Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 81 (NJ DDR 1985, S. 81); Neue Justiz 2/85 81 entschieden worden ist. Einer Entscheidung stand nicht entgegen, daß dieser Antrag erst im Berufungsverfahren gestellt worden ist. Die Stellung eines neuen Antrags ist gemäß § 29 ZPO i. V. m. § 147 Abs. 3 ZPO zulässig und sachdienlich, wenn er wie hier seine Grundlage in den gleichen tatsächlichen Umständen hat, die schon im Verfahren erster Instanz erörtert wurden (vgl. Lehrbuch Zivilprozeßrecht, Berlin 1980, S. 406). Zivilrecht § § 383 Abs. 2 ZGB. Ein besonderer Notfall für die Errichtung eines Nottestaments ist insbesondere dann gegeben, wenn für den Erblasser eine nahe Todesgefahr besteht, so daß damit zu rechnen ist, daß ein Notar nicht mehr rechtzeitig hinzugezogen werden kann. Trifft das aus nachträglicher Sicht nicht mehr zu, bat dieser Umstand keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Nottestaments, weil für die Beurteilung der Notsituation allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend ist. OG, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 OZK 30/84. Der am 30. März 198'3 verstorbene Erblasser hatte am 23. Februar 1983 im Krankenhaus durch mündliche Erklärung gegenüber zwei Zeugen ein Nottestament errichtet, mit dem er die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt hat. Am 5. Mai 1983 beantragte die Verklagte einen Erbschein für sich, da sie nach dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 15. August 1982 dessen Alleinerbin sei. Dem Antrag hat das Staatliche Notariat entsprochen. Die von der Klägerin gegen die Erteilung des Erbscheins eingelegte Beschwerde hat das Kreisgericht mit Beschluß als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat sie beim Kredsgericht Klage auf Feststellung ihres Erbrechts erhoben. Sie hat dazu vorgetragen, das Nottestament entspräche den gesetzlichen Anforderungen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, das Nottestament sei unwirksam, weil kein Notar hinzugezogen worden sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Nottestament unwirksam sei. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil angelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es ist der Auffassung des Kreisgerichts gefolgt, daß eine Notsdtuation, in der die Hinzuziehung eines Notars nicht möglich war, nicht vorlag. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Anliegen des § 383 Abs. 2 ZGB besteht darin, testamentarische Verfügungen auch dann zu ermöglichen, wenn die Einhaltung der generell geltenden Formvorschriften über die Errichtung eines Testaments (§§ 383 Abs. 1, 384, 385 ZGB) auf Grund von Notsituationen nicht möglich erscheint. Ein besonderer Notfall im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere dann gegeben, wenn für den Erblasser eine nahe Todesgefahr besteht, so daß damit zu rechnen ist, daß ein Notar nicht mehr rechtzeitig hinzugezogen werden kann. Der Erblasser befand sich bei der Errichtung des Nottestaments in einer derartigen Lage. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. W. Danach war der Erblasser in einem sch werstkranken Zustand; es bestand Lebensgefahr. Unter diesen Umständen kann die Wirksamkeit eines Nottestaments nicht mit dem Hinweis verneint werden, es hätte objektiv die Möglichkeit bestanden, die Mitwirkung eines Notars zu sichern. Aus nachträglicher Sicht trifft das zwar zu. