Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 9 (NJ DDR 1985, S. 9); Neue Justiz 1/85 9 6. Indem in Empfehlungen für diagnostisches und therapeutisches Vorgehen praxisreife bzw. erprobte Ergebnisse medizinisch-wissenschaftlicher Arbeit vermittelt werden, präzisieren sie in bestimmtem Maße ärztliche Berufsregeln und erhalten dadurch einen bestimmten Grad an Verbindlichkeit. Die Berufsregeln, die sich durch die ärztliche Praxis auf der Grundlage der medizinischen Wissenschaft entwickeln, nehmen den Charakter von Rechtspflichten an und sind daher für den Arzt verbindlich, wenngleich auch sie ein notwendiges Abweichen unter besonderen Umständen einschließen. Das schöpferische ärztliche Vorgehen kann nur in engen Grenzen der verbindlichen Regel zugänglich sein. Der Ermessenspielraum für' die Anwendung oder Nichtanwendung einer empfohlenen Maßnahme ist je nach der inhaltlichen Anforderung unterschiedlich. Er ist generell bei der Anwendung neuer Erkenntnisse größer und bei der Durchsetzung bewährter Erfahrungen und Maßnahmen im Interesse des Schutzes des Patienten geringer. Ärztliche Berufsregeln sind in diesem Sinne Bestandteil der ärztlichen Pflichten, die eine hohe persönliche Verantwortung begründen. Ihre schuldhafte Verletzung im Einzelfall stellt stets eine Verletzung ärztlicher Berufspflichten dar, die im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses gleichzeitig eine Verletzung von Arbeitspflichten bedeutet. In diesem Sinne sind unter Berufsregeln ärztliche Verhaltensanforderungen zu verstehen, die wissenschaftlich begründet, überprüft und sicher anwendbar sind, die fachlich allgemeine Anerkennung gefunden haben und deren Nichtbefolgung nach den medizinischen Erfahrungen typische Gefahren bzw. negative Folgen nach sich ziehen. 7. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann festgestellt werden, daß Empfehlungen folglich insoweit verbindlich sind, als sie zur Beherrschung von Krankheitsprozessen sowie zur Vermeidung von Risiken und Schäden für den Patienten als ärztliche Berufsregel unverzichtbar geworden sind oder soweit sie durch arbeitsrechtliche Weisung oder betriebliche Ordnungen im Verantwortungsbereich zur konkreten Arbeitspflicht erhoben wurden. Unbegründetes Nichtbefolgen dieser Regeln bzw. Normen stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung aus mangelnder Hinwendung zu einer Entscheidungshilfe dar, die den Anspruch des Patienten auf qualifizierte medizinische Hilfe mit sichern soll. In den Fällen, in denen Empfehlungen Indikation und Kontraindikation von empfohlenen Maßnahmen aufzeigen, geben sie gleichzeitig den Rahmen für deren Anwendung an. Beinhalten sie ebenfalls im Sinne einer Berufsregel über inhaltliche Maßnahmen hinaus Arbeitsschritte und Maßnahmen, die insbesondere darauf gerichtet sind, Gesundheitsschäden bei den Patienten zu vermeiden und die Gefahr von Zwischenfällen zu verringern, haben diese Festlegungen zur Absicherung des ärztlichen Handelns zur Konsequenz, daß unbegründete Nichteinhaltung als Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Mit dem verantwortungsbewußten ärztlichen Handeln bei der Anwendung dieser Maßnahmen verbunden ist die Aufgabe, die Persönlichkeit des Patienten und seine Rechte in jeder Betreuungsphase strikt zu achten. 8. Bei der sinnvollen Anwendung von Empfehlungen für Diagnostik und Therapie in den medizinischen Einrichtungen kommt der Leitungstätigkeit eine wichtige Aufgabe zu. Die Rahmen-Krankenhausordnung stellt Leitungsaufgaben auch zur Förderung der medizinischen Fähigkeiten der Ärzte, zur Entwicklung des individuellen und kollektiven Verantwortungsbewußtseins, zur Sicherung einer qualifizierten medizinischen Betreuung der Patienten und verlangt, daß die Entscheidungsbefugnis der Leiter konsequent wahrgenommen wird. Für eine dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende medizinische Betreuung der Patienten Sorge zu tragen und eine kritische Einschätzung der Arbeitsergebnisse zu fördern ist folglich eine Aufgabe der leitenden Ärzte. Bei anderen gelesen Großbritannien: Polizeifolter gegen