Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 80 (NJ DDR 1985, S. 80); 80 Neue Justiz 2/85 studierende Tochter I. auf die Hälfte herabzusetzen. Zugleich hat sie beantragt, diese Tochter zu verurteilen, den zuviel erhaltenen Betrag an sie zurückzuzahlen. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, an den Kläger ab September 1983 den monatlichen Kinderzuschlag von 135 M und den ab Januar 1982 aufgelaufenen Rückstand von 2 70Ö M zu zahlen. Es hat ferner den Unterhalt für die Tochter I. ab September 1982 auf monatlich 35 M herabgesetzt. Den Antrag, diese Tochter zur Rückzahlung des zuviel erhaltenen Unterhalts zu verurteilen, hat es abgewiesen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 4 050 M zu verurteilen. " , Die Verklagte hat beantragt, die Berufung abzuweisen und den Unterhalt für die Kinder J. und F. auf monatlich 50 M bzw. 60 M und für die Tochter I. auf 20 M herabzusetzen. Das Bezirksgericht hat den Antrag der Verklagten als Berufung gegen die Entscheidung des Kreisgerichts über den Unterhalt für die Tochter I. beurteilt; diesen Antrag hat es durch Tedlurteil wegen Fristversäumnds als unzulässig abgewiesen. Durch End urteil hat es das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und den Antrag des Klägers auf Zahlung rückständiger Beträge in vollem Umfang aibgewiesen. Über den Antrag der Verklagten auf Abänderung der Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts vom 2. Februar 1981 hinsichtlich der Kinder J. und F. hat das Bezirksgericht nicht entschieden. Gegen Teil- und Endurteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der in dem Endurteil vertretenen Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Verklagte nicht verpflichtet sei, den in der Vergangenheit zu ihrer Rente gezahlten Kinderzuschlag an den Kläger abzuführen, kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Der staatliche bzw. der zur Rente gezahlte Kinderzuschlag steht allein den Kindern zu. Empfängt ihn der unterhaltsverpflichtete Elternteil, hat er ihn den Kindern bzw. dem erziehungsberechtigten Eltemteil zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist er dazu im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Unterhalt für die Kinder zu verurteilen (vgl. Abschn. III/3/D der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder [GBl. II Nr. 49 S. 331]). Die Verpflichtung zur Zahlung des Kinderzuschlags entfällt nicht, weil sie im Urteil oder in der gerichtlichen Einigung über den Unterhalt für die Kinder nicht ausgewiesen wird. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. In vorliegender Sache ist die Rente der Verklagten einschließlich des Kinderzuschlags bis Ende 1981 also über das Eheverfahren hinaus auf das Sparkonto des Klägers überwiesen worden. Er konnte ohne weiteres darüber verfügen. Es bestand keine Veranlassung, den Kinderzuschlag im Urteil über den Unterhalt auszuweisen. Die Verpflichtung ist entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts auch nicht entfallen, weil der Kläger ein relativ hohes Einkommen hat. Das Einkommen des erziehungsberechtigten Elternteils ist ohne Einfluß auf die Verpflichtung zur Abführung des Kinderzuschlags. Dieser wird unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zur Rente gezahlt und ist vom Rentenempfänger unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des erziehungsberechtigten Elternteils für die Kinder zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise wird der Lebensbedarf der Kinder gewährleistet, der von den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Elternteile bestimmt wird. Die Verpflichtung entfällt auch nicht, weil sich der rentenberechtigte Elternteil in relativ ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet oder ihm zusätzliche Bedürfnisse erwachsen. Der Lebensbedarf des Rentners wird durch seine Rente ohne Kinderzuschlag und andere Zuwendungen und Vergünstigungen gewährleistet. Im vorliegenden Fall ist die Rente nicht gering. Der Aufenthalt im Pflegeheim ist kostengünstig. Das Bezirksgericht durfte deshalb den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Kinderzuschlags für die Vergangenheit nicht insgesamt abweisen. Hinsichtlich des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beträge zu prüfen war, wäre zu beachten gewesen, daß wie bereits in anderem Zusammen- hang erwähnt die Rente der Verklagten einschließlich des Kinderzuschlags bis Ende des Jahres 1981 auf das Konto des Klägers gezahlt wurde. Er hatte damit die