Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 75 (NJ DDR 1985, S. 75); Neue Justiz 2/85 75 Effektive Verwirklichung der unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit Zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung hat es sich bereits seit langem als positiv erwiesen, in den geeigneten Fällen die Verpflichtung zur unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit (§ 33 Abs. 4 Ziff. 4 StGB) auszusprechen. Diese Verpflichtung wird im Bezirk Cottbus insbesondere bei solchen Straftaten festgelegt, die Ausdruck von Disziplinlosigkeit, mangelndem Verantwortungsbewußtsein und negativer Freizeitgestaltung sowie von Mißachtung gesellschaftlicher Werte und labiler Einstellung zur Arbeit und zu anderen gesellschaftlichen Pflichten des Verurteilten sind. Die unbezahlte gemeinnützige Freizeitarbeit ist jedoch nur dann ein wirksames Mittel zur Erziehung der Verurteilten, wenn sie umgehend realisiert wird (vgl. G. Sarge in NJ 1979, Heft 2, S. 54). Ausgehend von dieser Erkenntnis hat das Präsidium des Bezirksgerichts Cottbus die zügige und konsequente Verwirklichung der unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit in seine Leitungstätigkeit einbezogen und regelmäßig analysiert. Gute Beispiele wurden verallgemeinert, vereinzelte Unzulänglichkeiten beseitigt und die Aufgaben unter strikter Wahrung der Eigenverantwortung jedes Organs gemeinsam mit den örtlichen Räten, insbesondere dem Rat des Bezirks, erfüllt (vgl. auch G. Jahn/G. Körner in NJ 1978, Heft 8, S. 339). Eine gute Arbeit wird auf diesem Gebiet im Kreis Sprem-berg geleistet. Im November 1980 schlossen dazu der Rat des Kreises, Abt. örtliche Versorgungswirtschaft, und der Direktor des Kreisgerichts folgende Vereinbarung ab: „1. Das Kreisgericht stellt das Verwirklichungsersuchen über die Ableistung der Freizeitarbeit unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung direkt dem Betrieb des Verurteilten zu und informiert gleichzeitig mit beiliegenden schriftlichen Hinweisen über Ziel und Durchführung der Freizeitarbeit. Eine Durchschrift des Verwirklichungsersuchens ist der Abt. örtliche Volkswirtschaft des Rates des Kreises zuzustellen. 2. Die Verantwortung für die Realisierung der Freizeitarbeit verbleibt nach wie vor beim zuständigen örtlichen Organ. In Zusammenarbeit mit dem Kreisgericht kontrolliert der Rat des Kreises die unverzügliche, vollständige und ordnungsgemäße Verwirklichung der Freizeitarbeit und nimmt Einfluß darauf, daß bei geringfügigen Pflichtverletzungen der Verurteilten, die keine gerichtliche Sanktion erfordern, mit erzieherischen Aussprachen reagiert wird. 3. In enger Zusammenarbeit mit den Einsatzbetrieben werten der Rat des Kreises und das Kreisgericht einmal im Quartal den Verlauf und die Ergebnisse der Durchführung der Freizeitarbeit in den Betrieben und die Ergebnisse bei der Erprobung der Direktbeziehungen zu den Betrieben aus. Erforderlichenfalls werden Maßnahmen zur Sicherstellung des mit der Erprobung dieser Verwirklichungsmethoden verfolgten Zieles festgelegt.“ Im Dezember 1980 hat der Rat des Kreises dieser Vereinbarung zugestimmt und den Teil, der die Verantwortung der örtlichen Organe betrifft, konkretisiert. Festgelegt wurde nunmehr u.a., daß die Abt. örtliche Versorgungswirtschaft einmal im Jahr vor dem Rat des Kreises über den Stand der Verwirklichunng und die von der Fachabteilung ausgeübte Kontrolle berichtet. Ist die Verwirklichung der Freizeitarbeit im Betrieb des Verurteilten nicht möglich oder unzweckmäßig, wird nach diesem Beschluß die Freizeitarbeit im VEB Stadtwirtschaft unter unmittelbarer Verantwortung der Abt. örtliche Versorgungswirtschaft abgeleistet. Der Beschluß des Rates des Kreises wurde in Bürgermeisterdienstbesprechungen und in Beratungen mit den Betriebs- und Kaderleitern erläutert. Seine Durchsetzung wurde in der Folgezeit kontrolliert. Das Kreisgericht hat ebenfalls zur Verwirklichung der unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit eine schriftliche Orientierung ausgearbeitet und den Schöffen übergeben. Außerdem wird sie jedem zu unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit Verpflichteten mit dem Urteil bzw. dem Beschluß ausgehändigt und auch dem Betrieb übersandt, in dem die Freizeitarbeit verwirklicht wird. Auf diese