Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 76 (NJ DDR 1985, S. 76); 76 Neue Justiz 2/85 Diese Tätigkeit stellt keine speziellen Anforderungen, kann von weiblichen und männlichen Personen verrichtet werden und ist konkret abrechenbar. Die für diese Bereiche zuständigen Leiter werden mit der sich aus der Verwirklichung der Freizeitarbeit ergebenden Aufgabenstellung vertraut gemacht. Sie erhalten von der Kaderabteilung die für die Realisierung der Freizeitarbeit mit den einzelnen Verurteilten vereinbarten Termine, nehmen die notwendige Einweisung am Arbeitsplatz vor, erteilen den Arbeitsauftrag auch hinsichtlich der Leistungserwartung und schätzen nach der Schicht die Arbeitsleistung bzw. das Arbeitsverhalten ein. Darüber informieren sie dann die Kaderabteilung, in der die Vorausmeldungen, die Realisierung und Leistungseinschätzung vermerkt werden. Anfangs war für die Verwirklichung der Freizeitarbeit nur das Wochenende vorgesehen. Sie kann nunmehr jedoch auch an Wochentagen geleistet werden, wenn dies erforderlich erscheint (z. B. bei Verpflichteten, die im durchgehenden Schichtsystem tätig sind oder die mehr als zwei Tage hintereinander arbeiten wollen). Das Kreisgericht wird z. Z. nach jeder Tei'lverwirk-lichung über die Leistungseinschätzung (ggf. auch über Disziplinverstöße) informiert. Diese Informationen können u. E. allerdings noch mehr auf das Notwendige beschränkt werden. Unverzichtbar ist die Mitteilung, wenn sich der Verurteilte nicht innerhalb von drei Wochen bei der Kaderabteilung gemeldet hat. Zwischeninformationen könnten auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein unwilliges Verhalten der Verpflichteten zu weiterer Freizeitarbeit erkennbar ist oder mehrmals Disziplinverstöße vorgekommen sind. Die Freizeitarbeit wird ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand an Arbeitsmitteln, Arbeitsorganisation und Leitungskräften verwirklicht. Seit 1980 wurden allein in den Brikettfabriken Brieske etwa 800 Schichten Freizeitarbeit geleistet. Das hat zu mehr Sauberkeit und damit zu mehr Sicherheit beigetragen, die Überstunden wurden gesenkt, und es wurde zusätzlich Kohleabrieb bzw. Brennstoff gewonnen. Vorbildlich haben sich die im Bereich der Kaderabteilung und der Brikettfabriken tätigen Schöffen bei der Verwirklichung dieser Bewährungsauflage eingesetzt. Im Erfahrungsaustausch zwischen den beiden Betrieben, in denen die Freizeitarbeit geleistet wird, konnten gute Arbeitsmethoden der Brikettfabriken Brieske auf den VEB Braunkohlenveredlung Lauchhammer übertragen werden. Die guten Erfahrungen gilt es jetzt vom Rat des Bezirks und vom Präsidium des Bezirksgerichts jeweils nach der gesetzlichen Verantwortung auszuwerten. Festzustellen ist, daß die Anfangsschwierigkeiten bei der Verwirklichung der gemeinnützigen unbezahlten Freizeitarbeit im Bezirk Cottbus überwunden sind. Es kommt im weiteren darauf an, die Qualität der erzieherischen Wirkung dieser Maßnahmen noch weiter zu verbessern. Dabei sollten Überlegungen zur noch rationelleren Verfahrensweise angestellt und bereits in einigen Kreisen bewährte Arbeitsmethoden verbindlich festgelegt werden. Dr. HELMUT KEIL, Direktor des Bezirksgerichts Cottbus GERDA RAABE, Oberrichter am Bezirksgericht Cottbus Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Staatlicher Versicherung beim Schutz des sozialistischen Eigentums H.-J. S e i d 1 i t z hat 1976 in dieser Zeitschrift wichtige Probleme der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit bei Ansprüchen, die auf die Staatliche Versicherung übergegangen sind, "behandelt und die Bedeutung enger Kontakte der Staatsanwaltschaft mit den Versicherungseinrichtungen bei der Gewährleistung des Schutzes des sozialistischen Ei- gentums unterstrichen (NJ 1976, Heft 22, S. 649 f.). Das bezieht sich insbesondere auf folgende Fragen: Einhaltung der gesetzlichen Pflicht der Leiter, auch bei versicherten Schadensfällen die materielle Verantwortlichkeit zu prüfen und geltend zu machen; Rückforderung eines Teils der erbrachten Versicherungsleistungen von den Betrieben bei unberechtigter Nichtanwendung der materiellen Verantwortlichkeit.