Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 82 (NJ DDR 1985, S. 82); 82 Neue Justiz 2/85 ob der Kläger Eigenbedarf nach § 122 ZGB geltend machen kann. Mit dem Eigentumswechsel stehen die sich aus § 24 ZGB ergebenden Eigentümerbefugnisse allein dem jetzigen Eigentümer zu. Daher kann der Kläger nach § 33 Abs. 2 ZGB von der Verklagten die Herausgabe der von ihr genutzten Räume verlangen. Die Verklagte selbst hat auch die Absicht geäußert, aus dem Haus zu ziehen, und bemüht sich um eine andere Wohnung, da der Streit zwischen den ehemaligen Eheleuten für alle Seiten außerordentlich belastend ist. Die Durchsetzung des Räumungsanspruchs ist selbstverständlich nach § 128 Abs. 2 ZGB davon abhängig, daß der Verklagten mit den beiden Kindern geeigneter anderer Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann. Bis Al diesem Zeitpunkt braucht sie also nicht auszuziehen. Die Nutzung des Eigenheims wird unter gegenseitiger Rücksichtnahme und Beachtung beiderseitiger Interessen weiterhin durch beide Prozeßparteien zu erfolgen haben, bis durch die örtlichen Staatsorgane für die Verklagte und die Kinder anderweitig Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Dabei bildet die zwischenzeitlich vor dem Kreisgericht geschlossene und von der Verklagten im Kassationsverfahren vorgelegte gerichtliche Einigung eine wichtige Grundlage. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 33 ZGB, § 157 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zur Verhandlung zurückzuverweisen. §§ 105,101 ZGB. Das Nutzungsrecht des Mieters an einer Wohnung umfaßt grundsätzlich auch einen ungehinderten Wasserzufluß und -abfluß, den der Vermieter zu gewährleisten hat. BG Erfurt, Urteil vom 16. August 1984 - BZB 46/84. Die Kläger sind Mieter im Grundstück der Verklagten. Sie haben Klage erhoben und beantragt, die Verklagten zu verurteilen, die ungehinderte Wasserzufuhr zu ihrer Wohnung zu gewährleisten. Dazu haben sie vorgetragen: Die Verklagten stellten bei Außentemperaturen von minus 6 Grad die Wasserleitung zur Wohnung der Kläger ab. Eine eigenverantwortliche Regelung durch die Mieter werde von ihnen abgelehnt, obwohl das in den vergangenen Jahren so gehandhabt worden sei. Um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Wasserleitung von den Verklagten abisoliert werden oder das Abstellen der Wasserleitung bei starkem Frost den Mietern überlassen bleiben. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, zur Vermeidung von Rohrbrüchen durch Frostschäden sei in dem mit Zentralheizung ausgestatteten Gebäude auf einem Schild im Keller 'hingewiesen worden, daß bei Außentemperaturen von minus 6 Grad und mehr das Wasser abgestellt werde. Das beschränke sich auf die Abend- und Nachtstunden. Das Kreisgericht hat die Verklagten verurteilt, eine ungehinderte Wasserzufuhr zur Wohnung der Kläger zu gewährleisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 200 M angedroht worden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Kreisgericht ausgeführt, der Vermieter sei verpflichtet, eine ständige Wasserzufuhr im Grundstück zu gewährleisten. Notfalls habe er auch technische Veränderungen an der Wasserinstallation des Grundstücks vorzunehmen. Die von den Verklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: In der vom Senat ergänzend vorgenommenen Beweiserhebung hat sich der Gutachter von der Staatlichen Bauaufsicht zum Verlauf der Wasserleitung im Grundstück der Verklagten geäußert, (wird ausgeführt) Das Kreisgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend festgestellt, daß das Nutzungsrecht des Mieters einer Wohnung (§ 105 ZGB) grundsätzlich auch den ungehinderten Wasserzu- und -abfluß umfaßt, wofür die Verklagten nach § 101 ZGB als Vermieter verantwortlich sind. Das Vorbringen der Verklagten, das Abstellen des Wassers bei Außentemperaturen ab minus 6 Grad sei zur Vermeidung von Frostschäden erforderlich, ist unrichtig. Nach den Feststellungen des Gutachters sind die baulichen Vor- aussetzungen für die Frostsicherheit der Wasserleitung, nämlich ausreichend dicke Außenwände und Fenster, gegeben. Es ist lediglich zu sichern, daß in den Räumen, durch die