Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 91 (NJ DDR 1985, S. 91); Neue Justiz 3/85 91 kenntnis der sozialen und humanistischen Errungenschaften bei der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit in den sozialistischen Staaten abzulenken. Gewährleistung des Rechts auf Arbeit in der Etappe des umfassenden Aufbaus des Sozialismus Anfang der sechziger Jahre erreichte die DDR einen neuen Abschnitt ihrer Geschichte. Die Aufgaben der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus waren im wesentlichen erfüllt. Die sozialistischen Produktionsverhältnisse hatten gesiegt, und die Grundlagen des Sozialismus waren im wesentlichen errichtet. Die Arbeiterklasse als führende Kraft der Gesellschaft war, eng mit dem Volkseigentum verbunden, gleichermaßen produzierende und machtausübende Klasse. Damit war auch die Zeit herangereift, erstmals in der deutschen Geschichte eine einheitliche Kodifizierung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in Angriff zu nehmen: Es wurde das Gesetzbuch der Arbeit (GBA) vom 12. April 1961 (GBl. I Nr. 5 S. 27) geschaffen, das die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten nach den Prinzipien der sozialistischen Organisation der Arbeit systematisch und in sich geschlossen regelte. Die einheitliche Stellung des Werktätigen als Produzierender, sozialistischer Eigentümer und Machtausübender fand in diesem Gesetz bei der Regelung des Rechts auf Arbeit deutlichen Ausdruck. In § 2 Abs. 1 GBA hieß es: „Alle Bürger haben das Recht auf Arbeit. Es besteht in dem Recht auf einen Arbeitsplatz, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeitsleistung und auf Lohn nach Quantität und Qualität der Arbeit sowie auf schöpferische Mitwirkung an der Ausarbeitung und Erfüllung der Pläne und an der Leitung der Betriebe und der Wirtschaft.“ Nach dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse prägten sich die o. g. bestimmenden Wesenszüge des Rechts auf Arbeit weiter aus. Das betrifft: das Recht auf Arbeit als Recht auf ausbeutungsfreie Arbeit unter den Bedingungen des Wirkens der grundsätzlichen und wachsenden Übereinstimmung der Interessen der Gesellschaft, des Betriebes und dps Werktätigen; das Recht auf Arbeit als Voraussetzung der Grundrechte auf Teilnahme an der Leitung der Gesellschaft, auf leistungsgerechte Entlohnung und auf Bildung sowie anderer im Bereich der Arbeit wirkender Grundrechte; das Recht auf Arbeit als Recht auf eine Tätigkeit mit zunehmend schöpferischen Arbeitsaufgaben, in denen die Vorzüge des Sozialismus mit der Meisterung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts verbunden sind. Das Recht auf Arbeit mit diesem ausgeprägten sozialistischen Wesensgehalt ist eine wesentliche Garantie für die Freiheit, die Würde und die Persönlichkeit der Menschen. Es ist als ein fundamentales Menschenrecht, vielfältig verbunden mit anderen Rechten und Pflichten, von tiefem Einfluß auf die gesamte gesellschaftliche Position des Bürgers. Der sozialistische Staat betrachtet es als ein Ziel der sozialistischen Gesellschaft und damit als seine Pflicht, das Recht auf Arbeit unter Lösung aller dabei auftretenden Probleme, unter Beachtung aller dabei möglichen Widersprüche unter immer günstigeren Bedingungen zu realisieren. Das ermöglicht es dem einzelnen, gemäß der Qualität und Quantität der von ihm geleisteten Arbeit und entsprechend dem Erstarken der sozialistischen Gesellschaft seine Bedürfnisse materieller und geistiger Art immer besser zu befriedigen. Es mobilisiert zugleich die entscheidende Kraftquelle für den Sozialismus: die kameradschaftliche und schöpferische Arbeit der Werktätigen in den Arbeits- und BetriebskoLlektiven. In der Arbeit werden „Erfahrungen gesammelt, Fähigkeiten und Talente entwickelt sowie Charaktereigenschaften ausgebildet, die auch die Beziehungen in anderen Sphären des gesellschaftlichen und persönlichen Lebens weitgehend bestimmen “7. Insoweit reicht das Recht auf Arbeit in seiner Wirkung weit über den Bereich der Arbeitsverhältnisse hinaus, prägt es das gesamte Leben des Menschen und der Gesellschaft. Es garantiert dem einzelnen nicht nur Freiheit von materieller Not, nicht nur Vollbeschäftigung, sondern ermutigt ihn zugleich, alle gesellschaftlichen Bezie- hungen aktiv und bewußt mitzugestalten; im besonderem Maße gilt das