Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 93 (NJ DDR 1985, S. 93); Neue Justiz 3/85 93 Auf der Plenartagung des Obersten Gerichts wurde hervorgehoben, daß sich die Richter der DDR ausgehend von der guten justizpolitischen Bilanz nach dem X. Parteitag der SED an der großen Volksaussprache zur Vorbereitung des XI. Parteitages, zu den Aufgaben der Gegenwart und den Zielen der Zukunft, aktiv beteiligen.2 3 A1 Leitung und Qualifizierung s der erstinstanzlichen Rechtsprechung Die Rechtsprechung der zweiten Instanz in Strafsachen ist ein wichtiges Instrument der Leitung und Qualifizierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen und Entscheidungen und eine Garantie sozialistischer Gesetzlichkeit. Sie hat zu sichern, daß etwaige Fehler bei den untergeordneten Gerichten erkannt und korrigiert werden. Die Überprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen durch ein höheres Gericht ist ein Verfassungsgrundsatz sozialistischer Rechtsverwirklichung in der DDR und trägt wesentlich zur Durchsetzung des unser Strafrecht bestimmenden Grundsatzes bei, daß jeder Schuldige gemäß den geltenden Gesetzen nach den Maßstäben der Differenzierung und Individualisierung zur Verantwortung gezogen wird, daß aber keinen Unschuldigen eine Bestrafung trifft (Art. 99 Verf.; Art. 2 StGB; § 2 StPO). In der DDR werden in etwa jedem sechsten Gerichtsverfahren in Strafsachen Rechtsmittel eingelegt, überwiegend Berufungen. Der Anteil der Rechtsmittel an den Gesamtverfahren ist damit im Vergleich zu anderen Ländern gering. Die wichtigste Ursache dafür besteht darin, daß bei der Leitung der Rechtsprechung seit vielen Jahren der Qualifizierung der ersten Entscheidung eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird und daß dig in der ersten Instanz arbeitenden Richter und Schöffen immer bessere Fähigkeiten entwickeln, gerechte, den Gesetzen entsprechende und überzeugende Entscheidungen zu treffen. Das Rechtsmittelgericht hat mit der Funktion der Überprüfung des Einzelverfahrens und der erforderlichen Korrektur oder der Bestätigung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugleich dafür zu sorgen, daß die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet und das Vertrauen der Öffentlichkeit zum sozialistischen Staat und zu seinen Justizorganen gestärkt wird. Mit der abschließenden Entscheidung der zweiten Instanz muß die Gewißheit erlangt werden, daß alles aber auch alles getan wurde, ein den Gesetzen und der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechendes unanfechtbares Urteil zu fällen. Das Plenum des Obersten Gerichts hat nochmals hervorgehoben, daß die Gerichte aller Ebenen für ihre Entscheidungsfindung voll verantwortlich sind. Es ist. verfassungsmäßige Pflicht der Gerichte, die Anklage auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse kritisch zu prüfen und zu werten. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Prüfungspflichten des Gerichts im Eröffnungsverfahren zu (§ 187 Abs. 2 StPO). Die Gerichte haben vielfältige gesetzliche Möglichkeiten, Ina Fall einer fehlerhaften Anklage oder bei unzureichenden Ermittlungsergebnissen zu reagieren, so u. a. mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens (§ 192 StPO), der Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt (§ 19p StPO), der Gerichtskritik gemäß §20 StPO und dem Freispruch (§244 StPO) .3 Die Entscheidungen im zweitinstanzlichen Strafverfahren sollen auch dazu beitragen, die Richter an den Kreisgerichten, vor allem die dienstjungen Richter, im ständigen Ringen nach hoher Qualität und Wirksamkeit der Gerichtsverfahren zu unterstützen. Arbeitsweise zur strikten Wahrung der Gesetzlichkeit Es ist gesetzliche Pflicht der zweitinstanzlichen Gerichte, Fehler der Vordergerichte aufzudecken, zu kritisieren und zu beseitigen. Zur Leitungsfunktion der die Rechtsprechung zweiter Instanz ausübenden Senate gehört es, die prinzipielle Auseinandersetzung mit fehlerhaften Arbeitsweisen der unteren Gerichte zu führen. Sie haben sowohl mit ihren Entscheidungen als auch mit anderen Leitungsmaßnahmen darauf hinzu- wirken, daß die im Rechtsmittelverfahren festgestellten Mängel beseitigt werden, die Wiederholbarkeit