auf Rückzahlung zusätzlicher Inventarbeiträge (Ziff. 53 LPG-MSt), auf Gewährung von Bodenanteilen (Ziff. 13 Abs. 4 LPG-MSt) sowie auf Nutzung einer Hauswirtschaft (§ 34 LPG-G) gegenüber derjenigen LPG, in der die Mitgliedschaft fortgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, welche LPG tatsächlich den Boden bzw,. das eingebrachte Inventar nutzt.14 Werden Ehepartner, die bisher Mitglieder einer LPG waren, durch Fortsetzung der Mitgliedschaft in zwei (miteinander kooperierenden) LPGs tätig, dann müssen sie mit beiden LPG-Vorständen vereinbaren, gegenüber welcher LPG die Rechte und Pflichten aus der Einbringung von Boden und Inventar, aus der Hauswirtschaft u. a. bestehen. Maßgeblich für alle Rechte und Pflichten sind die Statuten derjenigen LPG, in der die Mitgliedschaft fortgesetzt wird. Die Regelung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft hat sich bewährt. Sie entspricht den ökonomischen und sozialen Prozessen, die mit der Bildung der LPGs (P) bzw. LPGs (T) gestaltet werden und kommen den Interessen der Bauern entgegen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft in LPGs, die in den Kooperationen Pflanzenproduktion und Tierproduktion immer enger Zusammenarbeiten und hier den landwirtschaftlichen Reproduktionsprozeß in seiner Einheit gestalten, entspricht dem Wesen dieses wichtigen Entwicklungsprozesses. Die Fort- setzung der Mitgliedschaft trägt somit auf spezifische Weise dazu bei, Pflanzen- und Tierproduktion bei Wahrung der juristischen Selbständigkeit der LPGs enger zusammenzuführen. In Theorie und Praxis wurde nach Erlaß der Musterstatuten im Jahre 1977 die Frage diskutiert, ob die Mitgliedschaft nicht nur dann fortgesetzt werden soll, wenn die alte LPG faktisch nicht mehr besteht, sondern auch in weiteren Fällen. So wird z. B. die Meinung vertreten, daß jeder Übertritt eines Genossenschaftsbauern von einer LPG in eine andere als Fortsetzung der Mitgliedschaft aufzufassen wäre; die Mitgliedschaft durch Neuaufnahme könne nur von solchen Bürgern begründet werden, die noch niemals Mitglied einer LPG waren. y Diese Rechtsansicht bedarf u. E. der weiteren Diskussion. Ausgehend davon, daß das Regelungsmodell der Fortsetzung der Mitgliedschaft von der strukturellen Entwicklung der Landwirtschaft, nämlich von der Bildung spezialisierter LPGs, bestimmt ist, liegt es nahe, die Mitgliedschaft auch bei anderen Strukturveränderungen fortzusetzen; so z. B. bei Zusammenschlüssen von LPGs (§ 9 Abs. 2 LPG-G). Dagegen ist u. E. eine entsprechende Anwendung der Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt auf Einzelübertritte nicht unproblematisch. Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Rechtsverhältnis mit einer bestimmten LPG. Es kann nicht mit einer beliebigen LPG fortgesetzt werden, und es ist auch nicht einzusehen, weshalb jeder Genossenschaftsbauer, der aus gesellschaftlich gerechtfertigten persönlichen Gründen (etwa wegen einer Eheschließung) die Mitgliedschaft wechselt, einen Anspruch auf die besonderen Vorteile haben soll, die mit der Fortsetzung der Mitgliedschaft verbunden sind. Anders liegt hingegen der Fall, wenn ein Genossenschaftsbauer im genossenschaftlichen Interesse, z. B. beim Übertritt in eine LPG mit Produktionsreserven, die Mitgliedschaft wechselt. Solange noch keine spezifischen Regelungen zur Fortsetzung der Mitgliedschaft bestehen, sollten die staatlichen Organe die LPGs darauf orientieren, den betreffenden Genossenschaftsbauern durch genossenschaftliche Entscheidungen die besonderen Rechte aus der Fortsetzung der Mitgliedschaft dann einzuräumen, wenn hierfür eine gesellschaftliche Berechtigung gegeben ist.15 Beendigung der Mitgliedschaft In Theorie und Praxis besteht Übereinstimmung darüber, daß wegen des Charakters der LPG als Produktionsbetrieb und politisch-soziale Gemeinschaft die Mitgliedschaft zeitlich nicht begrenzt ist und in der Regel auf Lebenszeit besteht. Dies hat folgende Konsequenzen: Die Mitgliedschaft wird bei Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß infolge hohen Alters oder Arbeitsunfähigkeit nicht beendet; diese Mitglieder erhalten besondere Fürsorge und Unterstützung durch die Genossenschaft (§ 58 LPG-MSt). Die Mitgliedschaft wird auch dann nicht beendet, wenn Genossenschaftsbauern im Auftrag ihrer LPG in kooperativen Einrichtungen tätig sind (vgl. z. B. Ziff. 25 Abs. 4 LPG-MSt). Während des Ehrendienstes in der NVA, der Delegierung zum Studium oder bei längerer Freistellung von Frauen wegen der Geburt eines Kindes ruhen diejenigen Pflichten aus der Mitgliedschaft, die an die Anwesenheit in der LPG gebunden sind (Ziff. 15 LPG-MSt). Dessenungeachtet gibt es vielgestaltige gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe (volkswirtschaftlich bedingte oder persönlich motivierte), die eine Beendigung der Mitgliedschaft erfordern. Mit den Regelungen zur Beendigung der Mitglied- 11 Es ist vorgesehen, daß jährlich über 17 000 Schulabgänger, ihre Berufsausbildung in der Landwirtschaft aufnehmen (Beschluß des XII. Bauernkongresses, a. a. O., S. 462). 12 So auch R. Trautmann, „Nochmals: Zur Begründung eines LPG-Mitgliedschaftsverhältnisses durch Jugendliche“, NJ 1976, Heft 9, ' S. 271, in Erwiderung zu W. Träger (NJ 1975, Heft 24, S. 722), der die analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Regelungen gefordert hatte. 13 Vgl. Kommentar zum Musterstatut der LPG P„ a. a. O., S. 47. 14 Vgl. R. Hähnert/H. RiChter/G. Rohde, a. a. O., S. 40. 15 Es versteht sich von selbst, daß bei einem Wechsel der Mitgliedschaft, der gesellschaftlich nicht berechtigt ist, eine Fortsetzung nicht in Betracht kommt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 96 (NJ DDR 1985, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 96 (NJ DDR 1985, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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