Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 94 (NJ DDR 1985, S. 94); 94 Neue Justiz 3/85 zirksgerichte werden die Umsetzung des Beschlusses vom 19. Dezember 1984 in der Praxis kontrollieren. Um die Wirksamkeit der Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte in zweiter Instanz in Strafsachen weiter zu erhöhen, hat das Plenum u. a. folgende Fragen aufgeworfen, diskutiert und beantwortet: Primat der Hauptverhandlung auf Grund einer Berufung gegenüber der Beschlußverwerfung durch das Rechtsmittelgericht Die Hauptverhandlung gemäß §§ 293 Abs. 1, 297, 298 StPO sichert am besten die Vertiefung des Erkenntnisprozesses des Gerichts durch das Anhören der Argumente der Hauptbeteiligten (Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Angeklagter). Im Interesse eines schnellen Prozeßabschlusses ist die Verwerfung durch einen Beschluß (§ 293 Abs. 3 StPO) nur zulässig, wenn es keinerlei Zweifel an Tat, Täter und Schuld gibt, wenn die rechtliche Wertung der Tat einwandfrei ist, wenn keine prozessualen Mängel festgestellt werden, wenn die ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit' der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit entsprechen und wenn der Gegenstand des Berufungsvorbringens im wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren widerlegt worden ist. All diese Faktoren müssen gleichermaßen gegeben sein. Die berechtigte Beschlußverwerfung aus offensichtlicher Unbegründetheit einer Berufung setzt die gleiche Qualität der Überprüfung voraus, die ein Rechtsmittelverfahren, das durch Hauptverhandlung und Urteil endet, besitzen muß. Charakter und Grenzen der eigenen Beweisaufnahme im Rechtsmittelverfahren Zwei Grundsätze wurden in der 10. Plenartagung des Obersten Gerichts hervorgehoben: Zum einen gehören umfangreiche Beweisaufnahmen in die erste Instanz, zum anderen muß eine Strafsache in der zweiten Instanz dann abgeschlossen werden können, wenn durch einzelne Beweiserhebungen (z. B. Gutachten) dem Anliegen des Rechtsmittels Rechnung getragen werden kann. Der Angeklagte muß bei einer derartigen Hauptverhandlung anwesend sein (§ 198 Abs. 2 StPO). Inhalt, Verbindlichkeit und Grenzen der Weisungen des Rechtsmittelgerichts Weisungen sind entsprechend den Prinzipien des demokratischen Zentralismus grundsätzlich für die Gerichte erster Instanz verbindlich (§303 Abs. 3 StPO). Von dieser Forderung können im Interesse der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit keine Abstriche zugelassen werden. Dazu gehört auch die Pflicht zur Kontrolle über die Durchsetzung der Weisungen durch das Gericht, das die Weisungen ausgesprochen hat. In der Regel gewähren die Weisungen entsprechend der jeweiligen Sachlage den Richtern der nach-geordneten Gerichte einen gewissen Ermessensraum bei der neuen Entscheidung. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn eine erneute Beweiserhebung angewiesen worden war und z. B. für die Strafzumessung das Ergebnis dieser Beweisaufnahme entscheidend ist. Vorbildrolle der Gerichte zweiter Instanz Die Wirksamkeit jedes Gerichtsverfahrens, ganz besonders seine erzieherische Ausstrahlung, beruht vor allem auf der exakten Befolgung materiell-rechtlicher wie prozeßrechtlicher Normen durch das Gericht, auf einer hohen auf der sozialistischen Gesetzlichkeit basierenden Überzeugungskraft der gerichtlichen Entscheidungen sowie darauf, daß in allen Gerichtsinstanzen zügig, kulturvoll und mit hoher politischer und juristischer Qualität gearbeitet wird. Die Gerichte der zweiten Instanz und die Kassationsgerichte haben hierbei eine Vorbildrolle zu verwirklichen. Dazu gehört auch die auf der vollen Verantwortung des’einzelnen Richters basierende Kollektivität des Senats, die Wissenschaftlichkeit der Entscheidungsfindung, die unbedingte Verwirklichung sozialistischen Rechts in Übereinstimmung mit den Aufgaben der sozialistischen Gesellschaft sowie die konsequente Durchsetzung sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit gegenüber jedermann. Dabei gilt es, die zentralen Orientierungen zur Rechtsprechung der Gerichte mit den Belangen des örtlichen Territoriums sinnvoll zu verbinden und das sozialistische Recht nach einheitlichen die ganze Republik betreffenden Maßstäben zu verwirklichen. Die Tätigkeit der Senate der zweiten Instanz zielt auch darauf hin, öffentlichkeitswirksam zu sein. In allen geeigneten Fällen sind gesellschaftliche Kräfte, vor allem