Weise wird die Zielsetzung der unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit dargelegt und darauf orientiert, sie in aufeinanderfolgenden Wochenendeinsätzen oder in zusätzlichen Schichten innerhalb einer vom Kreisgericht festgesetzten Zeitspanne zu verwirklichen. Die Orientierung enthält auch Hinweise zu den Aufgaben des Betriebes und des Verurteilten, Erläuterungen zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz und zur Sozialversicherung sowie Festlegungen über die Beaufsichtigung und den Nachweis von Umfang und Qualität der Arbeit. Schließlich sind auch die Berichtspflichten und die Konsequenzen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aufgezeigt. Neben dieser dem Verwirklichungsersuchen beigefügten Orientierung erhält im Kreis Spremberg der jeweilige Betrieb einen Vordruck, mit dem der Rat des Kreises, Abt. örtliche Versorgungswirtschaft, und das Kreisgericht über die Zeiten der einzelnen geleisteten Arbeitseinsätze, über die Art und Qualität der Arbeit sowie die vom Verurteilten gezeigte Einstellung informiert werden. Geht diese Mitteilung nicht innerhalb der festgelegten Frist ein, wird eine Mahnung ausgelöst. Eine Durchsicht der im Kreis Spremberg vorliegenden Rückmeldungen ergibt, daß die Betriebe ihre Aufgabe erfüllt haben. Die gemeinnützige Arbeit wurde z. B. in Form von außerhalb des Planes erforderlichen Reparaturen im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe, von Waggonbereitschaftsdienst an Wochenenden bei der VdgB (BHG) Spremberg, des Reinigens von Stallfenstern und Futtergängen in der LPG (T) und von Schichtvorbereitung zum Einlegen und Abpacken von Erzeugnissen eines Produktionsbetriebes geleistet. Fast alle Betriebe der Verurteilten im Kreis Spremberg, übernehmen die Verwirklichung selbst. Nur zu etwa 5 Prozent wurde die Freizeitarbeit im VEB Stadtwirtschaft geleistet. Die Verwirklichung erfolgte in den letzten Jahren innerhalb der vom Kreisgericht bestimmten Frist von 4 bis 8 Wochen nach Verurteilung. Das Kreisgericht unterstützte die konsequente Verwirklichung der Freizeitarbeit vor allem mit Aussprachen, die im Anschluß an die Hauptverhandlung mit Kollektivvertretern und anderen zur Hauptverhandlung erschienenen Vertretern der Betriebe geführt wurden. Des weiteren informiert es in den betreffenden Betrieben die Schöffenkollektive und Einzelschöffen, die im Rahmen des Leistungsvergleichs der Schöffenkollektive im Kreis Spremberg besonders den Aufgaben der Kontrolle der Verurteilung auf Bewährung große Aufmerksamkeit widmen (vgl. Der Schöffe 1984, Heft 3, S. 75). Gute Ergebnisse bei der Verwirklichung der Freizeitarbeit hat auch der Kreis Senftenberg mit einer etwas anderen Verfahrensweise erreicht. Nach Abstimmung mit den Betrieben und dem Kreisgericht beschloß der Rat des Kreises, die Freizeitarbeit im BKiK Senfteniberg, Brikettfabriken Brieske, und im VEB Braunkohlenveredlung Lauchhammer zu realisieren. (Diese Form bietet sich vor allem in Territorien an, in denen auf Grund der Produktionsstruktur in einem oder mehreren Betrieben ununterbrochene Schichtarbeit geleistet wird und Arbeiterberufsverkehr auch über das Wochenende gewährleistet ist.) Entsprechend dem Wohnort des zu Freizeitarbeit Verurteilten leitet das Kreisgericht das Verwirklichungsersuchen der Kaderabteilung einem dieser beiden Betriebe direkt zu. Die Rückinformation über die Realisierung erfolgt ebenfalls zwischen diesen Partnern unmittelbar. Das örtliche Organ erhält zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Verantwortung eine Durchschrift des Verwirklichungsersuchens. Dem Verurteilten wird im Anschluß an die Urteilsverkündung ein Merkblatt ausgehändigt, das die Forderung enthält, sich innerhalb einer Woche zur Ableistung der Freizeitarbeit an die Kaderabteilung des ihm benannten Betriebes zu wenden, die Termine zu vereinbaren, diese gewissenhaft einzuhalten und die Freizeitarbeit in kürzester Frist zu leisten. In den Brikettfaibriken Brieske wurden die Brikettrinnen-bereiche als Arbeitsplatz für die Freizeitarbeit bestimmt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 75 (NJ DDR 1985, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 75 (NJ DDR 1985, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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