die Wasserleitung führt, die Raumtemperatur nicht unter plus 1 Grad absinkt, und zwar unabhängig von der Tiefe der Außentemperatur. Die Frostsicherheit der Wasserleitung innerhalb der Wohnung der Kläger ist durch Beheizung dieser Wohnung zu gewährleisten, woran die Kläger ja selbst interessiert sind. Werden diese Bedingungen erfüllt, ist das Abstellen des Wassers nicht erforderlich. Die Klage ist somit berechtigt Das vom Kreisgericht für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden (§79 Abs. 3 ZPO). Die Verklagten können die Auferlegung des Zwangsgeldes vermeiden, wenn sie den im Urteil auferlegten Verpflichtungen nachkommen. §§ 475 Abs. 3, 73 Abs. 1, 74 Abs. 2 ZGB. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus einer vertraglich erbrachten Leistung (hier: Lieferung von Elektroenergie) beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen kann. Der Tag, an dem für die erbrachte Leistung Rechnung erteilt wird, hat auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluß. KrG Leipzig-Nordost, Urteil vom 29. Mai 1984 - 35 Z 89/84. Zwischen den Prozeßparteien bestand bis April 1981 entsprechend der AO über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Bevölkerung ELB vom 18. November 1976 (GBl. I Nr. 51 S. 571) ein Liefervertrag über Elektroenergie. Der letzte Verbrauch wurde am 29. April 1981 abgelesen, weil der Verklagte vorher die Wohnung geräumt hatte. Dem Verklagten wurde am 5. Oktober 1981 eine entsprechende Rechnung ausgestellt, und am 24. Oktober 1983 wurde gegen ihn eine gerichtliche Zahlungsaufforderung beantragt, die am 19. Dezember 1983 erlassen und ihm am 3. Februar 1984 zugestellt wurde. Der Verklagte hat gegen die Zahlungsaufforderung am 9. Februar 1984 Einspruch eingelegt. Aus der Begründung: Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung kam das Gericht zu der Auffassung, daß der Forderung des Klägers (VEB Energiekombinat) nicht stattgegeben werden kann. Es war davon auszugehen, daß gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ELB das Vertragsverhältnis zwischen den Prozeßparteien am 29. April 1981 endete, nachdem der Verklagte aus seiner Wohnung ausgezogen war. Von diesem Zeitpunkt an konnte der Kläger seine Forderung aus dem Liefervertrag geltend machen. Da er das aber erst mit der gerichtlichen Zahlungsaufforderung vom 24. Oktober 1983 tat, hatte das Gericht zu prüfen, ob die Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für Ansprüche aus Verträgen beachtet wurde. Zu prüfen waren vor allem, wann im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist begonnen hat. Insoweit waren die grundsätzlichen Bestimmungen der §§ 71 ff. ZGB zu beachten. In § 73 Abs. 1 ZGB ist bestimmt, daß der Gläubiger vom Schuldner die Leistung jederzeit fordern kann, sofern er selbst seine Leistung erbracht hat. Da das Energiekombinat mit der Beendigung der Abnahme durch den Verklagten bzw. mit der darauf folgenden Ablesung des Energieverbrauchs die ihm obliegende Leistung erbracht hatte, war es auch im gesellschaftlichen Interesse verpflichtet, zumindest von diesem Zeitpunkt an seine Forderung geltend zu machen. Deshalb begann nach Auffassung des Gerichts die Verjährungsfrist nicht erst mit dem Tag der Rechnungslegung über den Energieverbrauch, sondern mit dem ersten Tag des dem Tag der Ablesung folgenden Monats. Eine andere Rechtsansicht würde bedeuten, daß der Beginn der Verjährungsfrist bei Schuldforderungen vom Gläubiger subjektiv beeinflußt werden könnte. In der hier vorliegenden Sache bedeutet das konkret, daß die Forderung des Klägers seit dem 1. Mai 1983 verjährt ist. Folglich konnte sie gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Die Klage war somit abzuweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 82 (NJ DDR 1985, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 82 (NJ DDR 1985, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit politisch-operativen Hinweisen und anderen Vorkommnissen stehen können. Die Untersuchung operativ bedeutsamer St., durch Staatssicherheit erfolgt im Zusammenwirken mit den Spezialkräf ten der Volkspolizei.

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