Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 89 (NJ DDR 1985, S. 89); Neue Justiz 3/85 89 men, um auf diese Weise die Hauptaufgabe der UNO, die Sicherung des Weltfriedens, wirksam zu unterstützen.15 Andere, die Abrüstungsfrage betreffenden multilateralen Verträge z. B. der Antarktis-Vertrag von 1959, der Vertrag über das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser von 1963 sowie der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen von 1968lß haben nur Pflichten zu Teilbeschränkungen der Rüstung zum Inhalt, da sie lediglich bestimmte Gebiete erfassen oder den Einsatz bestimmter Kampfmittel in konkreten Regionen regeln. U Unter den -bilateralen Verträgen zur Rüstungsbegrenzung haben besonders die in den 70er Jahren zwischen der UdSSR und den USA getroffenen Vereinbarungen z. B. der Vertrag über eine Begrenzung der Raketenabwehrsysteme (SALTI) von 1972, das Abkommen über die Verhütung eines Nuklearkrieges von 1973 und das Protokoll zum SALT I-Vertrag von 197418 die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet nachhaltig beeinflußt. Gegenwärtig ist ein Prozeß zu beobachten, bei dem sich offensichtlich aus einigen besonders wichtigen multilateralen und bilateralen Vertragsnormen auf dem Gebiet der Abrüstung Rechtsprinzipien herausbilden, deren Geltung auf dem Wege des Völkergewohnheitsrechts über den Rahmen der Verträge, in denen sie jeweils verankert sind, hinausgeht. Zu solchen Prinzipien mit besonderer Bedeutung für die weitere Entwicklung auf dem Abrüstungsgebiet könnte man das Verbot der radioaktiven Verseuchung der menschlichen Umwelt durch Atomwaffenversuchei9 sowie den Grundsatz der Gleichheit und gleichen Sicherheit20 zählen. Die auf die Verhütung militärischer Konflikte gerichteten Rechtsfragen der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung sind noch weiter gespannt. Sie umfassen z. B. auch das Institut der Entmilitarisierung, wozu Statusfragen von entmilitarisierten Gebieten innerhalb urid außerhalb des Souveränitätsbereichs der Staaten gehören. Dabei kann es sich um eine vollständige oder teilweise Entmilitarisierung handeln. Dies bedarf jeweils der völkerrechtlichen Vereinbarung, wie das z. B. durch den Vertrag über das Verbot der Kernwaffen in Lateinamerika (Vertrag von Tlatelolco) von 19672! geschehen ist. Die Realisierung des auf eine schwedische Initiative zurückgehenden Vorschlags über eine von atomaren Gefechtsfeldwaffen freie Zone in Mitteleuropa22 wäre dabei ein nützlicher Schritt in dieser Richtung auf unserem Kontinent, um der Entspannung im Sinne der Helsinki-Schlußakte wieder neue Impulse zu geben. Vor dem Hintergrund der Pläne der USA, den Weltraum in den sinnlosen Rüstungswettlauf einzubeziehen, steht eine Vereinbarung über die vollständige Freihaltung des souveränitätsfreien Kosmos von militärischen Aktivitäten auf der Tagesordnung.23 Damit würde der Vertrag über die Prinzipien für die Tätigkeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper von 196724 eine den aktuellen Erfordernissen entsprechende Ergänzung erfahren. Schließlich geht es im Interesse der Verhinderung eines weltweiten militärischen Konflikts gegenwärtig vor allem darum, das Verbot des Ersteinsatzes von Massenvernichtungswaffen sowie das Verbot der Entwicklung, Produktion, Lagerung und Anwendung von chemischen Waffen in völkerrechtlichen Verträgen juristisch auszugestalten, um den Völkern rechtliche Garantien für die Nichtanwendung dieser verheerenden Waffenarten in die Hand zu geben und den Frieden sicherer zu machen. Das allgemein-demokratische Völkerrecht der Gegenwart verfügt somit über ein umfangreiches Instrumentarium, das im Kampf um die Verhinderung militärischer Konflikte und die Verminderung der vom USA-Imperialismus erzeugten internationalen Spannungen vollständig genutzt werden muß. 15 Vgl. hierzu K. Meler/S. Zeimer, „Abrüstungsverhandlungen der Staaten ein dringendes Erfordernis unserer Zeit“, NJ 1982, Heft 6, S. 242 ff.; W. Krutzsch, „Aktuelle Probleme des Kampfes um die Sicherung des Friedens und die Einstellung, des Wettrüstens“, NJ 1983, Heft 4, S. 134 ff. 16 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 469 fl., S. 526 ff. und S. 608 fl. 17 Vgl. Völkerrecht, Grundriß, Berlin 1983, S. 213. Auftaktveranstaltung zu den Neuwahlen der Konfliktkommissionen Am 31. Januar 1985 wurden im VEB Maschinen- und Apparatebau Schkeuditz die diesjährigen Wahlen der Konfliktkommissionen eröffnet, die bis zum 15. März 1985 stattfinden. An der Wahl des gesellschaftlichen Gerichts in den Produktionsbereichen 53, 54 und 55 dieses Betriebes nahmen