für die Teilnahme an der Leitung und Planung des Betriebes, der Gemeinde wie des Staates und der gesamten Gesellschaft. ft Gewährleistung des Rechts auf Arbeit in der Etappe der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft Die sozialistische Verfassung der DDR von 1968 i. d. F. von 1974 hat das nach dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse erreichte hohe Niveau der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit in Art. 24 verankert. Es wird inhaltlich ausgestaltet als „Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 2). Zugleich ist es eng mit dem Recht auf leistungsgerechte Entlohnung verbunden, das eine Konsequenz aus dem in Art. 2 Abs. 3 der Verfassung fixierten sozialistischen Prinzip „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung“ ist.7 8 Entsprechend dem in der sozialistischen Gesellschaft geltenden Grundsatz der Allgemeinheit der Arbeit hebt Art. 24 Abs. 2 die Einheit des Rechts auf Arbeit und der Pflicht zur Arbeit hervor und definiert letztere als Pflicht jedes arbeitsfähigen Bürgers zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit.9 In Art. 24 Abs. 3 wird das hohe Niveau der gesellschaftlichen und staatlichen Garantien des Rechts auf Arbeit zum Ausdruck gebracht, die vom sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln bis zum einheitlichen sozialistischeh Arbeitsrecht reichen. Eine besondere Verantwortung für die Realisierung des Rechts auf Arbeit wie der anderen Grundrechte der Bürger obliegt den Betrieben. Gemäß Art. 41 Satz 2 der Verfassung sichern sie „die Wahrnehmung der Grundrechte der Bürger, iie wirksame Verbindung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen sowie ein vielfältiges gesellschaftlichpolitisches und kulturell-geistiges Leben“. Diese Tatsache verdient mehr als bisher beachtet und gewürdigt zu werden bringt doch das Recht auf Arbeit nicht nur die feste Verwurzelung des Werktätigen in Gesellschaft und Staat, sondern auch in den Arbeits- und Betriebskollektiven erlebbar zum Ausdruck und kräftigt sie. , Da die Verwirklichung der Grundrechte dazu beiträgt, die enge Wechselbeziehung zwischen Individuum und Staat, zwischen Individuum und Gemeinschaft zu festigen, übt die Gestaltung des Verhältnisses zwischen. Werktätigen und Betrieb eine Schlüsselfunktion dahingehend aus, daß der Werktätige die kameradschaftlichen Beziehungen zu den anderen Werktätigen, zum Betrieb, zur Gesellschaft und zum Staat stärkt. Zugleich wachsen im Prozeß der Grundrechtsverwirklichung in . den Arbeits- und Betriebskollektiven neue moralische Qualitäten. Praktische Solidarität und Hilfe erweisen diese Kollektive auch dem aus täglicher gemeinsamer Arbeit vertrauten Arbeitskollegen. Das ermöglicht es, die zu Rechtsansprüchen . gereiften Festlegungen des sozial-politischen Programms zu gewähren, ohne einen Abstrich am Plan vornehmen zu müssen. (Erinnert sei hier nur an die Freistellung werktätiger Mütter für das sog. Babyjahr bzw. bei dritten und weiteren Kindern für sogar 18 Monate oder an die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Mütter mit zwei zum Haushalt zählenden Kindern bis zu 16 Jahren.) In diesen Fällen springen kameradschaftlich die Arbeitskollegen mit höheren Leistungen ein, mühen sie sich in ihrer Gewerkschaftsorganisation gemeinsam mit den betrieblichen Leitern um effektivere Arbeitsorganisation. So erweist nicht nur die Realisierung der Grundrechte für den einzelnen, sondern auch der Einsatz der Arbeitskollektive für ihre Gewährleistung unter bewußter Herstellung der Übereinstimmung 7 W. Thiel, „Arbeit und Würde des Menschen“, Einheit 1978, Heit 11, S. 1115. 8 Vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von E. Poppe, Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1980, S. 181. 9 Zum Inhalt dieser ehrenvollen Pflicht vgl. im einzelnen: Autorenkollektiv unter Leitung von E. Poppe, a. a. O., S. 183 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 91 (NJ DDR 1985, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 91 (NJ DDR 1985, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten beenden. Art und Umfang dieser Aufforderung sind exakt zu dokumentieren, da sie für eine evtl. Feststellung der strafrechtliehen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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