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Beurteilung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Aber auch dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob davon auszugehen ist, daß die Möglichkeit der Errichtung eines Testaments nach den allgemeinen Vorschriften mit Sicherheit auszuschließen ist, sondern es genügt, daß eine entsprechende Gefahr besteht. Diese Gefahr war nach der ärztlichen Einschätzung unzweifelhaft gegeben. Bei dieser Sachlage hätte das Bezirksgericht die Berufung nicht ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet (§ 157 Abs. 3 ZPO) abweisen dürfen. Nach alledem war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 157 Abs. 3 ZPO, § 383 Abs. 2 ZGB aufzuheben und die Sache zur Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §18 Abs. 2 GrundstVollstrVO; §§24, 33 Abs. 2 ZGB. 1. Mit dem gerichtlichen Verkauf eines Grundstücks oder Gebäudes gehen wie bei jeder anderen Veräußerung eines Grundstücks oder Gebäudes die sich aus dem Alleineigentum ergebenden Rechte des früheren Eigentümers zur Nutzung verloren, soweit nicht vertragliche Regelungen über die künftige Nutzung vorliegen bzw. getroffen werden (z. B. Mietvertrag oder Einräumung eines Wohnrechts). 2. Mit dem Eigentumswechsel an einem Grundstück oder Gebäude stehen die sich aus § 24 ZGB ergebenden Eigentümerbefugnisse allein dem neuen Eigentümer zu. Er kann von dem bisherigen Eigentümer die Herausgabe des Grundstücks oder Gebäudes verlangen. OG, Urteil vom 27. September 1984 2 OZK 25/84. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Prozeßparteien wurde das zum früheren gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Eigenheim 1981 in das Alleineigentum der Verklagten übertragen. Die Verklagte wurde verpflichtet, an den Kläger ratenweise einen Erstattungsbetrag von 40 000 M zu zahlen. Da sie keine Zahlungen leistete, wurde das Eigenheim 1983 dem Kläger auf seinen Antrag gerichtlich verkauft. In dem 4 Zimmer und Nebengelaß umfassenden Eigenheim wohnen die Verklagte mit zwei Kindern und der Kläger mit seiner jetzigen Ehefrau. Der Kläger hat vorgetragen, eine räumliche Trennung der Prozeßparteien sei dringend erforderlich. Seit längerer Zeit bestehe ständiger Streit, und die Verklagte habe ihre Mieterpflichten verletzt. Er benötige zudem den Wohnraum für sich und seine jetzige Ehefrau. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, die von ihr genutzte Wohnung, bestehend aus 2V2 Zimmern und Nebengelaß, zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und Zahlungsansprüche geltend gemacht. Sie hat Pflichtverletzungen bestritten und darauf hingewiesen, daß ihr kein anderer Wohnraum zur Verfügung stehe. Das Kreisgericht hat die Klage sowie die Anträge der Verklagten abgewiesen. Die von beiden Prozeßparteien gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Mietverhältnisses wegen Verletzung von Mieterpflichten nicht gegeben seien. Für den vom Kläger geltend gemachten Eigenbedarf liege die nach § 122 Abs. 1 ZGB erforderliche Stellungnahme des örtlichen Staatsorgans nicht vor. Ferner stehe für die Verklagte kein Ersatzwohnraum zur Verfügung. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Voraussetzungen zur Abweisung der Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet haben nicht Vorgelegen, da das Kreisgericht den Klageanspruch nicht zutreffend rechtlich beurteilt hat. Ebenso wie das Kreisgericht hat auch das Bezirksgericht die sich aus dem gerichtlichen Verkauf des Grundstücks ergebenden Rechtsfolgen nicht beachtet. Mit dem gerichtlichen Verkauf hat die Verklagte wie bei jeder anderen Veräußerung eines Grundstücks ihre sich aus dem Alleineigentum ergebenden Rechte zur Nutzung des Gebäudes verloren, soweit nicht vertragliche Regelungen über die künftige Nutzung vorliegen (z. B. Mietvertragsregelung oder Einräumung des Wohnrechts). Da weder zwischen den Prozeßparteien ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, noch das zuständige örtliche Staatsorgan der Verklagten gemäß §§ 9, 13 Abs. 2 WRLVO die Wohnräume in dem Eigenheim mit der Folge zugewiesen hat, daß ein Mietvertrag abgeschlossen werden muß, besteht kein Mietrechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien. Zur Entscheidung über den Klageantrag hätte es daher weder einer Prüfung bedurft, ob die Verklagte Pflichten verletzt hat und Voraussetzungen des § 121 ZGB vorliegen, noch;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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