Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 79 (NJ DDR 1985, S. 79); Neue Justiz 2/85 79 hat das Kreisgericht im vorliegenden Fall nicht beachtet. Von einem Verlust des Fahrzeugs war nicht auszugehen. Der Kläger hat das Fahrzeug nach seiner Beschädigung durch das pflichtwidrige Handeln des Verklagten reparieren lassen, so daß es wieder zweckentsprechend eingesetzt werden konnte. Der Schaden bestimmt sich daher nach den notwendigen Kosten für die Beseitigung der Beschädigungen einschließlich der Aufwendungen für Abschlepp- und Bergearbeiten. Als notwendige Kosten für die Beseitigung der Beschädigung gelten diejenigen, die zur Herstellung der vor Eintritt der Beschädigung vorhandenen Gebrauchswerteigenschaften der Sache aufzuwenden sind. Führt die Beseitigung der Beschädigung durch die Reparatur zugleich zu einer Werterhöhung der Sache in der Art, daß sich z. B. die Nutzungsdauer verlängert, bzw. war die Reparatur nicht nur als Folge der Ar-beitspflichtverletzung vorzunehmen, ist in diesem weitergehenden Umfang das sozialistische Eigentum nicht geschädigt. Das Kreisgericht hat den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt. Es war nicht daran gebunden, daß der Kläger seiner Schadenersatzforderung den Zeitwert des Fahrzeugs zugrunde gelegt hat. Vielmehr hätte es wie oben ausgeführt feststellen müssen, ob die Reparaturkosten in der angegebenen Höhe unfallbedingt notwendig waren. Der Umstand, daß die behaupteten, durch den Unfall bedingten Reparaturkosten für das nicht total beschädigte Kraftfahrzeug über dem. Zeitwert des Fahrzeugs am Tage des Schadenseintritts liegen, läßt eine eingetretene Werterhöhung des Fahrzeugs durch die Reparatur vermuten. Dafür hätte der Verklagte nicht einzustehen, da insofern eine Minderung des sozialistischen Eigentums nicht vorliegen würde. Auch hätte der Einwand des Verklagten, der Kran des Fahrzeugs sei bereits .vor dem Unfall nicht richtig aufgebaut gewesen und hätte schon deshalb ausgewechselt werden müssen, einer Erörterung bedurft. Da das Kreisgericht vor seiner Entscheidung die Höhe des eingetretenen Schadens am sozialistischen Eigentum nicht ausreichend aufgeklärt hatte, war keine rechtliche Grundlage gegeben, die Berufung des Verklagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Familienrecht § § 39 FGB. Bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft von geschiedenen Ehegatten ist die Bestimmung des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB über die Klärung der Rechtsverhältnisse an beweglichen Sachen bis zum Ablauf eines Jahres nach Ehescheidung nicht auf Baulichkeiten anzuwenden, wenn zugleich die Rechtsverhältnisse am Boden zu klären sind. OG, Urteil vom 16. Oktober 1984 - 3 OFK 32/84. Die Ehe der Prozeßparteien ist seit dem 5. Januar 1980 rechtskräftig geschieden. Im Dezember 1982 hat die Klägerin beantragt, ihr das Alleineigentum an der Garage zu übertragen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgerdcht hat die Garage in das Alleineigentum der Klägerin übertragen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei ging es davon aus, daß die Garage nach § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB mit Rücksicht auf den von der Klägerin erst am 28. Dezember 1982 dazu gestellten Antrag in das Alleineigentum des Verklagten übergegangen sei und deshalb einer Verteilung nicht mehr unterliege. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Sind die Eigentumsrechte an beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums dadurch geklärt, daß mit Ablauf der Jahresfrist gemäß § 39 Abs. 3 FGB jeder oder einer der geschiedenen Ehegatten Alleineigentümer der in seinem Allein- besitz befindlichen Gegenstände geworden ist, sind alle Ansprüche also auch Erstattungsansprüche , die der andere geschiedene Ehegatte hinsichtlich dieser Sachen aus der Eigentumsgemeinschaft zuvor geltend machen konnte, ausgeschlossen (vgl. OG, Urteil vom 30. Juni 1981 - 3 OFK 15/81 - NJ 1981, Heft 11, S. 522). Das haben Kreis- und Bezirksgericht zutreffend beachtet. Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Fristablauf des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB auch auf die in diesem Verfahren umstrittene Garage erstreckt, ist das Bezirksgericht jedoch zu einer unrichtigen Rechtsauffassung gelangt. Entgegen seiner Auffassung wäre die Garage in die gerichtliche Verteilung des ehelichen Eigentums einzubeziehen gewesen. Garagen sind soweit es sich nicht lediglich um transportable, ohne großen Aufwand auf- und abzubauende Konstruktionen handelt, die beim Abbau nicht zerstört werden (vgl. G. Janke in NJ 1980, Heft 7, S. 322 f.) nicht bewegliche Sachen i. S. von § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB. Zu den beweglichen Sachen gehören nach dieser Bestimmung die Gegenstände, die im Falle der Trennung der geschiedenen Ehegatten innerhalb der Ehewohnung oder nach Räumung der Ehewohnung durch einen Ehegatten von der gegenständlichen Beschaffenheit der Sache her ohne weiteres sowohl in den Alleinbesitz des einen als auch des anderen Ehegatten gelangen können. Garagen sind zumeist mit dem Boden fest verbunden. Bei der Entscheidung über Garagen sind im allgemeinen zugleich die Rechtsverhältnisse am Boden zu klären. Hierfür ist keine Bindung an die 1-Jahres-Frist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB vorgesehen. Die Aussage in § 296 Abs. 1 ZGB, daß für das Eigentum an Baulichkeiten, unabhängig vom Eigentum am Boden die Bestimmungen über das Eigentum an beweglichen Sachen entsprechend gelten, steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung regelt allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bodeneigentümer und dem Nutzungsberechtigten in bezug auf das Eigentum an der Baulichkeit. Aus dieser speziellen Regelung des ZGB können hingegen keine Schlußfolgerungen auf die 1-Jahres-Frist aus § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB gezogen werden. Für die Regelung der Eigentumsverhältnisse an der auf ihrem Standort verbliebenen Garage war es aus diesen Gründen unerheblich, daß der Antrag auf Verteilung nicht innerhalb der 1-Jahres-Frist gestellt worden ist. §22 Abs. 1 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18; §§147 Abs. 3, 153 Abs. 3,154 ZPO. 1. Der zur Rente gezahlte Kinderzuschlag steht allein den Kindern zu. Empfängt ihn der unterhaltsverpflichtete Elternteil, hat er ihn den Kindern bzw. dem erziehungsberechtig-ten Elternteil zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt nicht, weil sie im Urteil oder der gerichtlichen Einigung über den Unterhalt der Kinder nicht ausgewiesen wird. Das Einkommen des erziehungsberechtigten Elternteils ist ohne Einfluß auf die Verpflichtung zur Zahlung des Kinderzuschlags. 2. Die Stellung eines neuen Antrags im Berufungsverfahren ist zulässig und sachdienlich, wenn der Antrag seine Grundlage in den gleichen tatsächlichen Umständen hat, die schon im Verfahren erster Instanz erörtert wurden. OG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 OFK 33/84. Durch Urteil vom 2. Februar 1981 wurde die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Das Eraiehungsrecht für die Kinder I., J. und F. wurde dem Kläger übertragen und die Verklagte verurteilt, an jedes Kind monatlich 65 M bzw. 75 M Unterhalt zu zahlen. Dabei wurde von einer monatlichen Invalidenrente der Verklagten in Höhe von 618 M ausgegangen. Der Unterhalt wurde ohne Berücksichtigung dessen, daß den Kindern der zur Rente gezahlte Kinderzuschlag zusteht, unverkürzt bemessen. Im Urteil wurde die Verklagte nicht verpflichtet, den Kinderzuschlag an den Erziehungsberechtigten abzuführen. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn rückwirkend den ab 1. Februar 1981 bis August 1983 zu ihrer Rente bezogenen Kinderzuschlag in Höhe von 4 050 M zu zahlen sowie den laufenden Betrag von monatlich 135 M ab 1. September 1983 an ihn ahzuführen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und darüber hinaus den Unterhalt für die seit September 1982;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung vor jeglichen Angriffen äußerer und innerer Feinde zu schützen. Dieser Verantwortung mit politischem Weitblick und sorgfältig durchdachten Maßnahmen, einem überlegten und effektiven Einsatz unserer Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes wird insbesondere durch die Tätigkeit der Abteilung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden beeinflußt. Sie führten allein fast aller in der Linie auf der Grundlage des Gesetzes ist nur noch dann möglich, wenn bisher keine umfassende Gefahrenabwehr erfolgt ist und Gefahrenmomente noch akut weiterbestehen wirken.

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