auch Horst H e i n t z e, Mitglied des Zentralkomitees der SED, Mitglied des Präsidiums und Sekretär des Bundesvorstandes des FDGB, sowie Dr. Dr. h. c. Heinrich Toeplitz, Präsident des Obersten Gerichts der DDR teil. In seinem Rechenschaftsbericht legte der Vorsitzende der Konfliktkommission der genannten Produktionsbereiche, Horst Berk, dar, daß die Mitglieder des gesellschaftlichen Gerichts bemüht waren, mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben und zur Förderung der Leistungsinitiativen der Belegschaftsmitglieder zu leisten. Die Tätigkeit der Mitglieder der Konfliktkommission war über die Beratung hinaus darauf gerichtet, durch Rechtser-läuterung und Rechtshilfe in Aussprachen mit den Werktätigen, in Gewerkschaftsversammlungen, in der Betriebszeitung und im Betriebsfunk die Rechtskenntnisse der Werktätigen zu erweitern. Horst Berk würdigte besonders die gute Unterstützung der Konfliktkommission durch die Gewerkschaftsleitungen, die staatlichen Leiter und den Kreisstaatsanwalt. Dr. Dr. h. c. H. Toeplitz wies in seinem Diskussionsbeitrag darauf hin, daß die anläßlich der Wahlen der Konfliktkommissionen erfolgenden Einschätzungen der bisherigen Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte für die Gewerkschaften und die Justizorgane eine Quelle von Erkenntnissen darstellt, auf deren Grundlage die Anleitung der Tätigkeit der Konfliktkommissionen inhaltlich verbessert werden kann. Deshalb müssen sich die Kreis- und Bezirksgerichte einen möglichst umfassenden Überblick über die diesbezüglichen Aussagen in den Rechenschaftsberichten der Konfliktkommissionen verschaffen und die gewonnenen Erfahrungen gemeinsam mit den Kreis- und Bezirksvorständen des FDGB auswerten. Er forderte, die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Gerichten so zu gestalten, daß durch Rechtserziehung und Verbesserung der Leitungstätigkeit Konflikten vorgebeugt und überall Denk- und Verhaltensweisen ausgeprägt werden, die hohe Leistungen fördern. Im Schlußwort ging H. H e i n t z e u. a. darauf ein, daß die Zusammenarbeit der Konfliktkommissionen mit den Rechtspflegeorganen im Kreis zur Qualifizierung ihrer Arbeit und damit zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Festigung des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zu ihren Gewerkschaften beigetragen habe. Besonderen Wert legte H. Heintze auf die Rechtsberatung unmittelbar in den Arbeitskollektiven; in diesem Zusammenhang wies er aber auch darauf hin, daß die kollektive Beratung und Entscheidung die Hauptform der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte ist und daß jeder Werktätige, der einen Antrag an die Konfliktkommission stellt, Anspruch darauf hat, daß über seinen Antrag beraten wird. Er würdigte die Bedeutung der Arbeit der Rechtskommission für eine wirksame Tätigkeit der BGL und ging ausführlich auf die Aufgabe der BGL ein, die Qualität der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen entsprechend den neuen Anforderungen zu verbessern. 18 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 806 fl., S. 878 f. und S. 915 f. 19 Vgl. z. B. den Vertrag über das Verbot der Kernwaffenversuche ln der Atmosphäre, Im kosmischen Raum und unter Wasser von 1963 sowie die Konvention über das Verbot militärischer oder sonstiger feindseliger Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt von 1977 (Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 526 fl., und Teil 3, a. a. O., S. 1022 fl.). 20 Vgl. dazu E. Oeser, „Das Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit“, NJ 1983, Heft 10, S. 390 fl.; E. Skakunow, Völkerrechtliche Garantien der Sicherheit der Staaten, Moskau 1983, S. 152 ff. (russ.). 21 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 581 fl. 22 Vgl. Note der Regierung des Königreichs Schweden an die Regierung der DDR vom 8. Dezember 1982, in: Dokumente zur Abrüstung 1977-1982, Berlin 1984, S. 373 f. 23 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die UN-Voll-versammlung am 13. Dezember 1984 sich in einer von der Sowjetunion, den nichtpaktgebundenen Staaten und China gemeinsam eingebrachten Resolution gegen eine Militarisierung des Weltraums ausgesprochen und für dessen ausschließlich friedliche Nutzung eingesetzt hat. An der Abstimmung beteiligten sich 151 Staaten, von denen 150 für die Resolution stimmten; lediglich die USA enthielten sich der Stimme (vgl. ND vom 14. Dezember 1984, S. 1). 24 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 576 fl.,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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