Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 83 (NJ DDR 1985, S. 83); Neue Justiz 2/85 83 Anmerkung: Der vorstehenden Entscheidung ist im wesentlichen zuzustimmen. Ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Mangels spezieller anderer Regelungen gelten nach § 16 Abs. 4 der AO über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Bevölkerung ELB vom 18. November 1976 (GBl. I Nr. 51 S.571) i.d.F. der AO über die technischen Bedingungen des Anschlusses von Gasabnehmeranlagen an öffentliche Versorgungsnetze TAG vom 15. November 1978 (GBl. 1 Nr. 40 S. 438) und der AO Nr. 2 über die Lieferung von Elektroenergie, Gas- und Wärmeenergie an die Bevölkerung Zweite ELB vom 2. Juni 1980 (GBl. 1 Nr. 18 S. 172) für die Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Energieverbrauch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts. Nach §74 Abs. 2 ZGB soll eine Rechnung für erbrachte Leistungen sofort oder spätestens zwei Wochen nach Empfang der Leistung erteilt werden; die Bezahlung kann erst nach Erteilen der Rechnung verlangt werden. Im vorliegenden Fall war daher der VEB Energiekombinat gehalten, sofort nach der am 29. April 1981 erfolgten Ablesung des-Energieverbrauchs, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, dem Verklagten Rechnung zu erteilen. Dabei waren auch die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten und -Zeiträume zu berücksichtigen (Festbeträge für Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 2 ELB und Jahresendabrechnung). Die Bezahlung für eine erbrachte Leistung kann grundsätzlich erst nach Rechnungserteilung verlangt werden Das bedeutet jedoch nicht, daß durch eine verspätete Rechnungslegung des Energiekombinats für den Energieabnehmer eine gewisse Rechtsunsicherheit herbeigeführt wird. Der Energiebetrieb ist das ergibt sich schon aus dem spezifischen Charakter der Vertragsbeziehungen zur rechtzeitigen Rechnung serteilung verpflichtet, und zwar schon deshalb, um die Überprüfbarkeit der Rechnung zu ermöglichen. Die Rechnungslegung ist jedoch lediglich Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung, sie ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs selbst. Daraus folgt, daß derjenige, der eine Leistung erbracht hat, deren Bezahlung nicht durch eine willkürliche spätere Rechnungserteilung beliebig lang hinauszögern ;kann. Die nach § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zwei Jahre betragende Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verträgen beginnt nach § 475 Ziff. 3 ZGB mit dem ersten tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Unabhängig von der hier verspätet erteilten Rechnung, die allein für die Fälligkeit gegenüber dem Leistungsempfänger von Bedeutung ist, beginnt demzufolge die Verjährung eines Anspruchs mit dem ersten Tag des Monats, der dem Zeitpunkt folgt, zu dem der Anspruch geltend gemacht werden konnte, wobei allerdings die in § 74 Abs. 2 ZGB geregelte zweiwöchige Rechnungserteilungsfrist nicht außer Betracht bleiben kann. Das war im vorliegenden Fall der erste Tag des Monats, der dem Tag der Endablesung des Zählerstandes zuzüglich der Rechnungserteilungsfrist folgte, also der 1. Juni 1981. Daraus ergibt sich zwingend, daß der Anspruch des Energiekombinats auf Bezahlung der verbrauchten Elektroenergie am 31. Mai 1983 verjährt war, so daß der erst mit der gerichtlichen Zahlungsaufforderung am 24. Oktober 1983 erhobene Anspruch als verjährt abzuweisen war. EDITH FÜCHSEL, Richter am.Bezirksgericht Leipzig Strafrecht §§ §§ 115,116 Abs. 1 StGB; § 331 ZGB. Verursacht der Mitarbeiter eines Betriebes (hier: Ordner in einer Gaststätte) in Erfüllung ihm obliegender beruflicher Aufgaben einen Schaden, ist der Betrieb gegenüber dem Geschädigten zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow, Urteil vom 11. Oktober 1983 - 15 S 277/83. Der Angeklagte ist als Hausmeister und Ordner in einer Gaststätte beschäftigt. Als er zur Silvesterfeier einer geschlossenen Gesellschaft als Ordner eingesetzt war, wollte er den Zeugen S. am unberechtigten Eindringen in die Gaststätte hindern. Da der angetrunkene Zeuge zuerst in drohender Haltung eine Flasche in der Hand hatte und dann die Tür mit beiden Händen gewaltsam offenhielt, stieß ihm der Angeklagte die Faust ins Gesicht. Daraufhin