die Vertreter des Kollektivs, in die Verfahren einzubeziehen. Dabei ist vom Verhältnis zwischen dem notwendigen Beitrag dieser Kräfte zur Wahrheitsfindung und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit und dem erforderlichen Aufwand auszugehen. Hauptverhandlungen der zweiten Instanz werden nur in Ausnahmefällen als auswärtige Gerichtsverhandlungen durchgeführt. Die Tätigkeit der Gerichte zweiter Instanz auf diesem Gebiet muß dazu dienen, die erzieherische Wirkung der Strafverfahren zu erhöhen und das Vertrauen der Bürger zum sozialistischen Gericht zu festigen. Dem dient auch eine überzeugende Information der Bevölkerung über abschließende Entscheidungen in solchen Strafsachen, die besonderes Interesse in der Öffentlichkeit gefunden haben. Wie die Erfahrung lehrt, trägt eine solche öffentlichkeitswirksame Tätigkeit der Gerichte auch dazu bei, daß sich immer mehr Bürger engagiert für Gesetzlichkeit, öffentliche Ordnung und Disziplin sowie für die Durchsetzung sozialistischer Lebensweisen einsetzen. Haben die erstinstanzlichen Gerichte keine oder nur unzureichende Maßnahmen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen für Straftaten und andere Rechtsverletzungen eingeleitet (§ 19 StPO), ist dies in den notwendigen Fällen bei der abschließenden Entscheidung durch die Rechtsmittelgerichte nachzüholen. Aus den Erfahrungen der Rechtsmittel- und Kassationsgerichte sollten auch noch stärker Informationen und Hinweise für die Tätigkeit der örtlichen Volksvertretungen, ihre Räte und Kommissionen abgeleitet werden. * Die 10. Plenartagung des Obersten Gerichts ist in ihrer Beratung über die weitere Qualifizierung der Rechtsmittelsenate des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte, den Ausbau der Rechtsgarantien, die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Rechtssicherheit von den wichtigen Beschlüssen der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, der Berichterstattung des Obersten Gerichts vor dem Staatsrat am 6. Dezember 1984 sowie von den Schlußfolgerungen ausgegangen, die sich aus der Berichterstattung der Kreisleitung Annaberg vor dem Sekretariat des Zentralkomitees der SED ergeben.4 Wichtigstes Anliegen dieser Plenartagung ist es daher, unsere bewährte Rechtsordnung, die hohe Rechtssicherheit in unserem Lande, das mit dem Bürger eng verbundene sozialistische Gericht und die die Gerichtsbarkeit betreffenden Formen sozialistischer Demokratie noch mehr zur Geltung zu bringen. Die auf das Wohl des Volkes und den Frieden orientierte Politik der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung der DDR gilt es, auch mirt den Mitteln des sozialistischen Rechts noch aktiver zu unterstützen. 4 Vgl. dazu auch die Veröffentlichungen zur Rechtsarbeit im Kreis Annaberg in NJ 1985, Heft 2, S. 52 ff. Wissenschaftliche Beiträge der Friedrich-Schiller-Universität Beiträge zur Souveränität Jena 1984; 212 Seiten; EVP (DDR): 5 M Dieser Sammelband, der Arbeiten aus der Sicht verschiedener staats- und rechtswissenschaftlicher Disziplinen vereint, ist Prof. Dr. Roland Meister zum 60. Geburtstag gewidmet. Er enthält u. a. folgende Beiträge: Volkssouveränität und Staatsaufbau / Theoretische Grundlagen vergleichender Forschungen zu den politischen Systemen kapitalistischer Länder / Bürgerliche Verfassungen in der Dialektik des Klassenkampfes / Die Verpflichtung der Staaten zu effektiven Abrüstungsverhandlungen / Zur Arbeit des Gewaltverzichtskomitees der UNO / Souveränität und ökonomische Unabhängigkeit / Staatliche Souveränität und internationale Finanz- und Währungsbeziehungen / Die Normen des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts / Das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten und die neuen Menschenrechte / Der Mißbrauch der Menschenrechte in der imperialistischen Integrationspolitik Westeuropas / Der Gerichtshof der EG und die Grundrechte / Das Nachwirken der Alleinvertretungsanmaßung der BRD im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 94 (NJ DDR 1985, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 94 (NJ DDR 1985, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe, gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte wie Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufdeckung, Aufklärung und Verhinderung in ihrer sich wechselseitig bedingenden Einheit gegen die Angriffe des Feindes.

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