* Im Kreis Döbeln haben sich folgende Formen und Methoden der Zusammenarbeit bewährt: Die Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung informiert den Staatsanwalt des Kreises, sobald ein Betrieb bei einem zur Regulierung gemeldeten Schadensfall nicht auf die Aufforderung reagiert, unverzüglich die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit zu prüfen. Die Information versetzt den Staatsanwalt in die Lage, im Rahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten des Betriebes zu prüfen und ihrer Verletzung entgegenzuwirken. In größeren zeitlichen Abständen sieht der Staatsanwalt die ihm von der Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung vorgelegten Unterlagen über von ihr regulierte Schadensfälle im Hinblick auf mögliche Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der materiellen Verantwortlichkeit durch. Werden konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung festgestellt oder ist sie bereits erwiesen, richten wir in der Regel ein Untersuchungsverlangen zur Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit an den Leiter des Betriebes (§ 30 Abs. 2 St AG). Die zielstrebige, kontinuierliche Zusammenarbeit und die aus ihr hervorgegangenen staatsanwaltschaftlichen Aufsichtsmaßnahmen (einschließlich Nachkontrollen bei wiederholten Rechtsverstößen in einem Bereich) sowie verdichtete Informationen an die örtlichen Räte im Territorium und an den Kreisvorstand des FDGB trugen dazu bei, daß die Betriebe jetzt auch bei versicherten Schadensfällen die materielle Verantwortlichkeit regelmäßig prüfen und im allgemeinen die rechtlichen Bestimmungen richtig anwenden. Dazu wurden betriebliche Weisungen und andere Betriebsdokumente, die der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit dienen, überarbeitet und präzisiert. Durch die Zusammenarbeit ist aber andererseits auch erreicht worden, daß die Kreisdirektion ihre eigene Verantwortung für den Schutz des sozialistischen Eigentums dadurch konsequent wahrnimmt, daß sie bei unberechtigter Nichtanwendung der materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe von diesen den Betrag zurückfordert (§ 7 Abs. 3 der 1. DVO zum Gesetz über die Versicherung der VE Wirtschaft), der vom Schadensverursacher zu zahlen gewesen wäre. In unserem Kreis ist es ebenfalls bewährte Praxis, daß an der Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Aufsichtsmaßnahmen wegen Nichtprüfung der materiellen Verantwortlichkeit bei versicherten Schadensfällen neben dem Staatsanwalt auch ein Vertreter der Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung teilnimmt. Die Auswertungen werden insbesondere mit zur Rechtserläuterung genutzt. So nahmen z. B. an einer solchen Auswertung in einem Kraftverkehrsbetrieb u. a. 16 Betriebsleiter und Fachdirektoren teil. Im Mittelpunkt standen: die Schuldproblematik die Differenzierungsgrundsätze die Rechtspflichten der Leiter bei der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit die Pflicht des Betriebes, an sie geleistete Ersatzzahlungen an die Versicherungseinrichtung zu überweisen, soweit der gesamte dem Betrieb entstandene Schaden durch die Versicherungsleistung gedeckt wird. Vgl. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I Nr. 21 S. 355) und § 7 Abs. 3 der 1. DVO dazu vom 19. November 1968 (GBl. n Nr. 120 S. 939); § 10 Abs. 2 und 3 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen- und Schlachtviehversicherung der Tierhalter vom 25. April 1968 (GBl. n Nr. 57 S. 307); § 10 Abs. 2 und 5 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. n Nr. 101 S. 679).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 76 (NJ DDR 1985, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 76 (NJ DDR 1985, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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