entfernte sich der Zeuge. Am 3. Januar begab sich der Zeuge wegen starker Schmerzen in ärztliche Behandlung. Hier wurde eine Verletzung der harten Hirnhaut im Bereich der vorderen Schädelgrube mit Austritt von Hirnwasser diagnostiziert, die eine neurochirurgische Operation erforderlich machte. Der Zeuge war bis zum 14. März in stationärer Behandlung und bis 6. Mai arbeitsunfähig. Infolge der aufgetretenen Verletzungen darf der Zeuge keine Tätigkeiten, die das Tragen eines Helms erfordern, und keine Kampfsportarten mehr ausüben. Dauerschäden sind nicht ausgeschlossen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung (Vergehen gemäß §■§ 115, 116 Abs. 1 StGB) auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten und der Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Schadenersatzanträge des Zeugen S. und der Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB-Kreisvorstandes wurden als unzulässig abgewiesen. Aus der Begründung: Der. Angeklagte hat eine vorsätzliche Körperverletzung i. S. des § 115 StGB begangen, indem er sich dazu entschloß, den Zeugen S. mit einem gezielten Stoß in dessen Gesicht von der Eingangstür zu entfernen. Auf Grund der beim Zeugen eingetretenen Folgen ist die Handlung des Angeklagten als eine schwere Körperverletzung i. S. des § 116 Abs. 1 StGB zu werten. (wird ausgeführt) Für die beantragte Schadenersatzverurteilung war in diesem Strafverfahren kein Raum. Der Angeklagte hat die strafbare Handlung in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Ordner der Gaststätte begangen. Er war im Rahmen dieser Tätigkeit berechtigt, angetrunkenen Bürgern den Zutritt zur Gaststätte zu verwehren. In Übereinstimmung mit den Pflichten eines Ordners, für Ruhe und Ordnung zu sorgen, hat der Angeklagte mit ungeeigneten Mitteln die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben angestrebt und die Folgen seiner Handlung fahrlässig verursacht. In einem solchen Fall besteht nicht für den Angeklagten, sondern für den Betrieb, für den er tätig ist, die Schadenersatzpflicht. Die Ersatzpflicht des Mitarbeiters eines Betriebes gegenüber dem Geschädigten ist nach § 331 ZGB ausdrücklich ausgeschlossen. Die gestellten Schadenersatzanträge waren daher als unzulässig abzuweisen. Die Wiedergutmachungspflicht des Angeklagten bezieht sich auf Verpflichtungen aus der materiellen Verantwortlichkeit nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die berechtigten Ansprüche des Geschädigten S. können auf zivilrechtlichem Wege gegenüber dem Betrieb des Angeklagten geltend gemacht werden. §§ 260 Abs. 1, 201 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB. Zur Anwendung einer Zusatzgeldstrafe, wenn die Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit und die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen mit größeren Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer (hier: längere Fahrstrecke, Fahren in Schlangenlinien, Überfahren eines Stoppschildes und Nichtbeachten von Haltesignalen der Volkspolizei) verbunden sind. BG Erfurt, Urteil des Präsidiums vom 20. September 1984 BSK 11/84. Am 14. April 1984 trank der Angeklagte in einer Gaststätte in erheblichem Umfang alkoholische Getränke. Er war stark angetrunken, als er sich gegen 21 Uhr entschloß, ein Fahrzeug unbefugt zu benutzen. Nach mehreren vergeblichen Versuchen an anderen Fahrzeugen brach er das Lenkerschloß eines Mopeds auf. Der Bürger P. setzte es in Gang, und der Angeklagte fuhr dann mit P. als Sozius nach A. Hier begegneten ihm mehrere Fahrzeuge. Er fuhr in Schlangenlinie und überfuhr mit unverminderter Geschwindigkeit ein Stoppschild. Der auf der Hauptstraße mit seinem Pkw ankommende Bür-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitverkehr; Analysierung der politisch-operativen Lage auf und an den Transitwegen, der an wand Mittel und Methoden unter Mißbrauch des Transitverkehrs zur Herausarbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte; Durchsetzung der sich aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergebenden Anforderungen zu vertiefen sowie alle Genossen der Linie unverzüglich mit neuen Rechtsstandpunkten vertraut zu machen. Um die Wirksamkeit der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger.

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