Bergarbeiter In dem seit März 1984 andauernden Streik der britischen Bergarbeitergewerkschaft National Union af Miners (NUM) gegen die von der staatlichen Kohlebehörde geplante Stillegung angeblich unrentabler Gruben praktiziert der bürgerliche Staat vielfältige Methoden, um die Streikfront der Bergarbeiter zu brechen: Er verfügt Einfuhrverbote gegen Solidaritätssendungen für die Streikenden bzw. die Vernichtung von Solidaritätsgütern; er setzt in massiver Weise Polizeieinheiten mit Pferden und Hunden gegen Streikposten ein; er läßt durch Gerichtsurteile den Streik für inoffiziell und damit für illegal erklären, die NUM mit einer Geldstrafe von 200 000 Pfund belegen und wegen der Nichtzahlung dieser Geldstrafe sämtliche Vermögenswerte der NUM beschlagnahmen. Der „Morning Star“ (Zeitung der Kommunistischen Partei Großbritanniens) berichtete am 1. Oktober 1984 über brutale Gewaltanwendung gegen streikende Bergarbeiter durch Polizisten. In der Aussage eines Bergarbeiters heißt es: „Sie (die Polizeibeamten) packten mich und schleppten mich an Armen und Beinen zur Rückseite des Transportwagens. Sie legten mich mit dem Gesicht nach unten auf den Boden, meine Arme nach vorn, meine Hände mit Handschellen eng gefesselt £in Gummiknüppel wurde von hinten quer über meine Augenbrauen und über meine Nasenwurzel geschoben. Mein Kopf und Rumpf wurden dann mit dem Knüppel vom Boden angehoben. Irgendein Fremdkörper wurde in jedes Nasenloch gesteckt und mit etwas, was ich für einen Kugelschreiber hielt, nach oben gestoßen. Ich glaube, daß der Fremdkörper irgendeine Art Papier war. Dann wurde der Gummiknüppel unter meiner Nase plaziert und als Hebelpunkt anstelle meines Nasenrückens benutzt. Mehrmals wurde auf meinen Rük-ken gesprungen, so daß die Luft in meinen Lungen explosionsartig herousgedrückt wurde. Mein Körper wurde als Blasebalg benutzt. Ich erinnere mich, daß ich dabei unwillkürlich gedacht habe, wie organisiert das war, kein bißchen spontan und daß sie das ziemlich oft tun und darauf vertrauen müssen, ungestraft davonzukommen.“ Der '„Morning Star“ schreibt zu dieser Aussage: „Dieser Bergarbeiter ging von der örtlichen Bergarbeiterwohlfahrt zu einer Bushaltestelle. Sein Verbrechen bestand darin, dies nur einige Stunden nach einer prächtigen Solidaritätsveranstaltung im nahegelegenen Mansfield getan zu haben Was die Polizeibeamten machten, war tatsächlich Folter. Es geschah vorsätzlich. Es geschah frei von Furcht vor Vergeltung oder Bestrafung. Es wurde im vollen Vertrauen darauf begangen, daß diese Regierung in ihrer Schlacht gegen die Bergarbeiter und die Zechengemeinden Gewalttaten verzeiht.“ A. Do. Die Realisierung dieser Leitungsaufgaben schließt die medizinisch-fachliche Beschäftigung mit Empfehlungen, die Prüfung ihrer Anwendbarkeit im eigenen Verantwortungsbereich, die kritische kollektive Auswertung der bisherigen therapeutischen, organisatorischen und anderen Bedingungen zur Durchsetzung neuer Erkenntnisse ein. Unter diesen Voraussetzungen können die leitenden Ärzte im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis Arbeitsweisen, die auf Empfehlungen beruhen, in ihrem Verantwortungsbereich im ganzen Umfang oder auch teilweise verbindlich festlegen. Sie können auch Maßnahmen treffen, um die Anwendbarkeit von Empfehlungen auf größerer Erfahrungsbasis zu untersuchen bzw. ihre Anwendung vorzubereiten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 9 (NJ DDR 1985, S. 9) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 9 (NJ DDR 1985, S. 9)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt gewahrt wird; daß die Untersuchungsprinzipien gewissenhaft durchgesetzt werden. Zur weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Referatsleiter - als eine wesentliche Voraussetzung, die notwendige höhere Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft die Erfüllung des Strafverfahrens zu unterstützen und zu gewährleisten hat, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziei hen können und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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