Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 88 (NJ DDR 1985, S. 88); 88 Neue Justiz 3/85 (Art. 42 der UN-Charta) gegen den Friedensverletzer umfas-sen.il Dieser Mechanismus hat so wie er in der UN-Charta fixiert ist infolge der imperialistischen Obstruktionspolitik bisher leider nur begrenzte Wirksamkeit erlangt.12 Insbesondere durch den von den USA betriebenen Mißbrauch des Prinzips der Einstimmigkeit der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates (Art. 27 Ziff. 3 der UN-Charta) wurden häufig notwendige Beschlüsse sowohl zur Verhinderung militärischer Konflikte als auch zur Festlegung wirksamer Maßnahmen gegen einen Aggressor zu Fall gebracht. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, daß „das Prinzip der Einstimmigkeit der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, das Ausdruck der besonderen Verantwortung der Großmächte für die Gewährleistung des Friedens und der internationalen Sicherheit ist, sich in Vergangenheit und Gegenwart bei der Lösung von Konflikten bewährt (hat) “.13 Zahlreiche Versuche, das Einstimmigkeitsprinzip auszuhöhlen oder die zentrale Stellung des UN-Sicherheitsrates im kollektiven Sicherheitssystem der UNO zu unterlaufen und dazu die UN-Charta einer Revision zu unterziehen, sind in der Vergangenheit gescheitert. Es geht nicht vorrangig um die Formulierung neuer Regelungen zur Gewährleistung des Systems der kollektiven Sicherheit, sondern es kommt in erster Linie darauf an, die der UN-Charta innewohnenden Potenzen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit voll zu nutzen. Dazu bedarf es allerdings des politischen Willens aller UN-Mitgliedstaaten, den mit der Unterzeichnung der UN-Charta übernommenen Verpflichtungen in gebührender Weise nachzukommen. Eingebettet in das System der universellen kollektiven Sicherheit sind die regionalen Sicherheitssysteme. Ihnen ist in Kapitel VIII der UN-Charta eine wichtige Rolle bei der Verhütung bewaffneter Konflikte zugedacht. Vorausgesetzt, ihre Ziele und Tätigkeit stimmen mit den völkerrechtlichen Grundprinzipien überein, können solche regionalen Organe, wie sie z. B. von der Liga der Arabischen Staaten oder von der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) verkörpert werden, eigene Anstrengungen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in ihrer Region unternehmen. Zu diesem Zweck werden sie durch Art. 52 Ziff. 2 der UN-Charta ermächtigt, regionale Streitigkeiten in eigener Verantwortung beizulegen, bevor eine Anrufung des UN-Sicherheitsrates in Betracht gezogen wird. Zwangsmaßnahmen dürfen solche Regionalorgane aber nur dann ergreifen, wenn sie dazu vom UN-Sicherheitsrat autorisiert worden sind (Art. 53 Ziff. 1 der UN-Charta). Damit ist gesichert, daß die Entscheidung über den Einsatz militärischer Mittel bei der Verhütung oder Bekämpfung von Aggressionen allein bei dem dafür zuständigen UN-Hauptorgan zentralisiert bleibt. Die regionalen Sicherheitssysteme sind einerseits mit den gemäß Art. 51 der UN-Charta bestehenden Bündnissen der kollektiven Selbstverteidigung inhaltlich verwandt. Ihre Gründung geht nämlich auf das Recht der Staaten auf kollektive Selbstverteidigung zurück. Dennoch sind beide Formen der Zusammenarbeit von Staaten nicht miteinander gleichzusetzen. Wenigstens zwei Merkmale ein inhaltliches und ein formales unterscheiden sie voneinander: 1. Regionale Sicherheitsorgane nach Kapitel VIII der UN-Charta werden nicht erst im Bündnisfall tätig, sondern besitzen einen ganzen Mechanismus zur Verhütung von Konflikten zwischen Staaten innerhalb der Region. Die auf die Prävention gerichtete Organisation dieses Mechanismus (vor allem zur friedlichen Streitbeilegung zwischen den Partnern) ist ein Wesensmerkmal dieser Regionalorgane. Die Bündnisse zur kollektiven Selbstverteidigung gemäß „ Art. 51 der UN-Charta sind dagegen primär auf die gemeinsame Abwehr einer Aggression ausgerichtet. Ein Apparat zur Konfliktverhütung zwischen den beteiligten Bündnispartnern gehört nicht zur notwendigen Ausstattung solcher Verträge. 