solcher Fehler vermieden und die sozialistische Gesetzlichkeilt konsequent verwirklicht wird. Das Recht in der DDR ist in die auf das Wohl des Volkes gerichtete Gesamtpolitik eingebettet. Seine tagtägliche Handhabung durch die Gerichte hat diesem Ziel zu dienen. Daher gibt es im Strafprozeß der DDR z. B. auch keinen Raum für ein jahrelanges Verschleppen von Prozessen, für eine Diskriminierung von Geschädigten, für Prozeßbeeinflussungen durch Massenmedien und für andere Attribute bürgerlicher Justizpraktiken. Im Interesse strikter Wahrung von Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit hat das Plenum des Obersten Gerichts die Gerichte u. a. darauf orientiert, auch bei ausdrücklicher Beschränkung einer Berufung gemäß § 288 Abs. 6 StPO etwaige Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens aufzudecken und zu korrigieren, wenn sich dies zugunsten des Verurteilten auswirken kann (§§ 291 letzter Satz, 302 StPO). Damit wird angestrebt, daß keine Ungerechtigkeit oder Unkorrektheit in einem Gerichtsurteil unbeschadet des konkreten Berufungsbegehrens zuungunsten eines Angeklagten bestehen bleibt. Formale Züge der Handhabung der Rechtsmittel sind dem sozialistischen Strafrecht fremd. Hält ein Urteil der Überprüfung nicht stand, wird es korrigiert. Wird ein Angeklagter in erster Instanz freigesprochen oder wurde von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und richtet sich der Protest' des Staatsanwalts gegen diese Entscheidung, darf in zweiter Instanz nicht durch Selbstentscheidung gemäß § 301 Abs. 2 Ziff. 2 StPO eine Strafe ausgesprochen werden. Ist das Rechtsmittel des Staatsanwalts begründet, muß das Urteil erster Instanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Damit hat der auf diese Weise zu einer Strafe Verurteilte die Möglichkeit, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzulegen. An die Form und die Art und Weise der Einlegung eines Rechtsmittels werden keine hohen Anforderungen gestellt. Dem in der Regel rechtsunkundigen verurteilten Bürger wird damit soweit als zulässig der Weg zur zweiten Instanz und damit zur generellen Überprüfung seiner Sache ermöglicht. Diesem Anliegen' dienen sowohl die obligatorischen Belehrungen über den Rechtsmittelweg bei der Urteilsverkündung (§ 246 Abs. 4 StPO) als auch die formfreie Begründung des Rechtsmittels (§ 288 Abs. 5 StPO), die sich aus § 288 Abs. 2 StPO ergebenden vielfältigen Möglichkeiten der Einlegung des Rechtsmittels (z. B. zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Gerichts, postalisch oder fernmündlich) und die begründete Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung (§ 79 StPO). Unserem sozialistischen Strafrecht sind rechtliche Winkelzüge, mit denen der Bürger vom Instanzenweg abgehalten werden soll, wesensfremd. Wir kämpfen um die Richtigkeit der ersten Entscheidung und befürworten aber darüber hinaus kompromißlos die Durchsetzung von Recht und Gesetzlichkeit auch mit den Mitteln der zweiten Instanz und der Kassation. Effektivierung der Tätigkeit der Rechtsmittelgerichte Auf der 10. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde der Qualifizierung der Rechtsprechung der Rechtsmittelsenate der Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts große Aufmerksamkeit gewidmet. Ausgangspunkt dafür ist die Erkenntnis,, daß die Rechtsmittelgerichte eine hohe Verantwortung für die Gewährleistung von Rechtssicherheit haben und die Stabilität der Strafrechtsprechung insgesamt entscheidend beeinflussen. Es gehört daher zum Bestandteil der Arbeit des Plenums und des Präsidiums des Obersten Gerichts, sich mit der Analyse der Arbeit der Senate der zweiten Instanz zu beschäftigen und ihre Tätigkeit zu effektivieren. Das Präsidium des Obersten Gerichts und auch die Präsidien der Be- 2 Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1984, S. 72. 3 Zu den Prüfungspflichten des Gerichts vgl. auch die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung lm sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 93 (NJ DDR 1985, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 93 (NJ DDR 1985, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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