Möglichkeit, über den Kinderzuschlag selbst im Interesse der Kinder zu verfügen. Bei dieser Sachlage konnte wie die Verklagte im Verfahren zutreffend darlegte davon ausgegangen werden, daß der Kinderzuschlag bis einschließlich Dezember 1981 im Interesse der Kinder verwendet worden ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags an den Kläger begann demzufolge im Januar 1982, als die Rente einschließlich des Kinderzuschlags direkt an die Verklagte ausgezahlt bzw. überwiesen wurde. Das hatte das Kreisgericht richtig erkannt. Hinsichtlich der Höhe der Rückstände war zu beachten, daß im Urteil des Kreisgerichts vom 2. Februar 1981 der Unterhalt für die Kinder ungekürzt festgesetzt worden ist. Dadurch hat jedes Kind monatlich etwa 15 M mehr erhalten als ihm an Unterhalt zustand (vgl. OG, Urteil vom 4. September 1979 - 3 OFK 33/79 - [NJ 1980, Heft 1, S.40]). Der den Kindern auf diese Weise zugekommene Mehrbetrag wäre, um eine Doppelzahlung und Schlechterstellung der Verklagten zu vermeiden, vom Rückstandsbetrag abzusetzen. Bei der erneuten Entscheidung wird das Bezirksgericht zu prüfen haben, ob es geboten ist, die Zahlung des Rückstands in Raten zu bestimmen (§ 79 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist das Teilurteil des Bezirksgerichts vom 16. Januar 1984 rechtlich unrichtig. Der Antrag der Verklagten, ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter I. herabzusetzen, durfte nicht als Berufung angesehen und gemäß § 157 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen werden. Vielmehr hätte das Bezirksgericht davon ausgehen müssen, daß die Entscheidung des Kreisgerichts, mit der die Verklagte zu einer Unterhaltsleistung für die Tochter I. in Höhe von 35 M monatlich verurteilt worden war, nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das ergibt sich aus folgendem: Der Kläger hatte gegen die Entscheidung des Kreisgerichts zur Zahlung rückständiger Beträge des Kinderzuschlags Berufung eingelegt. Zwischen dem auf Abführung des Kinderzuschlags gerichteten Berufungsantrag des Klägers und den vom Kreisgericht festgelegten Unterhaltspflichten der Verklagten besteht ein unmittelbarer, auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung einwirkender Zusammenhang. Deshalb wäre § 153 Abs. 3 ZPO auf den gegebenen Sachverhalt entsprechend anzuwenden gewesen. In seiner erneuten Verhandlung wird das Bezirksgericht den Prozeßparteien Gelegenheit zu geben haben, der Sach-und Rechtslage entsprechende Anträge zu stellen. Bei seiner Entscheidung wird es folgendes zu beachten haben: Die Tochter I. ist inzwischen volljährig und muß deshalb in den sie betreffenden Rechtsangelegenheiten selbst klagen bzw. verklagt werden. Sie erhält seit September 1982 ein Stipendium von 200 M. Ihr steht seit dieser Zeit der Kinderzuschlag von 45 M ungekürzt zu. Außerdem hat sie einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, der sich in wirtschaftlich günstiger Situation befindet, wobei es dahingestellt sein kann, in welcher Weise dieser Anspruch von ihm erfüllt wird. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Verklagte von ihrer Rente von 618 M für zwei Kinder Unterhalt zu zahlen hat, ist sie der Tochter I. gegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet. Die der Verklagten und der Tochter I. zur Verfügung stehenden Mittel und Leistungen stünden ansonsten in keinem vertretbarem Verhältnis zueinander (vgl. Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Schlußfolgerungen für die Unterhaltsrechtsprechung auf Grund der Verordnungen vom 11. Juni 1981 zur Leistung von Stipendien, Lehrlingsentgelten und Ausbildungsbeihilfen vom 26. August 1981 - [NJ 1981, Heft 10, S. 438]). v Die Tochter I. ist gegenüber der Verklagten nicht mehr unterhaltsberechtigt und hat demzufolge den ihr ab September 1982 gezahlten Unterhalt unter Abzug des ihr zustehenden vollen Kinderzuschlags an die Verklagte zurückzuzahlen (vgl. OG, Urteil vom 4. Oktober 1982 - 3 OFK 31/82 - [NJ 1983, Heft 3, S. 125]; FGB-Kommentar, Berlin 1982, Anm. 3 zu § 22 [S. 75 f.]). Das Endurteil des Bezirksgerichts verletzt -auch insoweit das Recht, als nicht zugleich über den Antrag der Verklagten zur Herabsetzung des Unterhalts für die Kinder J. und F.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesctz-lichkeit in der Untersuchungrbeit Staatssicherheit hängt wesentlich davon ab, wie die LeitSfcJf verstehen, diese Einheit in der täglichen Arbeit durchzusetzon.

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