2. Die regionalen Sicherheitssysteme setzen sich ausschließlich aus den Staaten der jeweiligen Region zusammen. Ein solches geographisches Bindeglied gibt es zwischen den Partnern von Verträgen zum Zwecke der kollektiven Selbstver- teidigung nicht. Die Teilnehmerstaaten solcher Verträge können einerseits verschiedenen Regionen angehören. Andererseits erfüllen diese Verträge auch schon dann ihren Zweck, wenn nur zwei Staaten derselben Region ein solches Bündnis schließen. Beide Umstände stünden aber einer Charakterisierung als Regionalorgan im Sinne des Kapitels VIII der UN-Charta entgegen. Es wäre jedoch unzulässig, aus deif vorliegenden Merkmalen den Schluß zu ziehen, nur die regionalen Sicherheitsorgane übten eine präventive Wirkung im Hinblick auf internationale Konflikte aus, während den Bündnissen zur kollektiven Selbstverteidigung diese Fähigkeit fehle. Eine solche These könnte man schon dadurch-widerlegen, daß man auf den starken Einfluß hinweist, den die Organisation der Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages als Bündnis i. S. des Art. 51 der UN-Charta kraft ihrer Existenz und ihres Wirkens auf die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und damit auf die Verhinderung militärischer Konflikte in der ganzen Welt ausübt, während regionale Sicherheitsorgane eine soL-che unmittelbare Wirkung auf den Weltfrieden vermissen lassen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber um den Organisationsgrad, der bei der Konfliktverhütung im Innenverhältnis der Teilnehmerstaaten der unterschiedlichen Paktformen zu verzeichnen ist. Dabei zeigt sich, daß der nach innen gerichtete Mechanismus der friedlichen Streitbeilegung im Falle der regionalen Sicherheitssysteme grundsätzlich weiter entwickelt ist. Durch diese innere Konfliktverhütungsfunktion können solche Regionalorgane einen wesentlichen Beitrag für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leisten. Rechtsgrundlagen für Rüstungsbegrenzung und Abrüstung Maßnahmen zur Rüstungsbegrenzung können die Gefahr der Gewaltanwendung mindern; die Realisierung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung würde der Gewaltanwendung und -androhung im internationalen Verkehr den Boden sogar gänzlich entziehen und so die Einhaltung des völkerrechtlichen Gewaltverbots gewährleisten. Maßnahmen zur Einstellung des Wettrüstens und der Übergang zur Abrüstung sind deshalb heute zur Kernfrage der Wfeltpolitik geworden. Hieraus erwächst der hohe Stellenwert der darauf gerichteten Normen des Völkerrechts, die sich sowohl in der UN-Charta (insbesondere in Art. 1 und 2) als auch in weiteren multilateralen und bilateralen Verträgen finden. Die enge Verbindung zwischen dem Gewaltverbot gemäß Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta und der Abrüstung wird durch die Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts sichtbar. Bei der Interpretation des Gewaltverbots hebt die Deklaration hervor: „Alle Staaten sollen nach Treu und Glauben Verhandlungen zum baldigen Abschluß eines universellen Vertrages über allgemeine und vollständige Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle führen und nach Festlegung-geeigneter Maßnahmen zur Minderung der internationalen Spannung und zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Staaten streben. “14 Nach Art. 11 Ziff. 1, 26 und 47 Ziff. 1 der UN-Charta sind die UN-Vollversammlung und der UN-Sicherheitsrat gehalten, konkrete Schritte zur Rüstungsregulierung und Abrüstung zu unternehmen; Auf den beiden Abrüstungssondertagungen der UN-Vollversammlung wurde an alle Staaten die Aufforderung gerichtet, ernsthafte Anstrengungen auf dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung zu unterneh- 11 Zur Rolle des UN-Sicherheitsrates als des entscheidenden Organs der Vereinten Nationen zur Behandlung von Friedenshedrohungen, Friedensbrüchen und Angriffshandlungen sowie zu den politischen Hauptaufgaben der UNO bei der Festigung des Friedens und der internationalen Sicherheit vgl. W. Spröte/H. Wünsche, Die UNO und ihre Spezialorganisationen, Berlin 1983, S. 62 ff. und 102 ff. 12 So auch H. Wünsche/B. Dietze, UNO-Sicherheitsrat Aufgaben und Möglichkeiten, Berlin 1981, S. 36. 13 Aus der Stellungnahme der Regierung der DDR zur Resolution 2968 (XXVIII) der UN-Vollversammlung „Notwendigkeit der Untersuchung von Vorschlägen zur Überprüfung der Charta der Vereinten Nationen“, in: Dokumente zur Außenpolitik der DDR 1974, Bd. XXII, 2. Halbband, Berlin 1978, S. 997. 14 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 711.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 88 (NJ DDR 1985, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 88 (NJ DDR 1985, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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